Ra 2015/06/0073 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine zurückweisende Entscheidung (Zurückweisung eines Vorlageantrages), in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 MRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das VwG konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen (Hinweis E vom 15. November 2011, 2010/05/0065, mwN).