Rückverweise
Eine zurückweisende Entscheidung (Zurückweisung eines Vorlageantrages), in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 MRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das VwG konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen (Hinweis E vom 15. November 2011, 2010/05/0065, mwN).