Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Präsidentin des Landesgerichts Korneuburg in 2100 Korneuburg, Landesgerichtsplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2023, W101 2272865 1/4E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: Ing. M H in D, vertreten durch Dr. Eric Heinke, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 9/8), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Zahlungsauftrag vom 18. Jänner 2023 wurde dem Mitbeteiligten die Zahlung einer Gebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv 2.160 € sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 € vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Mitbeteiligte fristgerecht Vorstellung. Mit Bescheid vom 14. April 2023 verpflichtete die Revisionswerberin den Mitbeteiligten zur Zahlung der Gebühren in der genannten Höhe.
2 Der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und behob den Bescheid ersatzlos. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, am 6. Oktober 2022 sei die Einverleibung des Pfandrechtes über 150.000 € samt Nebengebührensicherstellung iHv 30.000 € auf „B LNR 2“ einer näher bezeichneten Liegenschaft zugunsten der A Bank mit Beschluss des Grundbuchgerichts antragsgemäß bewilligt und vollzogen worden. Die dafür angefallene Eintragungsgebühr iHv 2.160 € habe der Mitbeteiligte ordnungsgemäß entrichtet.
4 Auf der Seite 6 der Pfandurkunde vom 9. August 2022 sei ersichtlich, dass dieses Pfandrecht auf die gesamte Liegenschaft („1/1 Anteil“) zugunsten der A Bank habe einverleibt werden sollen.
5 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 habe der Mitbeteiligte die Einverleibung desselben Pfandrechtes an der Liegenschaft auf „B LNR 1“ beantragt. Auch dieser Antrag sei mit Beschluss des Grundbuchgerichts bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vorgenommen worden. In weiterer Folge seien dem Mitbeteiligten die revisionsgegenständliche Gerichtsgebühr samt Einhebungsgebühr zur Zahlung vorgeschrieben worden.
6 Der Mitbeteiligte sei durch den Erwerb des Hälfteanteils von seiner Ex Ehefrau zum Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft geworden. Dieser Sachverhalt sei bereits zum Zeitpunkt des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 6. Oktober 2022 festgestanden.
7 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe zwar gegenständlich zwei Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft eingebracht und das Pfandrecht sei zwei Mal antragsgemäß auf zwei „Miteigentumsanteile“ „B LNR 1“ und „B LNR 2“ dieser Liegenschaft einverleibt worden. Der Mitbeteiligte sei jedoch durch den Erwerb des Hälfteanteils von seiner Ex Ehefrau zum Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft geworden. Bei dieser Liegenschaft habe es bereits zum Zeitpunkt des ersten Antrags vom 6. Oktober 2022 rechtlich kein Miteigentum gegeben. Das Grundbuchsgericht habe unter Berücksichtigung der dem Grundbuchgesuch beigelegten Pfandurkunde erkennen müssen, dass schon bei Bewilligung des ersten Antrags das Pfandrecht ob der gesamten Liegenschaft im Grundbuch einzutragen gewesen wäre.
8 Dass das Grundbuchsgericht die erste Eintragung des gegenständlichen Pfandrechts fehlerhaft durchgeführt habe, könne nicht zu Lasten des Mitbeteiligten interpretiert werden, weshalb es rechtswidrig gewesen sei, dem Mitbeteiligten ein zweites Mal dieselbe Gebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv 2.160 € vorzuschreiben.
9 Dagegen richtet sich die Vorschreibungsbehörde mit der gegenständlichen Amtsrevision. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragte.
10 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es für die Gebührenpflicht ohne Belang sei, ob eine in Übereinstimmung mit einem Parteiantrag vorgenommene Grundbucheintragung zu Recht erfolgt sei oder nicht.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Revision ist zulässig und sie ist auch begründet.
13 Nach § 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.
14 Gemäß Tarifpost 9 (Grundbuchsachen) lit. b (Eintragung in das Grundbuch) Z 4 GGG unterliegen Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes mit hier nicht interessierender Ausnahme der Z 6 einer Gebühr in Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes.
15 Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Vorschreibungsbehörde zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/16/0004; 12.9.2017, Ra 2017/16/0119, jeweils mwN).
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Frage der Gebührenpflicht und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr grundsätzlich die Verhältnisse in dem in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. etwa VwGH 18.1.2018, Ra 2017/16/0183, mwN).
17 Das Bundesverwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass der Mitbeteiligte zwei Anträge auf Einverleibung eines Pfandrechtes auf unterschiedlichen ideellen Anteilen einer näher genannten Liegenschaft eingebracht habe, was auch in der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten nicht in Abrede gestellt wird. Diese Anträge seien vom Grundbuchsgericht antragsgemäß auf zwei Miteigentumsanteile der Liegenschaft einverleibt worden.
18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (vgl. VwGH 28.3.2014, 2013/16/0218).
19 Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. VwGH 27.1.2005, 2004/16/0140, mwN).
20 Indem das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass das Grundbuchsgericht die erste Eintragung „fehlerhaft“ durchgeführt habe und der Mitbeteiligte den Antrag zur Richtigstellung der Grundbuchseintragung eingebracht habe, hat es die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtet und sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Anmerkung 5 zu TP 9 lit. b GGG die Gebühren für bücherliche Eintragungen auch dann zu entrichten sind, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
21 Nach dem Gesagten war das Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 5. September 2024
Rückverweise