W251 1434020-4/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.08.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2026 zu Rech erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorangegangene Verfahren:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.04.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater als Fahrer für die Amerikaner tätig gewesen sei. Die Taliban haben seinen Vater mehrfach bedroht. Dieser habe die Tätigkeit zwar beendet, sei allerdings dennoch vor vier Jahren getötet worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei von den Taliban belästigt worden, daher habe er beschlossen zu fliehen.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, in Gefahr zu sein, nachdem sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Zudem haben die Taliban auf seinen Bruder geschossen, als dieser einkaufen gewesen sei. Sein Bruder sei dabei nicht verletzt worden. Sein Vater sei trotz Aufgabe seines Berufes als LKW-Fahrer für die Amerikaner von den Taliban getötet worden.
2. Mit Bescheid vom 14.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.). Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er in seinen bisherigen Einvernahmen im Wesentlichen gleich lautend und entsprechend seines Alters und Bildungsniveaus glaubhaft angegeben habe, nach der Ermordung seines Vaters durch die Taliban geflohen zu sein, zumal er als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie Vergeltungsaktionen der Taliban fürchte.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2014, zu GZ XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer sei in seinen Ausführungen oberflächlich und teilweise widersprüchlich gewesen, sodass er keinerlei tatsächlich stattgefundene Gefährdungssituation glaubhaft machen konnte. Zudem habe er teilweise unterschiedliche Zeitangaben zum Todeszeitpunkt seines Vaters sowie zu seiner eigenen Ausreise aus Afghanistan gemacht.
5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 17.05.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a Fall 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
6. Ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 12.07.2019, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2021 ersatzlos behoben.
Gegenständliches Verfahren:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2025 den hier gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass seine Frau sowie seine drei Kinder den Asylstatus haben und er selbst denselben Status erlangen wolle. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, die Taliban zu fürchten.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrhindernissen im Wesentlichen an, einen neuerlichen Antrag gestellt zu haben, da die Taliban das Land eingenommen haben und er schon damals Probleme mit diesen gehabt habe. Zudem wolle er gerne denselben Aufenthaltstitel wie seine Frau und seine Kinder haben. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für ihn unmöglich. Der Beschwerdeführer legte eine Tazkira in Kopie vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, nicht glaubhaft gemacht habe. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan keine Verfolgung. Da der Beschwerdeführer die Ehe im Jahr 2016, sohin 4 Jahre nach seinem ersten Asylantrag in Pakistan schloss, sei eine Ableitung des Schutzstatus von seiner Ehefrau rechtlich nicht möglich. Da seine Kinder von seiner Ehefrau den Staus von Asylberechtigten abgeleitet im Familienverfahren erhalten haben, sei eine weitere Ableitung von den Kindern auf den Beschwerdeführer gesetzlich ebenfalls nicht vorgesehen.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, wegen der Tätigkeit seines Vaters für die internationalen Streitkräfte im Falle einer Rückkehr ins Visier der Taliban zu geraten. Zudem seien die Taliban intolerant gegen Kritik. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr auch aufgrund seines unislamischen Lebensstils, seines langjährigen Aufenthalts in Europa sowie aufgrund seines Aussehens gefährdet.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.08.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
Mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt wird.
5. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 25.08.2026 die schriftliche Ausfertigung des am 11.08.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht zudem Paschtu, Urdu, Deutsch und etwas Englisch. Er kann auf Deutsch lesen und schreiben. Er hat 2016 seine Ehefrau in Pakistan geheiratet, mit der er in Österreich vier Kinder hat. Seine Frau und seine Kinder leben mittlerweile in Österreich, diese haben den Status von Asylberechtigten, wobei der Status der Kinder vom Status seiner Ehefrau abgeleitet wurden (Aktenseite = AS 3ff, 26ff; Verhandlungsprotokoll vom 11.08.2026 = VP S. 6, 7).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Behsud, im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern sowie seinen drei Brüdern und zwei Schwestern auf. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine Schule. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste etwa 2010 aus Afghanistan aus (VP S. 9). Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan mit finanzieller Unterstützung seines Bruders, seines Onkels sowie seiner Mutter leisten (AS 61, VP S. 10).
Eine Schwester sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers befinden sich im Iran (AS 28, VP S. 8). Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Pakistan, sein dritter Bruder lebt in der Türkei (VP S. 8). Der Beschwerdeführer hat zu seinen Geschwistern keinen Kontakt (VP S. 8). Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben (AS 28, VP S. 8).
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan zudem über ein familiäres Netzwerk in Form der Onkel und Tanten seiner Ehefrau, steht mit diesen jedoch nicht in Kontakt (VP S. 14). Er verfügt zudem über Onkel und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits in Afghanistan, steht zu diesen jedoch ebenso nicht in Kontakt (vgl. XXXX , VP S. 14f)
Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der Vater des Beschwerdeführers hat nicht für die Amerikaner gearbeitet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht.
Dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen wurde in Afghanistan auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder die Amerikaner gearbeitet zu haben oder diese unterstützt zu haben.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Haltung, ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger im Alter von mindestens 16 Jahren unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 2017 durchgehend in Österreich auf. Er hat Österreich seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2012 im Jahr 2016 oder 2017 verlassen, ist nach Pakistan gereist und hat dort seine nunmehrige Ehefrau geheiratet. Seit seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.04.2025 ist der Beschwerdeführer jedenfalls in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse. Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 teilweise absolviert und dazu noch keine Prüfung bestanden.
Von 01.01.2026 bis 30.06.2026 sowie seit dem 08.08.2026 laufend geht der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit in einem Restaurant als Küchenhilfe nach und erhält ein Monatsbruttogehalt in Höhe von EUR XXXX (OZ 2, VP S. 11). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erhalten Familienbeihilfe, Karenzgeld sowie finanzielle Unterstützung der MA 40. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat zweimal einen Alphabetisierungskurs besucht, diese jedoch nicht bestanden (AS 28f, VP S. 11ff).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.05.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a Fall 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Diese Vorstrafe ist zum Entscheidungszeitpunkt bereits getilgt.
1.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB)
1.4.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 2 und Kap. 4)
1.4.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan soll den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Der Taliban-Führer kritisierte die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. (LIB, Kap. 3)
1.4.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 angestiegen, was vor allem auf den Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zurückzuführen ist. Dieser Trend setzt sich im Jahre 2026 fort, wobei vor allem im ersten Quartal ein starker Anstieg von Explosionen bzw. ferngesteuerter Gewalt zu beobachten ist. Der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan forderte zwischen dem 26.1.2026 und dem 31.3.2026 764 zivile Opfer (372 Tote und 392 Verletzte). Bei dem Luftangriff auf das Omid Drogenrehabilitationskrankenhaus in Kabul am 16.3.2026 kamen mindestens 269 Menschen ums Leben und weitere 122 wurden verletzt, überwiegend Patienten. Die meisten zivilen Opfer in Afghanistan waren auf Luftangriffe zurückzuführen, der Rest auf indirekten grenzüberschreitenden Beschuss, vorwiegend in den Provinzen Kandahar, Khost, Paktika, Nangarhar und Kunar. Die Luftangriffe fanden in den Provinzen Kandahar, Paktia, Paktika, Khost, Nangarhar, Kabul, Laghman, Parwan, Kunar und Nuristan statt.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch in den Jahren 2025 und 2026 kommt es zu Angriffen des ISKP. (LIB, Kap. 4)
Es gab vom 01.04.2025 bis 01.04.2026 in Afghanistan insgesamt 879 sicherheitsrelevante Vorfälle (266 Kämpfe, 275 Vorfälle mit Explosionen, 338 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten und 1.133 Todesopfer – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 4.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.04.2025 bis 01.04.2026 insgesamt 86 sicherheitsrelevante Vorfälle, darunter 32 Kämpfe und 40 Vorfälle mit Explosionen. In 14 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Insgesamt kam es zu 56 Todesopfern. (LIB Kap. 2, Kap. 4.1.)
Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten, beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen. Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025.
Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen. Im November 2025 verübte die TTP Selbstmordanschläge in Pakistan. Am 16.02.2016 kam es erneut zu einem Selbstmordanschlag. Am 21.2.2026 flog Pakistan mehrere Luftangriffe auf Afghanistan. Islamabad teilte mit, die Angriffe hätten sieben mutmaßliche Lager und Verstecke militanter Kämpfer nahe der pakistanisch-afghanischen Grenze zum Ziel gehabt und seien als Reaktion auf die jüngsten Selbstmordanschläge in Pakistan durchgeführt worden. In weiterer Folge gab es mehreren Angriffen vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte auf pakistanisches Gebiet mit Schusswaffen über die Grenze sowie mit Drohnen. Am 16.3.2026 kam es zu einer weiteren Eskalation der Kampfhandlungen, als in Kabul ein Drogenrehabilitationszentrum von Pakistan getroffen wurde. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Ziel angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben.
Am 18.3.2026 kündigte Pakistan ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan an. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an. Das pakistanische Militär hat Ende Juni 2026 Ziele in Afghanistan aus der Luft und am Boden angegriffen. Nach Angaben Pakistans galten die Angriffe Extremisten und fanden entlang der Grenze zwischen den beiden Ländern statt.
Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Es ist von 115.000 Vertriebenen auszugehen. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut 20 bis 40 % im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen, die Grenzübergänge zu Afghanistan sind seit Oktober weiterhin geschlossen, mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze. (LIB Kap. 4.3)
1.4.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. (LIB, Kap. 2.7)
1.4.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 4.2)
1.4.6. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 5.1)
Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.
Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 5.3)
Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP-Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 5.4)
1.4.7. Rechtsschutz und Justizwesen:
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia.
Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen.
Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. (LIB, Kap. 6)
1.4.8. Sicherheitsbehörden:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 7)
1.4.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.
Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. (LIB, Kap. 8)
1.4.10. Korruption:
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.
Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt.
Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. (LIB, Kap. 9)
1.4.11. Allgemeine Menschenrechtslage:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt.
Es kommt zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 10)
1.4.12. Folter und unmenschliche Behandlung:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 11)
1.4.13. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. (LIB, Kap. 12)
1.4.14. Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.
Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Die Sittenpolizei nimmt diejenigen fest, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören.
Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. (LIB, Kap. 13)
Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. In den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat haben 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 13)
1.4.15. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. (LIB, Kap. 14)
1.4.16. Haftbedingungen:
Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert.
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben. (LIB, Kap. 15)
1.4.17. Todesstrafe:
Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.
Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 16)
1.4.18. Religionsfreiheit:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Der Druck auf Nicht-Sunniten ist hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Die Taliban-Regierung ist nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst.
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet bzw. Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es kommt zu Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. (LIB, Kap. 17)
1.4.19. Apostasie, Blasphemie, Konversion:
Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 17.3)
1.4.20. Ethnische Gruppen:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 18)
Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes.
Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. (LIB, Kap. 18.1)
Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 18.2)
1.4.21. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind.
Der Innenminister der Taliban räumte im Juni 2025 ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden. In anderen Fällen rechtfertigen die Taliban die Tötungen und Verhaftungen mit Anschuldigungen bzgl. angeblicher aktueller krimineller Vergehen und behaupten, es würde immer Gerichtsverhandlungen geben. In einigen Fällen wurden die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen.
Es gibt Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt.
So wurde auch in den Jahren 2024, 2025 und 2026 über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet. Es gab zwischen Jänner 2026 und Ende März 2026 nach Angaben von UNAMA mindestens 23 Fälle von willkürlichen Verhaftungen und neun Fälle von Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie fünf Tötungen ehemaliger Mitglieder der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte. Von 2023 bis Mitte 2025 wurden mindestens 110 ehemalige ANDSF-Mitglieder durch Taliban oder unbekannte Bewaffnete getötet wurden. Davon 18 im Jahr 2025. Unter den Getöteten und Gefolterten befinden sich auch Mitglieder afghanischer Eliteeinheiten, die eng mit US-amerikanischen und britischen Spezialeinheiten zusammengearbeitet haben. Drei ehemalige Soldaten von Elite-Spezialeinheiten (u. a. der Eliteeinheit zur Terrorismusbekämpfung bekannt als Ktah Khas oder KKA) gaben an, gefoltert worden zu sein, um an die Kontaktdaten ehemaliger Kameraden zu gelangen.
Bei etwa 83 % der gemeldeten Fälle von getöteten, verhafteten, entlassenen, gefolterten bzw. entführten ehemaligen Sicherheitskräfte, war der Täter den Taliban zuzuschreiben, wobei die restlichen 17 % der Taten durch unbekannte bewaffnete Täter begangen wurden. Es gibt in diesem Zusammenhang zwei Cluster an Opfern, nämlich erstens Tadschiken aus (vor allem) nördlicheren Provinzen wie Panjsher, Takhar, Baghlan, Kapisa und Parwan sowie Kabul und Herat, da diese zuletzt wichtige Ministerien unter ihrer Kontrolle hatten, die besonders stark am Kampf gegen die Taliban beteiligt waren, und da Tadschiken die zentralsten Widerstandgruppen gegen die Taliban anführen. Der zweite Cluster besteht aus Personen aus Kandahar und Nangarhar. Deren Betroffenheit ist auf eine Fehde zwischen dem Paschtunenstamm Achakzai, als Anhänger der ehemaligen Regierung, und den Nurzai, als Anhänger der Taliban, zurückzuführen.
Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei, sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP), und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Soldaten, Offiziere, Armee-Kommandeure, Arbaki und Generäle machten zusammen über 60 % der Opfer aus, Polizisten etwa 12 % und der NDS 5 %.
Oft gibt es jedoch auch andere Hintergründe. So können Exekutionen ehemaliger Sicherheitskräfte auch als Drohmittel genutzt werden. Kurz nach der Machtübernahme wurden im September 2021 vier ehemalige Soldaten von den Taliban erschossen und Bilder von deren Leichen an ihren Kommandanten geschickt. Es gibt auch Berichte über Verhaftungen von nicht-militärischen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte oder von Personen, die nur kurz für die Sicherheitskräfte gearbeitet hatten. Auch informelle Beziehungen zu Regierungsvertretern/Sicherheitskräften können zum Grund für Racheakte durch die Taliban werden.
Es können auch Verwandte von ehemaligen Sicherheitskräften von der Verfolgung durch die Taliban betroffen sein. Einerseits werden sie bedroht, um Informationen bzw. den Aufenthaltsort von ehemaligen Sicherheitskräften preiszugeben. Es kommt jedoch auch vor, dass Gäste oder Familienangehörige "zufällig" getötet werden, wenn sie bei der Tötung des eigentlichen Zieles durch die Taliban anwesend sind.
Es sind nicht nur hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte betroffen, auch wenn hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mehr Verantwortung für die Kämpfe gegen die Taliban hatten und deshalb eher Ziel von Rachetötungen sind. Jedoch kann auch das soziale und berufliche Netzwerk einer Person den Grad an Schutz (oder Gefahr) gegenüber den Taliban bestimmen. Hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mit stabilen sozialen Netzwerken sind oft besser vor den Taliban geschützt als niedrigrangige ehemalige Sicherheitskräfte die über ein solches Netzwerk nicht, oder nicht in diesem Ausmaß verfügen.
Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 19.3)
1.4.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.
Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 19.4)
1.4.23. Bewegungsfreiheit:
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die Taliban setzen Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 20)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden sowie durch Einsicht in die Akten XXXX
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner fehlenden Schul- und Berufsausbildung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 26; VP S. 5) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Bereits im Erkenntnis des BVwG zu XXXX betreffend den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers wurde umfassend und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung oder eine Verfolgung durch die Taliban oder eine sonstige Gefahr nicht hat glaubhaft machen können.
Es ist dem Beschwerdeführer zudem aus nachstehenden Gründen auch im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, die von ihm behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen:
2.2.2. Zunächst präsentierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. Seine Angaben blieben trotz mehrfacher Nachfragen vage, oberflächlich und ausweichend. Seine Angaben machen wie nachstehend aufgezeigt nicht den Eindruck als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln:
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, den Antrag aufgrund der Machtübernahme der Taliban gestellt zu haben. Er habe schon damals Probleme mit diesen gehabt. Weiters führte er aus, denselben Aufenthaltsstatus wie seine Ehefrau und seine Kinder haben zu wollen (AS 29). Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu einer etwaigen Bedrohungssituation.
Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers durchwegs vage und oberflächlich. So gab er im Rahmen seiner freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung, nachdem er aufgefordert wurde alle Asylgründe und Rückkehrhindernisse besonders detailliert und umfangreich darzulegen, Folgendes an (VP S. 14):
„BF: Die Taliban wollte mich umbringen. Sie wollten mich schlachten. Ich bin geflüchtet, ich hatte Angst um mein Leben. Es wurde auf mich geschossen. Sie suchen nach wie vor nach mir.
R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Afghanistan wären?
BF: Sie werden mich schlachten. Sehr viele wurden umgebracht. Wer für die Amerikaner gearbeitet hat oder für die Regierung von ASHRAF GHANI gearbeitet hat wurden umgebracht.“
Bereits hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zu allen Rückkehrhindernisse, obwohl er aufgefordert wurde diese in einer freien Erzählung besonders detailliert und umfangreich darzulegen, nur wenige vage und ausweichende Sätze angab. Diese Angaben machen nicht den Eindruck, als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln.
Auch sonst blieben seine Angaben vage und ausweichend. Zur Tätigkeit seines Vaters befragt führte der Beschwerdeführer aus, dieser habe Lebensmittel und Kleidung für die Amerikaner in LKWs transportiert, man wisse jedoch nicht genau, womit die LKWs beladen gewesen wären. Er gehe davon aus, dass auch Waffen dabei gewesen seien (VP S. 9). Auch hier wirken die Angaben des Beschwerdeführers konstruiert und diese machen nicht den Eindruck, als würde er tatsächlich erlebte Gegebenheiten beschreiben. So gab er lediglich an, die Taliban hätten ihn umbringen bzw. schlachten wollen und sei auf ihn geschossen worden. Weitere Ausführungen zu so einem solchen Vorfall machte er jedoch nicht.
Der Beschwerdeführer gab betreffend die vermeintlich bestehende Bedrohungslage durch die Taliban weiter an, sein Schwiegervater habe ihn vor drei Jahren darüber informiert, dass die Taliban auf der Suche nach ihm seien (VP S. 14). Auch zu diesem Vorbringen, vermochte der Beschwerdeführer jedoch keine weiteren Details anzugeben und auch diese Angaben wirkten konstruiert ohne lebendnahe Details.
Das oberflächliche und vage Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist insbesondere vor seinen Angaben im ersten Verfahren betreffend die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht nachvollziehbar. So gab er damals an, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei, obwohl dieser - wie von den Taliban gefordert – seine Tätigkeit als LKW-Fahrer für die Amerikaner aufgegeben habe. Einige Zeit später, sei auf seinen Bruder geschossen worden, als dieser einkaufen gewesen sei (VP vom 19.11.2012, XXXX , S. 4). Ein solcher Vorfall blieb im gegenständlichen Verfahren gänzlich unerwähnt.
Auch gab der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahren betreffend die Zuerkennung internationalen Schutzes an, dass die Leiche seines Vaters von den Taliban zu ihnen nach Hause gebracht worden sei und dieser sehr geblutet und mehrere Schussverletzungen gehabt habe (VP vom 19.11.2012, XXXX , S. 4). Auch dies erwähnte er im gegenständlichen Verfahren mit keinem Wort. Würde es sich bei dem gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln, wäre wohl erwartbar und zumutbar, diese Vorfälle detailreicher zu schildern und würde der Beschwerdeführer im Falle von tatsächlich Erlebtem nicht lediglich vage angeben, er würde bei einer Rückkehr von den Taliban getötet werden.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung eine individuelle und konkrete Bedrohung lebensnah schildern. Es wäre jedoch anzunehmen, dass ein solcher Vorfall, wie die Ermordung des eigenen Vaters und eine daraus resultierende Reflexbedrohung bzw. -verfolgung jedenfalls einprägsam in Erinnerung bleiben würden und der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung, dass der behauptete Vorfall bereits länger zurückliege, umfangreiche und detailliertere Angaben hätte machen können.
2.2.3. Zudem ergaben sich Widersprüche und Steigerungen in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe, sodass diese auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft sind:
So machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben hinsichtlich seiner tatsächlichen Ausreise sowie der beruflichen Tätigkeit und des Todes des Vaters. Vor dem Bundesamt gab er im Rahmen der Einvernahme lediglich an, dass seine Eltern bereits verstorben seien, führte jedoch eine etwaige Beschäftigung seines Vaters und eine daraus resultierende Bedrohung durch die Taliban für den Beschwerdeführer selbst mit keinem Wort ins Treffen (AS 28ff). In der mündlichen Verhandlung führte er hingegen an, dass sein Vater etwa drei bis vier Jahre für die Amerikaner als LKW-Fahrer gearbeitet habe (VP S. 9). Auf konkrete Nachfrage führte er zudem aus, dass die Taliban nur wegen der Tätigkeit seines Vaters ein Problem mit ihm selbst hätten, darüber hinaus gäbe es keinen Grund, weshalb die Taliban ihn verfolgen würden (VP S. 15).
Auch zum Todeszeitpunkt seines Vaters wich der Beschwerdeführer von seinen Angaben in vorherigen Verfahren ab. So gab er noch in seinem ersten Verfahren an, sein Vater sei vor seiner Ausreise ermordet und die Leiche zu ihnen nach Hause gebracht worden (VP vom 19.11.2012, XXXX , S. 4). Im gegenständlichen Verfahren führte er jedoch aus, dass sein Vater, als er selbst das Land verlassen habe, noch für die Amerikaner gearbeitet habe. Auf erneute Nachfrage gab er an, dass sein Vater nach seiner Ausreise noch am Leben gewesen sei und er telefonischen Kontakt zu diesem gehabt habe. Sein Vater und seine Mutter hätten ihm erzählt, dass sein Vater nach seiner Ausreise noch für die Amerikaner tätig gewesen sei (VP S. 9). Es müsste dem Beschwerdeführer jedoch deutlich und einprägsam in Erinnerung bleiben, wenn die Leiche seines Vaters vor der Ausreise des Beschwerdeführers von den Taliban zu ihnen nach Hause gebracht worden sei und dieser sehr geblutet und mehrere Schussverletzungen gehabt habe. Dies ist jedoch nicht damit in Einklang zu bringen, dass sich dieser Vorfall erst nach der Ausreise des Vaters ereignet haben soll und er sogar nach seiner Ausreise aus Afghanistan telefonischen Kontakt zu seinem Vater gehabt hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Angriff der Taliban auf seinen Vater und zu einer Bedrohung durch die Taliban sind daher nicht glaubhaft.
Zu seiner eigenen Ausreise machte der Beschwerdeführer ebenso abweichende Angaben. Vor dem Bundesamt führte er aus, Afghanistan im Jahr 2008 verlassen zu haben (AS 28). In der Beschwerdeverhandlung gab er hingegen an, im Jahr 2010 ausgereist zu sein, führte jedoch gleich darauf an, es nicht mehr genau zu wissen (VP S. 9).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind daher auch aufgrund der aufgezeigten Widersprüche nicht glaubhaft.
2.2.4. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Religionszugehörigkeit konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Tadschiken sind mit ca. 27-30 % der Gesamtbevölkerung die zweitgrößte Ethnie Afghanistans. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt.
Im Hinblick auf die Volksgruppe der Tadschiken oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.
2.2.5. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine Gefahr besteht, aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein.
Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden.. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2024 und 2025 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).
Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.
2.2.6. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstil, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht (VP S. 7). Er arbeitet derzeit 20 Wochenstunden in einem Restaurant (VP S. 11). Er verbringt die meiste Freizeit mit seinen Kindern und seiner Familie und lernt diesen die deutsche Sprache. Er spielt zudem Fußball, hilft im Haushalt und kocht. Seine engeren Bezugspersonen in Österreich sind seine Familienmitglieder (VP S. 11).
Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer, weder in der Erstbefragung, noch beim Bundesamt angegeben hat. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Verhandlung seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend, sondern gab lediglich an, er lebe schon lange in Europa, die Taliban würden glauben, dass er Christ sei (VP S. 15).
2.2.7. Aus nachstehenden Gründen ist für das Gericht beim Beschwerdeführer auch keine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Haltung erkennbar:
Der Beschwerdeführer gab weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt, noch in der mündlichen Verhandlung konkret und substantiiert an, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Auch in der Beschwerde machte er diesbezüglich keine substantiierten und konkreten Ausführungen. Ein erheblich von den Werten der Scharia abweichender Lebensstil, aus dem sich eine ablehnende Haltung ableiten lässt, ist nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer erwähnte in der Verhandlung in der freien Erzählung zu seinen Asylgründen sowie auf die anschließende Frage der Richterin nach Rückkehrhindernissen weder eine gegen die Taliban noch eine gegen die Scharia gerichtete Haltung (VP S. 13-14). Es wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine solche jedenfalls bereits in der freien Erzählung oder bei den Fragen nach den Rückkehrhindernissen konkret und substantiiert angegeben hätte, würde eine solche tatsächlich vorliegen.
Der Beschwerdeführer machte auf die weiteren Fragen der Richterin zu möglichen Rückkehrhindernissen noch nachstehende Angaben (VP S. 14-15):
„R: Hätten Sie, abgesehen von der Tätigkeit Ihres Vaters für die Amerikaner sonst noch Probleme bei einer Rückkehr nach Afghanistan?
BF: Ich habe keine privaten Feindschaften in Afghanistan. Ich habe nur Probleme mit den Taliban, weil sie immer noch nach mir suchen.
R: Gab es sonst noch irgendwelche Vorfälle in Afghanistan, die für Ihren Asylantrag relevant sind?
BF: Nein, ich lebe schon sehr lange in Europa. Die Taliban glauben, dass ich Christ bin.
R: Warum glauben die Taliban das?
BF: Die Taliban glauben, dass ein Mensch fasten und 5-mal am Tag beten muss und dass Frauen eine Burka tragen müssen. Ich führe ein schönes Leben hier. Seit 10 Jahren habe ich nicht gebetet und nicht gefastet. Als die Taliban die Macht übernommen haben, habe ich am Stephansplatz an einer Demonstration teilgenommen. Meine Frau lebt in Freiheit, sie geht einkaufen und hat kein Kopftuch.
R: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Asylverfahren angeben, dass Sie bisher noch nicht angeben konnten oder haben Sie heute alles angeben können?
BF: Ich bin auf einer Liste von den Taliban, sie werden mich schlachten und mich nicht in Ruhe lassen. Sie werden nicht aufhören bis sie mich erwischen. Die Taliban sind in ganz Afghanistan an der Macht.
R: Die Taliban haben ein Problem mit Ihnen, wegen der Tätigkeit Ihres Vaters oder aus anderen Gründen?
BF: Ja, aus diesem Grund, sonst aus keinem Grund. Wenn die Taliban ein Problem mit einem Familienangehörigen haben, dann haben sie ein Problem mit der ganzen Familie und die anderen sind auch betroffen.
R: Warum haben Sie im April 2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt?
BF: Weil meine Frau einen positiven Bescheid bekommen hat und ich glaube die Familie soll denselben Schutzstatus haben.“
Das Gericht verkennt bei diesen Angaben nicht, dass der Beschwerdeführer auch andeutete, dass er einmal am Stephansplatz an einer Demonstration teilgenommen habe. Da der Beschwerdeführer jedoch eine gegen die Taliban gerichtete oder eine oppositionelle Haltung nicht bereits in der freien Erzählung angegeben habe, sondern eine Teilnahme an einer Demonstration nur in einem Nebensatz nach mehrfachen Nachfragen durch das Gericht behauptet hat, ist dies für das Gericht als Schutzbehauptung zu werten. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer nachfolgend angab, dass er ausschließlich wegen der behaupteten beruflichen Tätigkeit seines Vaters – die jedoch nicht glaubhaft war – Probleme mit den Taliban habe. Es ist aufgrund der abschließenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass er den Folgeanatrag auf internationalen Schutz nicht stellte, da er neue Asylgründe betreffend seinen Herkunftsstaat Afghanistan habe, sondern ausschließlich da seine Frau nun diesen Status erhalten habe und diesen bisher noch nicht erhalten habe.
2.2.8. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde.
Der Beschwerdeführer ist nicht vom Glauben abgefallen, er ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er ist mit dem Islam verbunden und bekennt sich auch offensichtlich zum Islam. Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers mit dem Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen. Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zu seinen Rückkehrbefürchtungen zwar angab, dass ihm in Afghanistan unterstellt werden würde, dass er aufgrund seines langen Aufenthalts in Europa nun Christ sei (VP S. 15). Dies deckt sich jedoch nicht mit den aktuellen Länderinformationen.
Dass er vom Islam abgefallen sei, gab der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch weder konkret noch substantiiert an. Tatsächlich gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer noch sunnitischer Moslem sei. Wäre der Beschwerdeführer jedoch vom Islam abgefallen oder nicht mehr gläubig, wäre anzunehmen, dass er dies bereits zu Beginn der Verhandlung, als er nach seiner Religionszugehörigkeit gefragt wurde, angegeben hätte. Jedenfalls ist aber anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine Abkehr vom Islam in der freien Erzählung zu den Fluchtgründen bzw. bei der anschließenden Frage nach den Rückkehrhindernissen angegeben hätte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer zum Schluss der Verhandlung in einem Nebensatz andeutete, dass er seit 10 Jahren nicht mehr gebetet oder gefastet hätte, sohin seit 2016. Der Beschwerdeführer gab jedoch auch in der Verhandlung vom 25.06.2021 immer noch an, dass er sunnitischer Moslem sei. Er gab auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.06.2019 an, dass er weiterhin Moslem sei (AS 81). Dass er sich vom Islam abgewandt habe oder seit mehreren Jahren nicht mehr beten würde, gab der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage des Bundesamtes nicht an (AS 81). Auch zu seinen damaligen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer nicht an, dass er sich vom Islam abgewandt habe (AS 82). Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er seit 10 Jahren nicht mehr gebetet und gefastet habe, sind daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Es sind im Verfahren auch keine sonstigen Hinweise hervorgekommen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Konversion vorgeworfen werden würde.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen familiären und seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich sowie seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a Fall 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Diese Vorstrafe ist zum Entscheidungszeitpunkt bereits getilgt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sowie der Tilgung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und dem im Akt einliegenden Urteil eines Landesgerichtes (AS 57ff; Beilage ./I).
2.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (Statusverordnung - StatusVO) sowie § 75 Abs. 32 AsylG 2005, § 125 Abs. 32 FPG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026, lauten auszugsweise:
Inkrafttreten und Anwendbarkeit (Art. 42 StatusVO)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Übergangsbestimmungen (AsylG)
§ 75 (…)
(32) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
(…)
Übergangsbestimmungen (FPG)
§ 125 (…)
(32) In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
(…)
Übergangsbestimmungen (BFA-VG)
§ 58 (…)
(8) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
(…)
Der Beschwerdeführer brachte am 10.04.2025, sohin vor dem 12.06.2026, einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, § 125 Abs. 32 FPG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG kommen daher gegenständlich zur Anwendung.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
3.1.1. Artikel 3, 5, 6, 9, 10 und 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (Statusverordnung - StatusVO) lauten auszugsweise:
Begriffsbestimmungen (Art. 3 StatusVO)
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(…)
5. „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
(…)
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz (Art. 5 StatusVO)
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Folgendem beruhen:
a) Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder
b) Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.
(…)
Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (Art. 6 StatusVO)
Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
Verfolgungshandlungen (Art. 9 StatusVO)
(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist
(…)
(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Verfolgungsgründe (Art. 10 StatusVO)
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,
i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
e) der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(…)
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 13 StatusVO)
Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
3.1.2. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum). Relevant kann zudem nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).
3.1.3. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der Vater des Beschwerdeführers hat nicht für die Amerikaner gearbeitet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht.
Dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen wurde in Afghanistan auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder die Amerikaner gearbeitet zu haben oder diese unterstützt zu haben.
Es liegt beim Beschwerdeführer daher keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.4. Auch liegt keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten vor. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan auch bisher nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Tadschiken sind mit ca. 27-30 % der Gesamtbevölkerung die zweitgrößte Ethnie Afghanistans. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt.
Im Hinblick auf die Volksgruppe der Tadschiken oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.
3.1.5. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.
3.1.6. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.
Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301).
Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Es liegt beim Beschwerdeführer daher keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
3.1.7. Der Beschwerdeführer hat auch keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
3.1.8. Es konnte auch weder ein Abfall vom Islam noch eine gegenüber dem Islam feindliche oder kritische Haltung beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er steht dem Islam nicht kritisch oder ablehnend gegenüber. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, dass er vom Islam abgefallen sei oder er eine diesbezüglich kritische oder ablehnende Haltung habe.
3.1.9. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.
Aus den EUAA Country Guidance (Juni 2026), kann sich zudem auch für Personen, denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird sowie für Personen, denen vorgeworfen wird, gegen religiöse, moralische bzw. gesellschaftliche Normen verstoßen zu haben, ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.
Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
3.1.10. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 13 StatusVO vorliegen.
3.1.11. Zudem kommt auch keine Ableitung des Status des Asylberechtigten von seiner Ehefrau gemäß § 34 Abs 1 iVm Art 3 Z 9 StatusVO in Betracht, da die Ehe erst im Jahr 2016, daher nach dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers gegründet wurde. Die Kinder des Beschwerdeführers haben ihren Status im Familienverfahren abgeleitet von der Ehefrau des Beschwerdeführers erhalten, sodass auch hier gemäß § 34 Abs 4 AsylG keine Ableitung in Betracht kommt.
Zudem sieht die StatusVO, die unmittelbar anwendbar ist und Vorrang gegenüber § 34 AsylG hat, keine Ableitungen mehr vor und schließt diese aus.
Dem Beschwerdeführer war daher auch aus diesen Gründen gemäß § 34 AsylG keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
3.1.12. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft heranzuziehen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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