IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA, sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 31.03.2026, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2026, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2026 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) vom 31.03.2026 wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach den Urlaubsgesetz bzw. wegen Bestehen eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung oder Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem BUAG für den Zeitraum 01.04.2026 bis 08.04.2026 ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass für den genannten Zeitraum Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bestehe bzw. werde für den genannten Zeitraum eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass ihr vom Unternehmen nicht mitgeteilt worden sei, dass ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bestehe. Sie habe die Unterlagen vom Unternehmen erst am Tag nach ihrer Arbeitslosmeldung beim AMS erhalten. Am Tag der Meldung beim AMS sei ihr nicht bekannt gewesen, dass ein Anspruch auf Ersatzleistung bestehe.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 14.07.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin von 01.04.2026 bis 08.04.2026 eine Urlaubsersatzleistung aus ihrem Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH gewährt worden sei. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruhe das Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung besteht, sodass gegenständlich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 01.04.2026 bis 08.04.2026 geruht habe.
Mit Schreiben vom 25.07.2026 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.07.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand von 01.01.2026 bis 31.03.2026 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH.
Von 01.04.2026 bis 08.04.2026 hat sie eine Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis bezogen.
Am 30.03.2026 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 01.04.2026 gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug.
Der Bezug der Urlaubsersatzleistung im Zeitraum von 01.04.2026 bis 08.04.2026 ergibt sich aus der Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Nettoabrechnung für März 2026 der XXXX GmbH, welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin für 6,16 Tage eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 770,92 erhalten hat. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den Erhalt der Urlaubsersatzleistung im genannten Zeitraum nicht bestreitet; sie führt lediglich aus, dass ihr zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld nicht bekannt gewesen sei, dass ihr eine Urlaubsersatzleistung zustehe.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Akt ein.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung und Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchteil I: Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Die Beschwerdeführerin erhob binnen offener Beschwerdefrist gegen den Bescheid des AMS vom 31.03.2026 Beschwerde, welche am 16.04.2026 bei der belangten Behörde einlangte.
Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen. Erst mit Zustellung an die Partei, d.h. die Beschwerdeführerin, gilt die Beschwerdevorentscheidung als erlassen.
Ausgehend von der Beschwerdeeinbringung am 16.04.2026 war der letzte Tag der Frist der 25.06.2026. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2026 wurde der Beschwerdeführerin am 14.07.2026 zugestellt und erweist sich sohin als verspätet.
Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 4.11.1996, 96/10/0109). Aufgrund der Erhebung des rechtzeitigen Vorlageantrages durch die Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 14 VwGVG).
Dementsprechend ist die Beschwerdevorentscheidung infolge (sachlicher) Unzuständigkeit der Behörde zu beheben und ist gegenständlich über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 31.03.2026 zu entscheiden.
Zu Spruchteil II.: Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz besteht.
Die Beschwerdeführerin lukrierte aus der Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der XXXX GmbH eine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 01.04.2026 bis 08.04.2026.
Besteht ein Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses. Als „anspruchsbegründendes“ Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG ist jenes zu verstehen, dessen Beendigung gemäß § 12 AlVG die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeigeführt hat.
Das anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin endete am 31.03.2026. Im Zeitraum von 01.04.2026 bis 08.04.2026 hat sie eine Urlaubsersatzleistung bezogen und ruhte daher in diesem Zeitraum ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG.
Zweck des Ruhenstatbestandes ist die Vermeidung einer „nicht vertretbaren Doppelversorgung“ (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/08/0124). Die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ist eindeutig und vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass ihr eine Urlaubsersatzleistung zustehe, an der Beurteilung des Sachverhalts daher nichts zu ändern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Ruhen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Anspruch auf Urlaubsersatzleistung in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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