IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 01.09.2025, Zl. 2025-0.489.869, betreffend Einstellung pauschalierter Überstundenvergütung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer zugekommene pauschalierte monatliche Überstundenvergütung in Höhe von 13,50 % (17 Werktagsüberstunden) gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) mit Ablauf des 30.09.2025 zur Einstellung gebracht. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach dieser Bestimmung die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen sei, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Der der Pauschalierung zugrunde liegende Sachverhalt habe sich konkret dahingehend geändert, als die Anordnung von Überstunden ab 01.10.2025 nicht mehr im bisherigen Ausmaß regelmäßig erfolge. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung sei eine Berechnungsart, die der Verwaltungsvereinfachung diene, und der Verwaltungsgerichtshof erkenne in ständiger Rechtsprechung, dass das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf Pauschalverrechnung von Nebengebühren einräume.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid keine Begründung enthalte. Seine pauschalierte monatliche Überstundenvergütung sei ohne jegliche sachliche Begründung eingestellt worden. Es sei unbestritten, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Ausbezahlung einer Überstundenpauschale gebe. Es widerspreche jedoch dem rechtsstaatlichen Prinzip und verfahrensrechtlichen Vorgaben, Verfügungen ohne jegliche sachliche Begründung zu treffen. Die Anzahl der Mitarbeiter habe sich um fast ein Drittel reduziert und es gebe mehrere Langzeitkrankenstände. Eine solche Situation führe offenkundig zur Notwendigkeit der Anordnung zusätzlicher Überstunden und es sei davon auszugehen, dass künftig sogar mehr (einzelverrechnete) Überstunden und damit höhere Kosten anfallen werden. Eine gebührende Begründung für die verfügte Einstellung der Pauschale gebe es nicht. Vielmehr sehe er sich auf Grund seiner Behinderung und Tätigkeit als Behindertenvertrauensperson diskriminiert.
4. Mit am 27.11.2025 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte eine Äußerung ein. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich beeinträchtigt und deshalb vermehrt gerechtfertigt vom Dienst abwesend. Bei Beibehaltung der bisherigen Pauschalierung wäre er also gezwungen gewesen, bei geringerer tatsächlicher Anwesenheit ein gleichbleibendes Ausmaß an Mehrdienstleistungen zu erbringen und das daraus resultierende Risiko für eine Überbelastung sei im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht weiter vertretbar gewesen. Eine wie auch immer geartete Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Behinderung oder Tätigkeit als Behindertenvertrauensperson werde in diesem Zusammenhang vehement bestritten. Zudem sei aufgrund der prekären budgetären Lage eine generelle Reduktion der angeordneten Überstunden erforderlich und von den Sparmaßnahmen sei nicht nur der Beschwerdeführer, sondern sämtliche Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres betroffen.
5. Mit Schreiben vom 15.05.2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.09.2026 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W244 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesminister für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer bislang ausbezahlte pauschalierte monatliche Überstundenvergütung in der Höhe von 13,50 % (17 Werktagsüberstunden) mit Ablauf des 30.09.2025 eingestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten idgF auszugsweise wie folgt:
„Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sind
1. die Überstundenvergütung (§ 16),
[…]
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
[…]
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
[…]
Überstundenvergütung
§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, 1. die nicht in Freizeit oder 2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst 1. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,2. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt 1. außerhalb der Nachtzeit 50%, 2. während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung.
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.“
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren einräumt. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung für Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. VwGH 01.03.2012, 2011/12/0152; siehe auch VwGH 06.11.2023; Ra 2022/12/0033; 04.12.2019, Ra 2019/12/0019; 05.09.2018, Ra 2018/12/0027; 06.06.2018, Ra 2017/12/0040; 13.11.2013, 2013/12/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt auch eine nach der bisherigen Rechtsprechung vorgenommene Unterscheidung zwischen der Aufgabe (Einstellung) einer Pauschalierung von Nebengebühren, die den Beamten in keinem subjektiven Recht verletzt, einerseits und der Neubemessung pauschalierter Nebengebühren (in geringerem Betrag oder mit Null), deren Zulässigkeit vor dem Hintergrund des § 15 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 zu prüfen war, nicht mehr aufrecht und gelangte zu dem Ergebnis, dass, unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten, auch eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf Null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-) Verrechnung von Nebengebühren verletzt, dem es in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. VwGH 13.03.2013, 2012/12/0087; siehe auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0068).
3.3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Das Begehren des Beschwerdeführers ist auf die Belassung der ihm zuvor pauschal bemessenen Überstundenvergütung gerichtet. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 GehG zählt die Überstundenvergütung zu den Nebengebühren.
Nach der oben angeführten Judikatur kommt dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Pauschalvergütung für Überstunden zu, sodass er durch die Einstellung der ihm zuvor zugekommenen pauschalierten monatlichen Überstundenvergütung auch nicht in seinen Rechten verletzt werden kann. Eine Überstundenvergütung wurde ihm nicht abschließend verwehrt, sondern bloß die Pauschalierung eingestellt. Ihm bleibt es unbenommen, ein Begehren auf Vergütung allfälliger Überstunden im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 15.05.2026 darauf hinweist, dass es korrekt sei, dass dem Beamten kein subjektives Recht auf Pauschalverrechnung von Nebengebühren zukomme und Gegenteiliges auch nie behauptet worden sei.
Darüber hinaus bildet es auch keinen gesetzlichen Maßstab, in welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Nebengebühr zuerkannt wird (VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0019).
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Einstellung sind daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht entscheidungswesentlich.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass es dem rechtsstaatlichen Prinzip und verfahrensrechtlichen Vorgaben widerspreche, Verfügungen ohne jegliche sachliche Begründung zu treffen bzw. auf eine mangelhafte Bescheidbegründung verweist, ist weiters darauf hinzuweisen, dass auch, wenn die Entscheidung über die Pauschalierung von Nebengebühren bzw. deren Aufrechterhaltung nach § 15 Abs. 2 erster Satz GehG (arg: "können") in das Ermessen der Dienstbehörde gestellt sein mag, daraus keinesfalls zwingend folgt, dass dem Beamten im Zusammenhang mit dem Abgehen von einer Pauschalierung ein Rechtsanspruch auf eine begründete Ermessensentscheidung eingeräumt wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Gesetz eine Anordnung zu entnehmen wäre, wonach bei einer solchen Ermessensentscheidung auch Interessen des Beamten Berücksichtigung zu finden hätten. Wie sich aus der zitierten Rechtsprechung ergibt, dient die Pauschalvergütung von Überstunden aber ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung, sodass bei einer Entscheidung darüber, ob eine solche Pauschalierung vorgenommen oder eine vorgenommene Pauschalierung wiederum aufgehoben wird, Interessen des Beamten nicht zu berücksichtigen sind. Das der Behörde eingeräumte Ermessen betrifft somit ausschließlich die Interessenssphäre des Dienstgebers, nicht aber jene des Dienstnehmers, sodass diesem auch kein Recht auf Begründung der diesbezüglichen Ermessensentscheidung der Behörde zukommt (siehe VwGH 01.03.2012, 2011/12/0152).
Auf den Umstand, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar die Einstellung der pauschalierten monatlichen Überstundenvergütung verfügte, andererseits aber auf § 15 Abs. 6 GehG Bezug nahm (wonach die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen ist, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat), kommt es konkret ebenfalls nicht an, da der Verwaltungsgerichtshof nach der oben zitierten Judikatur ausgesprochen hat, dass ein Beamter sowohl bei Einstellung einer Pauschalierung von Nebengebühren als auch bei deren Neubemessung bis auf null in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-)Verrechnung von Nebengebühren verletzt wird (VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0068).
Im Ergebnis hat die belangte Behörde die Einstellung der pauschalierten monatlichen Überstundenvergütung daher zu Recht verfügt, womit die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Insofern sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung und Tätigkeit als Behindertenvertrauensperson als diskriminiert erachtet, ist darauf zu verweisen, dass eine allfällige Diskriminierung des Beschwerdeführers nicht Inhalt des Spruchs des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist (vgl. etwa VwGH 18.08.2025, Ra 2023/12/0090), daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Abgesehen davon ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 7l Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Ansprüche von Beamten gemäß §§ 7e bis 7g und gemäß § 7i Abs. 2 BEinstG bei der Dienstbehörde nur geltend gemacht werden können, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchgeführt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der relevante Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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