W236 1437044-2/49E
Schriftliche Ausfertigung des am 10.09.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. 820359608-210095567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 26.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 16.07.2013 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.07.2015 statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 11.09.2023 wurde aufgrund des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung und der deshalb verhängten Untersuchungshaft ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.03.2024, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach den §§ 15, 288 Abs. 4 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
2.3. Am 30.04.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
2.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 5 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
2.5. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 sowie am 03.04.2025 mit Teilerkenntnis vom 17.06.2025, GZ. W608 1437044-2/28E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen.“ sowie Spruchpunkt VI. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ende Ihres Freiheitsentzuges.“ Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. und V. wurde unter einem als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt VII. (unbefristetes Einreiseverbot) setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-446/24 aus. Die gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2025 erhobene a.o. Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.10.2026, Ra 2025/14/0235, zurück.
2.6. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.09.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W608 abgenommen und der Gerichtsabteilung W236 neu zugewiesen.
2.7. Nachdem am 23.04.2026 das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-446/24, ergangen war, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt VII. des o.a. Bescheides mit Beschluss vom 15.06.2026, GZ. W236 1437044-2/41Z, fortgesetzt.
2.8. Am fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlicher Entscheidungsgründe verkündet.
2.9. Mit Schriftsatz vom 24.09.2026 beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Seine Identität steht nicht fest.
Seine Muttersprache ist Dari. Er verfügt darüber hinaus über sehr gute Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, Kabul, geboren und lebte dort zumindest bis zum Jahr 2007/2008 im Familienverband. Danach hielt sich der Beschwerdeführer mit dessen Familie zeitweise in Indien auf.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zumindest zwei bis drei Jahre eine Schule besucht.
Der Beschwerdeführer hat in Indien als Dolmetscher gearbeitet.
1.2. Zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers in Österreich:
Am 26.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hielt sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 5 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Mit Teilerkenntnis vom 17.06.2025, GZ. W608 1437044-2/28E, wies das Bundesverwaltungsgericht die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen.“ sowie Spruchpunkt VI. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ende Ihres Freiheitsentzuges.“ Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. und V. wurde unter einem als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt VII. (unbefristetes Einreiseverbot) setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-446/24 aus. Die gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2025 erhobene a.o. Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.10.2026, Ra 2025/14/0235, zurück.
1.3. Zu familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan:
Die Familie des Beschwerdeführers kehrte spätestens im Jahr 2021 von Indien nach Afghanistan zurück. In Afghanistan halten sich derzeit der Vater, die Stiefmutter, ein Halbbruder, eine Schwester, eine Halbschwester sowie zwei Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits auf. Diese leben in Kabul.
Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers halten sich derzeit in Kanada auf. Diese unterstützen die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan finanziell.
Der Beschwerdeführer stand vor Antritt seiner Strafhaft in Kontakt zu seinem Vater. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu seinen Geschwistern.
1.4. Zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat drei minderjährige Töchter, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Die drei minderjährigen Töchter leben bei der Kindesmutter XXXX , geb. XXXX , in Wiener Neustadt. Sowohl die Kindesmutter als auch die drei minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsangehörige. Der Kindesmutter kommt seit jeher die alleinige Obsorge für die drei minderjährigen Töchter zu.
Der Beschwerdeführer befand sich ca. seit dem Jahr 2014, ausgenommen eine mehrere Monate dauernde Trennungsphase (deren Zeitpunkt nicht genau festgestellt werden kann), in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX . Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter XXXX sind seit Sommer 2023 getrennt.
Der Beschwerdeführer hat seit seiner Inhaftierung im September 2023 weder Kontakt zu seinen drei minderjährigen Töchtern noch zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Es besteht ein Kontaktverbot und kamen ihn seine Töchter auch nicht in der Haft besuchen. Es besteht seit Sommer 2023 kein aufrechtes Familienleben. Der Beschwerdeführer stellte im Sommer 2026 einen Antrag beim Pflegschaftsgericht auf Kontakt zu seinen Töchtern. Eine Entscheidung liegt bis dato nicht vor.
Der Beschwerdeführer und seine damalige Lebensgefährtin waren von April 2017 bis März 2020 mit den gemeinsamen Kindern an derselben Adresse gemeldet. Von Juni 2020 bis Juni 2021 war der Beschwerdeführer in Wien und Graz gemeldet, der Hauptwohnsitz seiner damaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder war hingegen (bereits ab März 2020, während der Beschwerdeführer damals weiterhin in Bad Vöslau gemeldet war) in XXXX . Von Juni 2021 bis Jänner 2022 waren auch die Kindesmutter und die gemeinsamen Töchter an derselben Adresse, wie der Beschwerdeführer, in Graz gemeldet. Von Jänner 2022 bis April 2022 waren die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die minderjährigen Töchter wieder in XXXX , der Beschwerdeführer jedoch weiterhin in Graz wohnhaft. Von April 2022 bis September 2023 bestand wieder ein gemeinsamer Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Familie in Wiener Neustadt. Seit seiner Haftentlassung aus der Strafhaft mit 08.05.2026 lebt der Beschwerdeführer alleine. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seinen Töchtern besteht nicht. Im August zahlte der Beschwerdeführer erstmals € 640,00,-- an Unterhaltsleistungen für seine drei Töchter.
Im Bundesgebiet hält sich überdies der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , auf. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Inhaftierung regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder, er erhielt von diesem bis Februar 2025 insgesamt fünfmal Besuch in der Strafhaft. Seit der Haftentlassung kommt es zu sporadischen Kontakten mit dem Bruder auf der Straße. Ein besonderes Naheverhältnis des Beschwerdeführers besteht nicht zu seinem Bruder.
1.5. Zum strafgerichtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.03.2024, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach den §§ 15, 288 Abs. 4 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Sommer 2022 und 25.08.2023 seine damalige Lebensgefährtin
I./ mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt hat, indem er sie bei mehreren Vorfällen gegen deren Willen und trotz ihrer Gegenwehr ins Schlafzimmer zerrte, sie auf das Bett stieß, ihr die Kleidung auszog und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang sowie seine damalige Lebensgefährtin seit ca. 2015 bis 25.08.2023 bei zumindest sieben Vorfällen trotz ihrer Gegenwehr festhielt und seinen Penis in ihren After einführte sowie sie zum Oralverkehr zwang;
III./ oftmals wiederholt, in zumindest ca. monatlichem Abstand, teils in Anwesenheit der gemeinsamen minderjährigen Kinder und zumeist mit dem Ziel, sie zur Abstandnahme weiterer Diskussionen zu zwingen und sich seinem Willen zu fügen, Schläge gegen Kopf und Körper sowie Stöße gegen den Körper versetzte und Gegenstände gegen ihren Körper geschleudert hat, somit längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, wobei sie bei mehreren Vorfällen Hämatome, schmerzhafte Prellungen, Schwellungen und blutende Wunden erlitt, seine ehemalige Lebensgefährtin sohin am Körper misshandelt und vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit, nämlich Körperverletzungen nach § 83 StGB und Nötigungen nach § 105 Abs. 1 StGB, begangen hat;
IV./ durch gefährliche Drohung zu einer Handlung bzw. Unterlassung genötigt hat, nämlich sich seinem Willen zu fügen und von weiteren Diskussionen Abstand zu nehmen, indem er bei mehreren Gelegenheiten ein Küchenmesser bedrohlich gegen seine ehemalige Lebensgefährtin richtete und ankündigte, er werde sie umbringen, er werde sie abstechen, wobei er die Nötigung jeweils beging, indem er mit dem Tod drohte;
V/. am 29.11.2022 seine damalige Lebensgefährtin dadurch, dass er sie mit einem Messer bedrohte und ihr ankündigte, wenn sie ihm nicht gehorche, werde sie so enden, wie seine in Wien vom Lebenspartner niedergestochene Tante, durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt hat, nämlich zur Herausgabe des von ihm beim Glücksspiel gewonnenen Geldes, welches sie zur Vermeidung, dass er dieses wieder im Casino verspiele, versteckt hatte, wobei er die Nötigung beging, indem er mit dem Tod drohte;
VI./ Anfang September 2023 dadurch, dass er seine ehemalige Lebensgefährtin telefonisch aufforderte, bei ihrer polizeilichen Vernehmung „genau dasselbe wie er“ auszusagen, damit er keine Schwierigkeiten bekomme sowie sie solle ihre Aussage bei der Polizei „so legen“, dass diese sich mit seinen Angaben decke und angeben, dass es sich lediglich um ein Versehen gehandelt habe, damit er lediglich eine Geldstrafe bekommen würde, seine ehemalige Lebensgefährtin dazu zu bestimmen versucht hat, eine mit Strafe bedrohte Handlung auszuführen, nämlich als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, sohin das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB zu begehen.
Vom Anklagevorwurf II./, er habe in Wiener Neustadt zwischen Sommer 2022 und 25.08.2023, in zumindest drei Angriffen eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, indem er seinen Penis in die Vagina seiner ehemaligen Lebensgefährtin einführte, als diese schlief oder gerade aus dem Schlaf erwachte und demnach die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 Abs. 1 erster Fall StGB begangen, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Als strafmildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit zwei Vergehen, die Vielzahl an Angriffen, der lange Tatzeitraum, die Tatbegehung gegen seine Lebensgefährtin bzw. teilweise in Anwesenheit der minderjährigen Kinder sowie der Einsatz einer Waffe als Drohmittel gewertet.
Der Beschwerdeführer zeigte sich weder im Strafverfahren noch im gegenständlichen Verfahren aufrichtig schuldeinsichtig oder reumütig.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2023 festgenommen und befand sich bis 08.05.2026 in Strafhaft.
1.6. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im März 2012 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und sammelte Berufserfahrung in der Gastronomie. Zudem war er unter anderem als Plattenverleger in einer Baufirma und außerdem bei der Firma XXXX beschäftigt. Konkret war der Beschwerdeführer vom 01.10.2015 bis zum 27.11.2015, vom 29.07.2016 bis zum 31.10.2016, vom 01.11.2016 bis zum 19.05.2017, vom 16.06.2017 bis zum 22.09.2017, vom 16.11.2017 bis zum 03.05.2018, vom 11.05.2018 bis zum 01.12.2018, vom 21.03.2019 bis zum 29.04.2019, vom 14.05.2019 bis zum 12.08.2019, vom 21.10.2019 bis zum 19.12.2019, vom 14.01.2020 bis zum 05.06.2020, vom 05.10.2020 bis zum 22.02.2022, vom 01.02.2023 bis zum 09.07.2023 sowie vom 04.08.2023 bis zum 25.08.2023 in verschiedenen Unternehmen als Arbeiter beschäftigt. Dazwischen war der Beschwerdeführer immer wieder kurzzeitig geringfügig beschäftigt; in den übrigen Zeiträumen bezog er Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe. Seit seiner Haftentlassung ist der Beschwerdeführer von 08.06.2026 bis 30.06.2026 und laufend seit 03.08.2026 bei einer Pizzeria als Pizzabäcker angestellt und verdient dort monatlich rund € 1.000. Von 08.07.2026 bis 23.07.2026 war er bei einem anderen Restaurant angestellt, wo er in Summe € 1.467,40,-- verdiente.
Der Beschwerdeführer arbeitete während seiner Strafhaft und besuchte während seiner Strafhaft mehrere Therapien; konkret nahm er von 27.06.2024 bis 10.10.2024 an einer in der Justizanstalt Sonnberg angebotenen Psychoedukativen Interaktionsgruppe (Gruppentherapie; insgesamt zehn Einheiten) teil. Ab 26.07.2024 absolvierte er darüber hinaus wöchentlich eine forensische Einzeltherapie (Deliktbearbeitung) durch einen externen Therapeuten der Männerberatung und ab 02.01.2025 besuchte er regelmäßig die Spielsuchtgruppe sowie ab 27.01.2025 auch die Antigewaltgruppe. In der Justizanstalt Klagenfurt besuchte der Beschwerdeführer 21 Doppelstunden eines Antigewalttrainings, 42 Stunden deliktspezifische Psychotherapie und nahm 33 Termine beim Psychologischen Dienst wahr.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet niemals aktives Mitglied in einem Verein und ist auch niemals sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nachgegangen.
Der Beschwerdeführer erhielt von September 2023 bis Juni 2024 in der Justizanstalt Wiener Neustadt regelmäßig Besuch von einem Seelsorger. Seit Juni 2024 erhielt er keine Besuche mehr durch einen Seelsorger.
Der Beschwerdeführer besucht aktuell keine Kirche und war auch vor seiner Inhaftierung kein Mitglied in einer Kirchengemeinschaft. Er feiert zum momentanen Zeitpunkt keine christlichen Feste und übt seine christliche Religion nicht aus.
Es kann insgesamt nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit seinen Glauben nach außen trägt oder sich einer inneren Überzeugung entsprechend nach christlichen Werten verhält. Die christliche Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers stellt sich im Entscheidungszeitpunkt nicht als derart ernsthaft dar, als dass sie als wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers anzusehen ist. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen oder darunter leiden wird, weil er nicht als Christ leben kann. Der Beschwerdeführer hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würden.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung mit 22.05.2026 nicht nach und verblieb beharrlich im österreichischen Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen wurden zu einem überwiegenden Teil bereits im Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2025, W608 1437044-2/28E, getroffen, mit welchem rechtskräftig negativ über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. 820359608-210095567, abgesprochen wurde (die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.10.2025, Ra 2025/14/0235, zurück). Der Beschwerdeführer erklärte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.09.2026 damit einverstanden, seine in den Verhandlungen am 25.02.2025 und 03.04.2025 getätigten Angaben zum Inhalt dieser Verhandlung zu erklären, wodurch seine damaligen Angaben auch im gegenständlichen Teilerkenntnis verwertet werden können.
Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan ist auszuführen, dass die zuständige Richterin nach wie vor von einer unveränderten Lage in Afghanistan ausgeht. Die Angaben des Beschwerdeführers waren bereits in den Verhandlungen am 25.02.2025 und 03.04.2025 widersprüchlich und ausweichend und ging das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Teilerkenntnis vom 17.06.2025, W608 1437044-2/28E, davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kabul nach wie vor über seinen Vater, seine Stiefmutter, einen Halbbruder, eine Schwester, eine Halbschwester sowie zwei Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits verfügt. Die neuerlich ausweichenden und teils zu seinen und zu jenen seines Bruders widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 10.09.2026 vermochten in keiner Weise dazu beitragen, von einer nunmehr veränderten familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan auszugehen. Vielmehr reihte sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers seine familiären Verhältnisse in Afghanistan betreffend in seine vagen, widersprüchlichen und ausweichenden Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 und 03.04.2025 ein, ohne auch nur im Ansatz das Bild einer glaubhaften Darstellung des Aufenthaltstortes seiner Familie im Herkunftsstaat zeichnen zu können. Im Ergebnis konnten daher auch die Feststellungen aus dem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2025, W608 1437044-2/28E, zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan übernommen werden.
Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2026 aus, auch seit seiner Haftentlassung am 08.05.2026 keinen Kontakt zu seinen Töchtern und seiner Ex-Lebensgefährtin zu haben, legte jedoch ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vor (Beilage ./1), wonach er sich beim Pflegschaftsgericht um eine Kontaktregelung bemühen wolle, vor. Da es laut Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich jedoch noch zu keiner Entscheidung kam (vgl. Verhandlungsschrift vom 10.09.2026, OZ 45, S 7), erging eine entsprechende Feststellung.
Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergab – in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsschrift vom 10.09.2026, OZ 45, S 6) – nach wie vor keinen gemeinsamen Haushalt mit seinen drei minderjährigen Töchtern. Der Beschwerdeführer konnte jedoch glaubhaft machen, seit seiner Haftentlassung im August 2026 erstmals und bisher einmalig € 640,00,-- an Unterhaltsleistungen für seine Töchter erbracht zu haben., weswegen entsprechende Feststellungen ergingen. Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung ergeben sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das AJ-Webregister der österreichischen Sozialversicherungen sowie aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsschrift vom 10.09.2026, OZ 45, S 8f). Die Feststellungen über die verrichteten Tätigkeiten in der Haft sowie die absolvierten Therapien ergeben sich ebenso aus den Mitteilungen der JA Sonnberg und der JA Klagenfurt (vgl. OZ 42) wie der Zeitpunkt seiner Haftentlassung (OZ17).
Der Beschwerdeführer zeigte sich auch in der Verhandlung am 10.09.2026 nicht schuldeinsichtig oder reumütig, führte er doch erneut aus, dass seine Verurteilung wohl auch damit in Zusammenhang stand, dass ihm nicht bewusst war, dass sein gesetztes Verhaltes strafrechtswidrig ist (vgl. Verhandlungsschrift vom 10.09.2026, OZ 45, S 11). Weiters führte er aus, dass er seine Ex-Lebensgefährtin nicht zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe und das schon auch einvernehmlich gewesen sei, die Staatsanwaltschaft aber nicht ihm, sondern nur ihr geglaubt habe. Eine tatsächliche und reumütige Unrechtseinsicht kann bei diesen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.
Die für den Beschwerdeführer seit dem 22.05.2026 bestehende Ausreiseverpflichtung ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser laut Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2025, W608 1437044-2/28E, das österreichische Bundesgebiet 14 Tage nach seiner Haftentlassung (die letztlich am 08.05.2026 war) zu verlassen gehabt hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).
Auch für das Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, gilt, dass wie bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK seine Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist.
Bei Beurteilung der Frage, ob dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
3.2. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtslage und Judikatur ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Bereits im Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2025, GZ. W608 1437044-2/28E, wurde zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich dargetan, dass der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers trotz der langen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer, einer Integration in privater und beruflicher Hinsicht und familiärer Anknüpfungspunkte – auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls der drei minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers – gerechtfertigt ist. Die seither verstrichenen 15 Monate lassen keine Änderung dieser Beurteilung erkennen:
Der Beschwerdeführer lebt mit seinen drei Töchtern – er wurde am 08.05.2026 aus der Strafhaft entlassen – nach wie vor nicht in einem gemeinsamen Haushalt (vielmehr lebt der Beschwerdeführer in Graz während seine Töchter in Wiener Neustadt leben) und unterhält keinerlei Kontakt zu diesen. Er hat diese laut eigenen Angaben zuletzt im Sommer 2023 vor seiner Inhaftierung gesehen; seine Töchter wissen nicht einmal von seiner Verurteilung und Inhaftierung. Die Beziehung zu seiner Ex-Lebensgefährtin ist ebenfalls bereits seit Sommer 2023 beendet und kann vor dem Hintergrund der gesetzten Straftaten gegen die Ex-Lebensgefährtin auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese ein Interesse an der Wiederaufnahme der Beziehung hat. Auch kann vor dem Hintergrund der der Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen des Beschwerdeführers – wie bereits im Teilerkenntnis vom 17.06.2025 ausführlich dargetan wurde – nicht davon ausgegangen werden, dass der Kontakt mit dem Beschwerdeführer dem Kindeswohl seiner Töchter zuträglich wäre.
Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2026 auch nicht darlegen, zu seinem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bruder wieder eine intensivere Beziehung aufgenommen zu haben. Dieser kam ihn zuletzt im Februar 2025 in der Haft besuchen und haben der Beschwerdeführer und sein Bruder seit der Haftentlassung am 08.05.2026 zwar einige Male telefoniert und einander auf der Straße getroffen, eine intensive Beziehung zwischen den beiden konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht dartun. Insbesondere kam auch in der Verhandlung am 10.09.2026 nicht hervor – wie dies bereits im Teilerkenntnis vom 17.06.2025 ausgeführt wurde –, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.
Nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer in der Haft Therapieangebote wahrnahm und auch in einem Unternehmensbetrieb tätig war und seit 08.06.2026 wieder eine Arbeitsstelle hat. Doch kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung mit 22.05.2026 (14 Tage nach Haftentlassung) nicht nach und hält sich illegal in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer zeigt sich zu seinem strafrechtlichen Fehlverhalten auch nach wie vor nicht aufrichtig reumütig, führte er in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2026 doch erneut aus, dass der Geschlechtsverkehr mit seiner Ex-Lebensgefährtin überwiegend einvernehmlich war und es nur seinem Unwissen, dass ein Nein seiner Ex-Lebensgefährtin den Tatbestand der Vergewaltigung verwirkliche, geschuldet war, dass es zu seiner Verurteilung kam. Diese halbherzigen Entschuldigungen und angeblichen Einsichten vermochten vor dem Hintergrund der von ihm gesetzten Straftaten – nicht zuletzt auch aufgrund der langen Deliktsdauer – aber in keiner Weise zu überzeugen.
Hinzu kommt, dass für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/21/0194), welches aufgrund der seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers verstrichenen Zeit von gerade einmal vier Monaten nicht vorliegt.
Zudem ist neuerlich auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit seinem Vater und seinen Geschwistern nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, zu denen bis zumindest 2022 ein regelmäßiger, enger Telefonkontakt bestand. Er beherrscht Dari auf Muttersprachenniveau und kann seine Bindung zur afghanischen Kultur trotz Ausreise aus Afghanistan als Jugendlicher als hinreichend eng qualifiziert werden. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan unter Zuhilfenahme seiner vor Ort ansässigen Verwandten möglich ist, sich in die afghanische Gesellschaft zu reintegrieren und eine Arbeit zu finden. Wie bereits im Teilerkenntnis vom 17.06.2025 ausführlich festgehalten, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er seinen protestantischen Glauben nach außen trägt oder sich einer inneren Überzeugung entsprechend nach christlichen Werten verhält. Vielmehr legte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10.09.2026 dar, seit Jahren keinen Gottesdienst mehr besucht zu haben und zwar alle Religionen zu respektieren, seinen Glauben aber nicht mehr ausleben zu wollen. Die christliche Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers stellt sich daher als nicht derart ernsthaft dar, als dass sie als wesentlicher Bestandteil seiner Identität anzusehen wäre. Es erscheint daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan privat oder öffentliche zum christlichen Glauben bekennen oder darunter leiden würde, nicht als Christ leben zu können.
Zudem ist den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich sein strafrechtswidriges Verhalten und das grundlegende öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexualdelinquenz gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers, ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, beizutreten, zumal der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG im vorliegenden Fall erfüllt ist.
Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht aus den obigen Erwägungen nach Ansicht des Gerichtes nichts entgegen.
Vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 23.04.2026 in der Rechtssache C-446/24, kann der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erließ. Nach dem Urteil des EuGH vom 23.04.2026 sind die Art 3 Nr 6 und Art 11 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, in der Regel ein unbefristetes Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erlassen ist, wenn die Rückkehrentscheidung auf dem Vorliegen einer terroristischen Gefahr beruht, nicht entgegenstehen, sofern die zuständige nationale Behörde die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen kann, um die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr und die Anwendbarkeit dieser Regelung im konkreten Fall zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Zusammenhang zuletzt fest, dass „eine Beschränkung der Überlegungen des Gerichtshofes der Europäischen Union auf Fälle, in denen (wie im beim vorlegenden Gericht anhängigen Anlassverfahren) vom Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit wegen der Begehung terroristischer Straftaten ausgeht, dem Urteil auch nicht zu entnehmen [ist].“ (vgl. VwGH 27.05.2026, Ra 2023/21/0157).
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sind damit erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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