W171 2346865–1/4
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA. über die Beschwerde der XXXX , 1040 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 12.05.2026, GZ: XXXX in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 09.01.2026 ersuchte die Beschwerdeführerin (idF „BF“) die Bundesministerin für Justiz (idF „belangte Behörde“) um Auskunft im Zusammenhang mit einer bestimmten Studie.
2. Mit Schreiben der belangten Behöre vom 05.02.2026 wurde der BF mitgeteilt, dass es sich bei der begehrten Information um einen Arbeitsbehelf zur internen Willensbildung handle und diese daher iSd. § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a IFG nicht erteilt werde.
3. Nachdem die BF einen Antrag auf Bescheiderlassung stellte, wurde das Informationsbegehren mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.05.2026 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus wie bisher. Eine Informationserteilung zum aktuellen Zeitpunkt hätte möglicherweise negative Auswirkungen auf den internen Prozessablauf. Die BF sei auch nicht als „public watchdog“ anzusehen, wodurch allenfalls ein weitreichenderes Informationsinteresse begründet werden könnte.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die nunmehrige Bescheidbeschwerde der BF vom 19.06.2026. Dabei führt die BF unter Hinweis auf die Erfahrungen des sie vertretenden Geschäftsführers mit der österreichischen Justiz und unter Übermittlung dutzender Seiten an Beilagen aus, dass ein öffentliches Interesse an den begehrten Informationen bestehe.
5. Mit Vorlage des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerde der BF verspätet sei.
6. Nach einem Verspätungsvorhalt durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht wies die BF darauf hin, dass sie die Zustellung aufgrund einer Dienstreise des Geschäftsführers nicht annehmen habe können, aber das Schriftstück am nächsten Tag abgeholt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das Informationsbegehren der BF langte mit 09.01.2026 bei der belangten Behörde ein.
1.2. Der mit 12.05.2026 datierte Bescheid der belangten Behörde konnte der BF nicht persönlich übergeben werden. Mit 18.05.2026 wurde durch den beauftragten Zustelldienst eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks in einer Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 18.05.2026. Das Schriftstück wurde durch den Geschäftsführer der BF am 19.05.2026 abgeholt.
1.3. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde durch einen Vertreter der BF am 16.06.2026 der Post zur Versendung übergeben und langte schließlich am 19.06.2026 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die gegenständlichen Feststellungen basieren auf dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, dem die genannten Schriftstücke samt Hinterlegungs- bzw. Übergabebestätigungen einliegen. Dass das hinterlegte Schriftstück (der Bescheid) am 19.05.2026 abgeholt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen der BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
3.2. Gem. § 32 Abs. 2 AVG, der nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gem. § 33 Abs. 3 Z 1 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet („Postlaufprivileg“).
Um rechtzeitig zu sein, musst der Beschwerdeschriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (vgl. VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0097 mwN.).
3.3. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG).
3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde wurde bei der zuständigen Geschäftsstelle hinterlegt und der BF eine Verständigung der Hinterlegung in ihrer Abgabeeinrichtung (i.e. Briefkasten) hinterlassen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vorgang unzulässig gewesen wäre sind keine hervorgekommen und hat die BF – die eine Beschwerde gegen den Bescheid erhob – die Verständigung und schließlich den Bescheid auch offensichtlich erhalten.
Aufgrund der oben dargestellten Rechtslage zur Zustellung durch Hinterlegung wurde der Bescheid der BF rechtswirksam zugestellt und begann die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde mit 18.05.2026. Aufgrund der Fristberechnung in Wochen (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) endete die Beschwerdefrist mit 15.06.2026.
Die mit 16.06.2026 an die Post übergebene Beschwerde der BF erweist sich damit – ungeachtet des Postlaufprivilegs – als verspätet.
Die Darstellungen der BF zur Ortsabwesenheit des Geschäftsführers führen in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde. Zum anderen ist anzumerken, dass selbst für den Fall, dass die Stellungnahme der BF vom 29.06.2026 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten wäre, keine entsprechenden Ausführungen zur Versäumnis der Frist gemacht wurden. Der von der BF angesprochen Umstand, dass der Geschäftsführer der BF bei der Zustellung nicht anwesend war und den Bescheid erst am darauffolgenden Tag bei der Post abgeholt hat, vermag kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen, das die BF an der Erhebung einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert hätte.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand und das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen hatte (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderlich gewesen sind. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn – wie hier - der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts haben sich keine Rechtsfragen ergeben, die die Zulassung der Revision erfordern würden. Das erkennende Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf eine Fülle höchstgerichtlicher Rechtsprechung stützen.
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