teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 19.08.2026, XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergangenen Bescheid zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 15.04.2026 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 24.03.2026 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Kaufmännische Sachbearbeiterin bei der Firma XXXX GmbH vereitelt habe, da sie sich nicht für die Stelle beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.06.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.04.2026 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 12.06.2026 (elektronischer Empfang) im Wege des MeinAMS-Kontos der Beschwerdeführerin.
4. Mit Eingabe per MeinAMS-Konto vom 03.07.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
5. Mit Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 09.07.2026 wurde der Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 09.07.2026 (elektronischer Empfang) im Wege des MeinAMS-Kontos der Beschwerdeführerin. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 19.08.2026 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.831,62 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass aufgrund der Entscheidung des AMS Wien Hauffgasse vom 09.07.2026 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe.
Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet:
Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass die Forderung auf einer ihr vorgeworfenen Vereitelungshandlung basiere, die nicht stattgefunden habe. Das AMS habe ihr in der Vergangenheit auch nicht zumutbare Stellen vermittelt. Sie habe durch Eigeninitiative eine Arbeitsstelle gefunden diese am 22.06.2026 angetreten. Abschließend ersuchte sie um Aufhebung der Forderung.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2026 vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache (Verpflichtung zum Rückersatz gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG) beabsichtigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 15.04.2026 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 24.03.2026 ausgesprochen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.04.2026 vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld (Tagsatz € 43,61 x 42 Bezugstage = € 1.831,62).
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.06.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.04.2026 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Die Zustellung erfolgte am 12.06.2026 (elektronischer Empfang) im Wege des MeinAMS-Kontos der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe per MeinAMS-Konto vom 03.07.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
Mit Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 09.07.2026 wurde der Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 09.07.2026 (elektronischer Empfang) im Wege des MeinAMS-Kontos der Beschwerdeführerin. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2026 ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtskräftig und durchsetzbar.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2026 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.831,62 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie keine Vereitelungshandlung gesetzt habe. Sie habe durch Eigeninitiative eine neue Arbeitsstelle gefunden und diese am 22.06.2026 angetreten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Der Gegenstand des Bescheides vom 15.04.2026 ergibt sich aus dem Akteninhalt
Dass der gegen den Bescheid vom 15.04.2026 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Arbeitslosengeld gründen sich auf den Bezugsverlauf. Der Höhe und der Dauer des im Zeitraum vom 24.03.2026 bis 04.05.2026 bezogenen Arbeitslosengeldes ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2026 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Zustelldaten (Sendeprotokoll MeinAMS) und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Der Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 09.07.2026 betreffend Zurückweisung des am 03.07.2026 eingebrachten Vorlageantrags ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
Dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde, gab die belangte Behörde anlässlich der Vorlage des Aktes an. Die Beschwerdeführerin behauptete im Verfahren nicht, dass sie eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.07.2026 erhoben hätte. Sie trat der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2026 nicht entgegen.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Der Beschwerdeschriftsatz liegt im Akt ein.
Bescheinigungsmittel betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden nicht vorgelegt. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin war damit nicht möglich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, u.a. Folgendes ausgeführt:
„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG [Anm. nunmehr Abs. 4] über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. (…)“
3.4. Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Vorliegend behauptete die Beschwerdeführerin weder, dass der sofortige Vollzug des Bescheides für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, noch legte sie Bescheinigungsmittel (z.B. über die Höhe ihres Haushaltseinkommens, Unterhaltspflichten, Gesundheitskosten, Wohnkosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor, aus denen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie ableiten ließe.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde von der Behörde insbesondere damit schlüssig begründet, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu ihren Gunsten nicht mehr zu rechnen sei. Daher überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.
Dem trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Aufgrund des Fehlens eines substantiierten und bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist.
3.5. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Rückforderung der Leistung) nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.3. und II.3.4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
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