BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Susanne AMELUNXEN-KRUISZ und MMag. Barbara SIM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 02.02.2026, Zl. XXXX (4) idF der Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2026, Zl. XXXX (5) gem. § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.02.2026 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats des Eintritts der Rechtskraft in den Ruhestand versetzt.
Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 26.02.2026 gab der Beschwerdeführer an, die an ihn gestellten Aufgaben im Fachbereich erfüllen zu können, wenngleich er eingestand, seine bisherigen Aufgaben nicht mehr erfüllen zu können.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer dem Anforderungsprofil auf seinem Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen sei.
Am 17.09.2026 führte der entscheidende Senat eine nicht-öffentliche Sitzung durch, bei der beschlossen wurde, die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und hat gesundheitliche Einschränkungen ( XXXX ), die ihn an der Ausübung seines Arbeitsplatzes als XXXX , (MBO2/3) hindern.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten und kann mit normalem Arbeitstempo (durchschnittlichem fallweise besonderem Zeitdruck) Verwaltungsarbeit ohne Parteienverkehr erledigen.
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht.
Feststellungen
zu eingerichteten Arbeitsplätzen in der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers,
zu den physischen und psychischen Anforderungen auf diesen Arbeitsplätzen,
zur Eignung des Beschwerdeführers, diese Arbeitsplätze auszuüben,
zur Besetzung dieser Arbeitsplätze,
zum Freiwerden dieser Arbeitsplätze in absehbarer Zeit,
zur Gleichwertigkeit und
zur Zumutbarkeit dieser Arbeitsplätze hinsichtlich der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers
wurden nicht getroffen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Der Beschwerdeführer bestätigte seine mangelnde Eignung auf seinem zugewiesenen Arbeitsplatz, verwies aber im Einklang mit den Gutachten auf seine Restarbeitsfähigkeit, die auch in der Beschwerdevorentscheidung bejaht wurde.
Von der Dienstbehörde wird eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Verweis auf die medizinischen Gutachten zwar bejaht (arg BVE S.3 “Restarbeitsfähigkeit: … Normales Arbeitstempo das ist durchschnittlicher fallweise besonderer Zeitdruck, wie z.B. Verwaltungsarbeit ohne Parteienverkehr” und S.7: “konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen”), Verweisungsarbeitsplätze werden von der Behörde aber nicht gesucht, genannt oder gar geprüft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor, da es sich um eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen handelt.
Zu A)
Gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
„Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ (Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0063, 26.06.2014, RS29).
„Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich idente Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 (nunmehr: Abs. 2) BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 (nunmehr: Abs. 2) BDG 1979 nicht als dienstfähig angesehen werden kann (vgl. etwaVwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0085, mwN).“ (Verwaltungsgerichtshof, Ra 2020/12/0019, 30.03.2021).
„Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, 2010/12/0136, mwN).“ Verwaltungsgerichtshof, 30.01.2017, Ro 2014/12/0010
In Bezug auf Verweisungsarbeitsplätze wird von der belangten Behörde lediglich auf die Jobbörse des Bundes verwiesen und damit die Verantwortung über die Sekundärprüfung auf den Beschwerdeführer überwälzt. Die Möglichkeit des § 14 Abs. 5 BDG 1979 entbindet die Dienstbehörde jedoch nicht von der Durchführung der Sekundärprüfung, auch wenn die zitierte, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2026, Ra 2024/12/0125 aufgehobene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024 W213 2283981-1/8E anderes nahelegen würde. Das Verwaltungsgericht darf wegen der strittigen Frage von Verweisarbeitsplätzen nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Auf nichts anderes würde jedoch ein statt der Sekundärprüfung erfolgter Verweis auf die Jobbörse des Bundes hinauslaufen.
Insoweit die belangte Behörde mit der Judikatur eines Landesgerichtes argumentiert, ist einerseits grundsätzlich anzuführen, dass dieses Zivilgericht nicht für das Dienstrecht der Beamten zuständig ist und andererseits die verwendungsgruppenbezogene Sekundärprüfung von der zitierten “Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes” zu unterscheiden ist.
Das von der belangten Dienstbehörde korrekt zitierte Erfordernis der Prüfung, “ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisarbeitsplatzes” (BVE, S.7) besteht, wurde durch das Unterlassen jeglicher Ermittlungsansätze in diese Richtung verfehlt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Sekundärprüfung und zum Unterlassen wesentlicher Ermittlungsschritte hinreichend geklärt ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise