Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des C D gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2024, W213 2283981-1/8E, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Landesverteidigung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber stand als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Aktiv-Dienstverhältnis zum Bund und hatte zuletzt den Arbeitsplatz „PosNr. 304 EloMech Bau-u. HausTe&SysBetr“ im Heereslogistikzentrum Wien inne.
2 Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurde er von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand versetzt.
3 Begründend führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber sei bereits seit 29. Juli 2019 aufgrund seines Gesundheitszustandes vom Dienst abwesend. In dieser Zeit sei keine Besserung seines Krankheitsbildes zu erkennen gewesen. Gemäß dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), sei der Revisionswerber nicht in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, wobei eine Besserung nicht zu erwarten sei. Die maßgebliche Grenze für eine dauernde Dienstunfähigkeit von zwei Jahren sei überschritten, weshalb die Prüfung von Verweisungsarbeitsplätzen unterbleiben könne. Diese seien aber trotzdem geprüft worden, jedoch habe diese Prüfung ergeben, dass dem Revisionswerber kein Verweisungsarbeitsplatz zugewiesen werden könne.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, die von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. November 2023 abgewiesen wurde.
5 Begründend führte die belangte Behörde aus, die Anforderungen auf dem derzeitigen Arbeitsplatz des Revisionswerbers seien von ihm auf Dauer nicht mehr zu erfüllen, es seien jedoch näher angeführte Leistungen/Tätigkeiten möglich. In weiterer Folge traf die belangte Behörde Feststellungen zu aktuell unbesetzten Arbeitsplätzen innerhalb des Heereslogistikzentrums Wien. Dabei seien lediglich die Arbeitsplätze PosNr. 231 („Besetzung mit 1. April 2023“) und 276 („Nachbesetzung eingeleitet“) mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Revisionswerbers zu bewältigen, diese seien jedoch bereits besetzt. Zudem wiesen diese Arbeitsplätze eine Wertigkeit von A3/GL auf und seien daher nicht gleichwertig. Es könne dem Revisionswerber daher im Wirkungskreis der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei. Der Revisionswerber habe einen Behinderungsgrad von 50 %, für einen Behindertenarbeitsplatz sei ein Behinderungsgrad von mindestens 60 % Voraussetzung.
6 Der Revisionswerber brachte daraufhin einen als „Beschwerde“ bezeichneten Vorlageantrag ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, bei der Prüfung der Verweisungsarbeitsplätze sei nicht auf seine Kenntnisse im Bereich des KFZ-Wesens Bezug genommen worden. Zudem sei er seit 1998 beim IKT-Service tätig. Auch diese Kenntnisse seien nicht berücksichtigt worden. Der Berufungsvorentscheidung zufolge stünden zumindest zwei Arbeitsplätze mit der Wertigkeit A3/3 zur Verfügung, deren Anforderungen er erfüllen könne. Zudem habe er am 3. November 2023 einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 zum Termin 1. November 2024 eingebracht. Dazu gebe es einen positiven Bescheid.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
8 In seinen Feststellungen führte das Bundesverwaltungsgericht das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes an, auf dem der Revisionswerber zuletzt verwendet wurde und die mit Gutachten der PVA vom 4. Mai 2022 gestellte Diagnose sowie das Gesamtrestleistungskalkül. Hinsichtlich der der dienstrechtlichen Stellung des Revisionswerbers entsprechenden vorhandenen Arbeitsplätze im Bereich der belangten Behörde stellte das Verwaltungsgericht pauschal fest, es bestünden 69 allenfalls in Betracht kommende Verweisungsarbeitsplätze. Davon seien 44 mangels Gleichwertigkeit auszuscheiden. Hinsichtlich der 25 verbleibenden Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A3 erfülle der Revisionswerber in vier Fällen die fachliche Eignung, jedoch sei er angesichts der dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, die damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Nähere Feststellungen zu den Verweisungsarbeitsplätzen, insbesondere zu deren Anforderungsprofil und deren Verfügbarkeit, traf das Verwaltungsgericht nicht.
9 Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, diese Feststellungen hätten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden können. Die beim Revisionswerber bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien unbestritten, ebenso sei unstrittig, dass der Revisionswerber dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, die Aufgaben des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Die von der belangten Behörde bekannt gegebenen Verweisungsarbeitsplätze habe der Revisionswerber nicht bestritten, er wende lediglich ein, dass er sehr wohl in der Lage sei, Überprüfungsarbeiten bzw die Abnahme erbrachter Leistungen durchzuführen.
10 Wenn der Revisionswerber vorbringe, dass er bereit sei, jeden Arbeitsplatz im südlichen Niederösterreich anzunehmen, spiele er wohl auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 5 BDG 1979 an. Eine Verpflichtung zum Angebot eines Arbeitsplatzes bestehe jedoch nicht, der Revisionswerber habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, selbst nach geeigneten Alternativarbeitsplätzen zu suchen.
11 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden können, weil sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt ergebe. Aus dem Inhalt dieses Aktes sei die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Die zu klärende Rechtsfrage sei zudem nicht übermäßig komplex.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
13 Der Revisionswerber rügt im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens unter anderem die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung. Die Revision ist bereits aus diesem Grund zulässig und auch berechtigt.
14 Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl etwa VwGH 7.1.2026, Ra 2023/12/0136, mwN).
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl etwa VwGH 2.4.2026, Ra 2025/12/0021, mwN).
16 Im gegenständlichen Verfahren hat der Revisionswerber in seinem Vorlageantrag ausdrücklich und substantiiert unter Verweis auf bereits in der Vergangenheit vom Revisionswerber ausgeübte weitere Tätigkeiten bestritten, dass keine in Frage kommenden, gleichwertigen Verweisungsarbeitsplätze vorhanden seien. Das Bundesverwaltungsgericht traf zu den in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätzen (ohne nähere Begründung) von der Beschwerdevorentscheidung abweichende Feststellungen. Zudem brachte der Revisionswerber in seinem Vorlageantrag vor, er habe am 3. November 2023 einen „Pensionsantrag nach der Schwerarbeiterregelung, mit dem ehestmöglichen Termin 1. November 2024, um Versetzung in den Ruhestand“ eingebracht. Dazu gebe es einen „positiven Bescheid“.
17 Das Verwaltungsgericht hätte vor diesem Hintergrund nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es ohne nähere Prüfung einer Relevanz des Verfahrensmangels gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl etwa VwGH erneut VwGH 7.1.2026, Ra 2023/12/0136, mwN).
18 Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat; dies bedeutet, dass die Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers rückwirkend ihre Wirkung verliert (vgl VwGH 12.5.2010, 2006/12/0210).
19 Der Revisionswerber hat mit Schreiben vom 3. November 2023 seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 2024 erklärt. Gemäß § 15b Abs. 4 BDG 1979 wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wobei die Erklärung frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 ist der Revisionswerber daher so zu behandeln, als wäre er mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in den Ruhestand getreten. Eine rückwirkende amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
20 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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