W270 2316018-1/17Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Günther GRASSL über den Antrag XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in Graz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2026, Zl. W270 2316018-1/7E, betreffend Anordnung zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 iA. Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung:
1. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis (im Folgenden: Erkenntnis) wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG) die gegen eine Anordnung der belangten Behörde gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei ab. Die Anordnung umfasste ua Maßnahmen in Form der Abtragung bzw. Beseitigung eines bereits – aus Sicht des BVwG konsenswidrig – errichteten und zur Beschneiung von Skipisten genutzten Speicherteichs.
2. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Aufschiebungsantrag damit, dass mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil mit unwiederbringlichen Schäden verbunden wäre. So zähle das betroffene Skigebiet zu den wichtigsten touristischen Attraktionen der Region. Dabei sei der Wintertourismus maßgeblicher Wirtschaftsfaktor und generiere einen erheblichen Anteil der regionalen Wertschöpfung. Der Winterbetrieb am betroffenen Berg sichere saisonale sowie ganzjährige Arbeitsplätze und bilde eine wesentliche Grundlage für die Angebotsstruktur im Tal. Man sei der „touristische Leitbetrieb” und würde rund 60 Mitarbeiter beschäftigen. Der Speicherteich sei unabdingbar für den Winterbetrieb und den Wintertourismus auf dem Berg, auf dem er gelegen sei. Der Betrieb des Teichs sei die wesentliche technische Grundlage und Ressource für die Beschneiung, weil dort die erforderliche Wassermenge für die maschinelle Beschneiung bereitgestellt werde. Eine Beschneiung nur über einen anderen See als alternative Wasserentnahme des Skigebiets sei bei weitem nicht in der Lage, die notwendige Beschneiung im erforderlichen Umfang zu ermöglichen. Ohne ausreichende technische Beschneiung gebe es keinen gesicherten Betrieb im betroffenen Skigebiet. Die Beschneiung aus dem Speicher sei also unabdingbar, um den Wintertourismus zu bedienen, das Skigebiet zu betreiben wirtschaftlich zu überleben.
Der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs durch restlose Entfernung des ggst Speicherteichs, Abbruch der Bauwerke, Verfüllung und Wiederbewaldung wäre für die revisionswerbende Partei ein wirtschaftlicher Totalschaden, der auch dann nicht mehr behoben werden könnte, wenn man vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegen und die angefochtene Entscheidung des BVwG aufgehoben werden würde.
Denn es stünde – gemeint im Fall der Umsetzung des Erkenntnisses – der Speicherteich schon für den Winterbetrieb 2026/2027 nicht mehr zur Verfügung und es könnte die notwendige Beschneiung des Skigebiets ab sofort nicht mehr besorgt werden. Das Skigebiet Loser sei aber davon abhängig, dass eine Beschneiung erfolge und auch in der Saison 2026/2027 durchgeführt werde. Ohne Beschneiung könnten die Pisten nur abschnittsweise oder deutlich später eröffnet werden, die Saison könne nicht gesichert gestartet und plangemäß beendet werden und mutmaßlich wäre der Pistenbetrieb nicht durchgehend möglich. Der anstehende Winterbetrieb am Loser würde einen schwerwiegenden Schaden erleiden. Dies würde die revisionswerbende Partei in den wirtschaftlichen Ruin und Totalschaden treiben. Ohne gesicherten Wintertourismus am Loser mit entsprechenden Verkaufszahlen durch den laufenden Betrieb müsse man davon ausgehen, dass man die Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen bzw. bezahlen und die mit Vorausschau auf die kommende Saison getätigten Investitionen nicht mehr bedienen könne. Man würde mit sehr hoher Wahrscheinlich bei einem sofortigen Ausfall der Beschneiung aus dem Speicherteich, weil dieser zu beseitigen, zu verfüllen und die Fläche wiederzubewalden sei, in die Insolvenz schlittern und der Fortbestand des gesamten Skigebiets (bzw. auch einer mit diesem verbundenen „Erlebniswelt”) wäre ernsthaft gefährdet.
Im Falle der Aufhebung des Erkenntnisses wäre die revisionswerbende Partei nicht mehr in der Lage, den Speicher zu bedienen und das Skigebiet mit der Beschneiung aus dem betroffenen Speicherteich zu betreiben. Zu dem Totalschaden kämen auch noch die existenzbedrohenden Folgen für die Region und sämtliche anderen vom Betrieb des Skigebiets abhängige Personen. Der sofortige Vollzug wäre jedenfalls unverhältnismäßig.
Der sofortige Vollzug iSd Beseitigung, Verfüllung und Wiederaufforstung des Speicherteichs würde außerdem das Verfahrensergebnis vorwegnehmen: Durch den Abbruch, die Verfüllung und die Wiederherstellung (Wiederbewaldung) würden vollendete Tatsachen geschaffen, die auch im Falle eines Revisionserfolges nicht mehr korrigiert werden könnten, wäre der Speicherteich dann doch bereits irreversibel weg; es läge ein unverhältnismäßiger Nachteil mit unwiederbringlichen Schäden vor.
3. Die vor dem BVwG belangte Behörde führte in ihrer Äußerung zum Aufschiebungsantrag aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof der Aufschiebungswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf Grundlage seiner ebenso konkret darzulegenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuzeigen habe. Bezogen auf die wirtschaftlichen Nachteile erfordere dies insb die zahlenmäßige Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein bloß pauschaler Hinweis auf drohende Einnahmenausfälle oder eine abstrakte Existenzgefährdung würden diesen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen. Diesen Anforderungen werde der gegenständliche Antrag insofern nicht vollständig gerecht, als eine zahlenmäßig konkretisierte Darstellung der wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse der Revisionswerberin fehle. Insb würden die behaupteten Folgen eines „wirtschaftlichen Totalschadens“ bzw. einer drohenden Insolvenz auf der Ebene allgemeiner Befürchtungen bleiben, ohne diese anhand konkreter wirtschaftlicher Zahlen nachvollziehbar darzustellen.
Dies bedeute jedoch nicht, dass die von der Revisionswerberin geltend gemachte Betroffenheit von vornherein als nicht plausibel anzusehen wäre. Sie lege dar, dass eine alternative Wasserentnahme (aus einem anderen See) bestehe, diese quantitativ jedoch nicht ausreiche, um die für den Schibetrieb erforderliche Beschneiung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Damit sei nachvollziehbar, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses konkrete Auswirkungen „auf den Umfang“ bzw. die (vollständige) Eröffnung des Schigebietes in der Wintersaison 2026/27 haben könne. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der bestehenden alternativen Beschneiungsmöglichkeit durch die Wasserentnahme aus dem von der revisionswerbenden Partei genannten anderen See ein vollständiger „Betriebsausfall“ in der Wintersaison 2026/27 nicht zu erwarten sei. Auch wenn die verfügbare Wassermenge für eine Beschneiung im erforderlichen Umfang nicht ausreiche, erscheint eine – wenn auch eingeschränkte, verzögerte oder nur abschnittsweise mögliche – Eröffnung des Schigebiets weiterhin möglich. Es sei daher (abhängig von der Schneelage) nicht von einem vollständigen Entfall des Wintersaisonbetriebs auszugehen, sondern vielmehr (nur) von einer wirtschaftlichen Einschränkung.
Hinsichtlich der zeitlichen Komponente wäre der behauptete wirtschaftliche Nachteil unmittelbar mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden. Die Entfernung des Speicherteiches müsste noch vor oder während der bevorstehenden Wintersaison 2026/27 erfolgen. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sei hingegen erfahrungsgemäß erst nach Ablauf dieser Wintersaison zu erwarten. Der behauptete wirtschaftliche Nachteil würde somit innerhalb jenes Zeitraums eintreten, in dem das Revisionsverfahren noch anhängig sei. Eine allfällige spätere Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses könnte die einmal erfolgte Entfernung des Speicherteichs, dessen Verfüllung und Wiederbewaldung nicht ohne unverhältnismäßigen neuerlichen Aufwand rückgängig machen.
Insgesamt erachtet die belangte Behörde die wirtschaftlichen Folgen im Antrag zwar nicht in dem von der Rechtsprechung geforderten Ausmaß konkretisiert genug, die Betroffenheit der Revisionswerberin erscheint jedoch grundsätzlich plausibel.
4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erkennbar mit einem ihr drohenden wirtschaftlichen Nachteil; daneben legt sie noch Auswirkungen auf das öffentliche Interesse wie auch Interessen anderer Parteien dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen (vgl. für viele etwa VwGH 11.06.2025, Ra 2025/03/0055, Rn. 6, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung weiters, dass die revisionswerbende Partei – unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses an einem ungesäumten Vollzug – in einem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret darlegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Die revisionswerbende Partei hat den ihr drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa den Beschluss vom 04.07.2017, Ra 2017/08/0039, mwN, wobei in diesem Beschluss Ausführungen wie es wären „unwiederbringliche Schädigungen zu befürchten“, oder mit dem Vollzug wäre „ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden“ nicht als für die geforderte Konkretisierung ausreichen angesehen wurden; sh hingegen etwa VwGH 28.04.2005, AW 2005/15/0001, wo sich der Verwaltungsgerichtshof in der Lage sah aufgrund eines vorgelegten Jahresabschlusses wie auch der diesem zu entnehmenden Informationen die Beurteilung hinsichtlich der Schwere des Nachteils durch eine Abgabenforderung vorzunehmen). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für viele etwa VwGH 04.06.2016, Ra 2016/08/0031, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen ebenso bereits ausgesprochen, dass die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen behaupteter Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret – zahlenmäßig – anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei darzulegen wäre; es sei die gesamte wirtschaftliche Situation anzugeben (vgl. VwGH 29.04.2013, AW 2013/03/0007, mwN, wobei hier der Gerichtshof die Argumente für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer aufgetragenen Abtragung von Schleppliftanlagen wie die „erheblichen finanziellen Belastungen“, ein „empfindlicher Eingriff in die Eigentumssphäre“, die Anordnung eines „massiven und wirtschaftlich empfindlichen Maßnahmenpakets“ sowie die eines „unzumutbaren“ Vorgriffs vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und „andererseits“ aufgrund einer Lage im landwirtschaftlichen Gebiet weder öffentliche noch [sonstige] Nachbarinteressen verletzt würden nicht als den Grad der notwendigen Konkretisierung erreichend ansah; vgl. ferner auch etwa VwGH 11.12.2023, Ra 2023/05/0193, Rn. 5, mwN).
Der Vollzug des Erkenntnisses wiederum ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. zum Ganzen VwGH 16.06.2025, Ro 2025/06/0012, Rn. 5).
6. Vor diesem Hintergrund war dem Aufschiebungsantrag aus folgenden Erwägungen nicht stattzugeben:
Die revisionswerbende Partei bleibt mit ihren Ausführungen eine ausreichende Konkretisierung des von ihr ersehenen Nachteils schuldig: So sind bleiben die Darlegungen es „wirtschaftlichen Totalschadens“, des „Treibens“ in den „wirtschaftlichen Ruin“, eines „Totalschadens“, des „Schlitterns“ in die Insolvenz, der „Nichtbedienbarkeit getätigter Investitionen“ sowie des „wirtschaftlichen [Nicht-]Überlebens“ in Folge der Umsetzung der mit dem Erkenntnis angeordneten Maßnahmen oberflächlich und pauschal. Zwar führt die revisionswerbende dabei auch an, dass ohne die Beschneiung die Pisten „nur abschnittsweise oder deutlich später“ eröffnet werden (könnten) und der Pistenbetrieb „mutmaßlich“ nicht durchgehend möglich sei. Doch stellt sie dadurch weder ihre – derzeitige – wirtschaftliche Situation (als Unternehmen) ausreichend konkret dar – insb tätigte sie keine zahlenmäßige Angaben diesbezüglich – noch zeigte sie substantiiert auf, mit etwa welchen (Umsatz-)Einbußen zu rechnen sein könnte; dies gerade dahingehend, inwieweit sich eben eine angesichts geringerer zur Verfügung stehender Wassermengen nur abschnittsweise oder deutlich spätere Eröffnung auf das Unternehmen und dessen Gebarung auswirken würde.
Für die erforderliche Konkretisierung reicht es auch nicht auszuführen, dass die Wasserentnahme aus bzw. über einen anderen See – als alternative Entnahmemöglichkeit zum von der Entfernungsanordnung betroffenen Speicherteich – „bei weitem“ nicht in der Lage sei, die „notwendige“ Beschneiung „im erforderlichen Umfang“ zu ermöglichen bzw. es (gemeint wohl: nur so) keinen „gesicherten“ Skibetrieb gebe (wobei diese Ausführungen auch widersprüchlich zu anderen Ausführungen erscheinen, wonach ein Skibetrieb bei Umsetzung der angeordneten Maßnahmen gar nicht mehr möglich sein werde).
Angesichts des den Antrag begründenden Vorbringens war die Beurteilung der Auswirkung der angeordneten Maßnahmen auf die grundsätzliche wirtschaftliche Situation der revisionswerbenden als Basis für die Bewertung der Verhältnismäßigkeit (wirtschaftlich) nachteiliger Auswirkungen iSd Rechtsprechung nicht möglich. Dabei war aus den – auch dahingehend nur oberflächlich bzw. pauschal vorgetragenen – Ausführungen der revisionswerbenden Partei insb nicht ersichtlich, dass in ggst Fall besondere Umstände vorliegen würden, wonach der in Folge der Umsetzung der durch das Erkenntnis angeordneten Maßnahmen eintretende Vermögensnachteil die Unverhältnismäßigkeit belegen würde.
Auch einen Nachteil für sonstige private oder öffentliche Interessen zeigt die revisionswerbende Partei nicht ausreichend iSd der oben genannten Rechtsprechung konkretisiert auf.
Damit lag keine Grundlage vor, die nach § 30 Abs. 2 VwGG grundsätzlich gebotene Interessenabwägung durchzuführen bzw. war der ggst Fall auch nicht so (besonders) gelagert, dass dennoch von einem, auch unverhältnismäßigen, Nachteil für die revisionswerbende Partei auszugehen gewesen wäre. Daran würde es – wie von der vor dem BVwG belangten Behörde dargetan – auch nichts ändern, wenn man davon ausginge, dass ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil zwar nicht durch konkrete Angaben belegt, allerdings zumindest plausibel sei.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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