Nichtstattgebung - Arbeitslosengeld - Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligten ein höheres als das vom Arbeitsmarktservice zugestandene Arbeitslosengeld gebühre. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision des Arbeitsmarktservice, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde damit begründet, dass ein Überbezug "möglicherweise uneinbringlich" sei, weil sich die Mitbeteiligte "mittlerweile wegen einer ‚Rückkehr' nach Großbritannien vom Leistungsbezug abgemeldet hat". Diesem Vorbringen sind keine zwingenden öffentlichen Interessen zu entnehmen, die einem sofortigen Vollzug entgegenstehen. Vielmehr bringt die Revisionswerberin ausdrücklich vor, dass sich die Mitbeteiligte inzwischen wegen eines neuerlichen Aufenthalts in Großbritannien vom Leistungsbezug abgemeldet hat. Ist aber bereits eine Abmeldung vom Leistungsbezug erfolgt, so kann ein künftiger Überbezug - eine Aufschiebung für die Vergangenheit ist nicht möglich - und eine damit verbundene allfällige Uneinbringlichkeit nicht mehr eintreten.
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