Ra 2017/08/0039 1 – Vwgh Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile unter anderem aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4) zufließen. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 - in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008 - sind geldwerte Vorteile (Wohnung etc.) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Als übliche Mittelpreise des Verbrauchsortes werden in der Sachbezugswerteverordnung für bestimmte Sachbezüge (unter anderem Wohnung) Wertansätze festgelegt (vgl. VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013).
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