Nichtstattgebung - Arbeitslosengeld - Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligten ein höheres als das vom Arbeitsmarktservice zugestandene Arbeitslosengeld gebühre. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision des Arbeitsmarktservice, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde damit begründet, dass ein Überbezug "möglicherweise uneinbringlich" sei, weil sich die Mitbeteiligte "mittlerweile wegen einer ‚Rückkehr' nach Großbritannien vom Leistungsbezug abgemeldet hat". Dem Vorbringen ist kein unverhältnismäßiger Nachteil zu entnehmen. Dazu wäre zu konkretisieren (gewesen), worin ein solcher drohender wirtschaftlicher Nachteil gelegen sein soll. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981); auch eine Amtspartei hat eine konkrete Gefahr der Uneinbringlichkeit einer aufgrund der angefochtenen Entscheidung zu leistenden Zahlung darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/12/0007).
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