Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenbastei 2/3/8, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. März 2023, VGW 011/017/827/2022 9, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien MA 64), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber durch Bestätigung des entsprechenden Bescheides der belangten Behörde eine näher konkretisierte Übertretung der Bauordnung für Wien angelastet; es wurden über ihn eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und Verfahrenskostenbeiträge auferlegt.
2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt: Der Revisionswerber müsse auf zur Zahlung der Verwaltungsstrafe auf Erspartes zurückgreifen, zwingende öffentliche Interessen stünden jedoch der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Auch könnten dritten Personen aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen. Die Güterabwägung müsse zugunsten des Revisionswerbers ausgehen, da der Rechtsschutz mangels aufschiebender Wirkung vereitelt würde.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/06/0058, mwN).
5 Macht der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil geltend, so hat er dies durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner ebenso konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die nach dem Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. nochmals VwGH 24.5.2022, Ra 2022/06/0058, Rn. 4, mwN).
6 Mangels Präzisierung im vorliegenden Vorbringen wird jedoch ein für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nicht ausreichender, lediglich abstrakter und hypothetischer Nachteil behauptet (vgl. VwGH jeweils vom 31.5.2017, Ra 2017/11/0082 u.a.; Ra 2017/11/0093 u.a.), weshalb dem Antrag daher nicht stattzugeben war.
Wien, am 7. Juli 2023
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