Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Arbeitsmarktservice Gleisdorf, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2015, G305 2116358- 1/8E, betreffend Arbeitslosengeld (mitbeteiligte Partei: C, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligten ab dem 21. April 2015 ein Arbeitslosengeld von täglich EUR 27,39 (statt vom Arbeitsmarktservice zugestandener EUR 7,81) gebühre. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision des Arbeitsmarktservice, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde damit begründet, dass ein Überbezug "möglicherweise uneinbringlich" sei, weil sich die Mitbeteiligte "mittlerweile wegen einer ‚Rückkehr' nach Großbritannien vom Leistungsbezug abgemeldet hat".
Die Mitbeteiligte entgegnete, die Behauptung, sie halte sich in Großbritannien auf, sei frei erfunden, sie wohne weiterhin an der angeführten Anschrift in Österreich. Die Voraussetzungen für eine Aufschiebung seien nicht gegeben.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist grundsätzlich auch bei einer Amtsbeschwerde - wie sie hier vorliegt - zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/12/0007 mwN).
4. Im konkreten Fall sind jedoch die sachlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Aufschiebung nicht gegeben:
Einerseits sind dem Vorbringen keine zwingenden öffentlichen Interessen zu entnehmen, die einem sofortigen Vollzug entgegenstehen. Vielmehr bringt die Revisionswerberin ausdrücklich vor, dass sich die Mitbeteiligte inzwischen wegen eines neuerlichen Aufenthalts in Großbritannien vom Leistungsbezug abgemeldet hat. Ist aber bereits eine Abmeldung vom Leistungsbezug erfolgt, so kann ein künftiger Überbezug - eine Aufschiebung für die Vergangenheit ist nicht möglich - und eine damit verbundene allfällige Uneinbringlichkeit nicht mehr eintreten.
Andererseits ist dem Vorbringen auch kein unverhältnismäßiger Nachteil zu entnehmen. Dazu wäre zu konkretisieren (gewesen), worin ein solcher drohender wirtschaftlicher Nachteil gelegen sein soll. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A); auch eine Amtspartei hat eine konkrete Gefahr der Uneinbringlichkeit einer aufgrund der angefochtenen Entscheidung zu leistenden Zahlung darzulegen (vgl. neuerlich den hg. Beschluss Ra 2015/12/0007). Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.
5. Davon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 4. Juni 2016
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