W270 2255812-1/489Z
W270 2265873-1/371Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Günther GRASSL über den Antrag von 1. XXXX und 2. XXXX , vertreten durch die LPA Law In der Maur&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2026, Zlen. W270 2255812-1/442E und W270 2265873-1/328E, betreffend Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (belangte Behörden vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1. Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie [nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur], 2. Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung:
1. Mit Erkenntnis vom 22.01.2026 (im Folgenden: Erkenntnis) gab das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG) ua den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien teilweise Folge, änderte die Sprüche der angefochtenen Bescheide ab und wies die Beschwerden im Übrigen als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
Das BVwG traf in der Erkenntnisbegründung unter Pkt. II.3.3. – und damit auch zu möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden – Feststellungen betreffend die voraussichtliche Auswirkung der Vorhabensverwirklichung auf das Schutzgut „Mensch(en)“; dabei stellte es konkret Sachverhalt in Zusammenhang mit zu erwartenden Schall- und Erschütterungsimmissionen fest.
2. Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen das Erkenntnis Revision und verbanden diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, dass bereits die Zulassung der ordentlichen Revision durch das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zeige, dass die angefochtene Entscheidung von der Lösung mehrerer Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhänge und deren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sei. Es wäre daher rechtsstaatlich bedenklich und unverhältnismäßig, die mit dem angefochtenen Erkenntnis verbundenen Rechtswirkungen bereits während des anhängigen Revisionsverfahrens eintreten zu lassen, obwohl noch nicht feststehe, ob die Genehmigungsentscheidung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standhalte.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG sei einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberinnen einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken würde und dem weder zwingende öffentliche Interessen noch überwiegende Interessen Dritter entgegenstünden. Diese Voraussetzungen seien nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien erfüllt. An der rechtlichen und tatsächlichen Situation habe sich seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den bereits dort gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts geändert. Insbesondere hätten sich weder Art noch Ausmaß der von ihnen befürchteten Beeinträchtigungen durch das Vorhaben „Attraktivierung der Verbindungsbahn“ verändert.
Bei sofortiger Vollziehbarkeit der angefochtenen Erkenntnisse wäre die Projektwerberin berechtigt, mit der Umsetzung des Vorhabens zu beginnen. Damit könnten umfangreiche Bau- und Umsetzungsmaßnahmen im Bereich der Verbindungsbahn gesetzt werden. Die revisionswerbenden Parteien befürchten insb, dass durch die geplante Hochlage der Trasse, die Errichtung von Brückenbauwerken und massiven Lärmschutzwänden sowie umfangreiche Baufeldfreimachungen im unmittelbaren Wohnumfeld irreversible Tatsachen geschaffen würden. Die dadurch bewirkten baulichen Veränderungen könnten selbst im Fall eines späteren Erfolgs der Revision kaum oder überhaupt nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz würde dadurch weitgehend leerlaufen, weil der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls über ein bereits weitgehend verwirklichtes Vorhaben zu entscheiden hätte.
Die revisionswerbenden Parteien verweisen weiters darauf, dass die Projektwerberin und weitere Institutionen das Vorhaben bereits seit längerer Zeit öffentlich als beschlossen und unmittelbar bevorstehend darstellten. Gerade im Hinblick auf die angestrebte rasche Umsetzung bestehe daher die konkrete Gefahr, dass bereits während des anhängigen Revisionsverfahrens bauliche Maßnahmen gesetzt und dadurch vollendete Tatsachen geschaffen würden. Dies gelte insbesondere für die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf Lärm, Erschütterungen und die Trennwirkung der Bahntrasse.
Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren selbst davon abgesehen, die Frage eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung weiter zu verfolgen, nachdem die Projektwerberin ihren ursprünglichen Bauzeitplan aufgegeben und erklärt habe, Finanzierung und Umsetzung des Vorhabens erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem BVwG neuerlich zu prüfen. Daraus sei abzuleiten, dass auf Seiten der Projektwerberin kein derart dringendes Interesse an einer sofortigen Umsetzung bestehe, das die den revisionswerbenden Parteien drohenden Nachteile überwiegen könnte.
Die revisionswerbenden Parteien führen weiters aus, dass ihnen durch die Verwirklichung des Vorhabens ein dauerhafter Verlust an Wohn- und Lebensqualität drohe. Die geplante Hochlage der Trasse, mehrere Meter hohe Lärmschutzwände und die damit verbundene Trennwirkung würden das bisherige Wohnumfeld nachhaltig verändern, Sichtbeziehungen und bestehende Durchwegungen unterbrechen und die städtebauliche Struktur irreversibel umgestalten. Hinzu kämen die während der Bauphase sowie im späteren Betrieb zu erwartenden Lärm- und Erschütterungsbelastungen. Die drohenden Nachteile erschöpften sich daher nicht in bloß vorübergehenden Beeinträchtigungen, sondern bestünden insbesondere in einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Wohnumfelds und der Wohnqualität sowie zusätzlichen Immissionsbelastungen.
Zwingende öffentliche Interessen, die eine sofortige Umsetzung des Vorhabens vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erforderten, seien nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien nicht ersichtlich. Zwar habe das BVwG die Verbindungsbahn unter Berufung auf das Hochleistungsstreckengesetz als Teil einer Hochleistungsstrecke qualifiziert. Die Projektwerberin habe jedoch selbst ihren ursprünglichen Bauzeitplan aufgegeben und angekündigt, die Finanzierung und konkrete Umsetzung des Vorhabens erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neuerlich zu beurteilen. Der bestehende Eisenbahnbetrieb könne bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs uneingeschränkt fortgeführt werden.
Auch die vorgesehenen Fertigstellungstermine sprächen gegen eine besondere Dringlichkeit. Nach den Angaben der Projektwerberin solle der Abschnitt Nord bei der Hietzinger Hauptstraße im Jahr 2030, der mittlere Abschnitt bei Speising im Jahr 2032 und der südliche Abschnitt bei der Stranzenbergbrücke im Jahr 2036 abgeschlossen sein. Zudem sei im Genehmigungsbescheid vom 25.03.2022 vorgesehen, dass das Vorhaben innerhalb von sechs Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei. Angesichts des langen vorgesehenen Realisierungszeitraums und der Größe des Projekts bestehe daher kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem sofortigen Vollzug.
Schließlich stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine überwiegenden Interessen Dritter entgegen. Die unmittelbar betroffenen Anrainerinnen und Anrainer hätten bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie im Verfahren vor dem BVwG umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Auch Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen hätten Rechtsmittel gegen die erteilten Genehmigungen erhoben. Durch die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs entstünden diesen Personen keine Nachteile.
Die revisionswerbenden Parteien weisen abschließend darauf hin, dass ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG während der gesamten Dauer der Anhängigkeit der Revision gestellt werden könne. Der Umstand, dass die Revision gegebenenfalls noch gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zu verbessern sein werde, stehe der Entscheidung über den Antrag nicht entgegen. Für die Beurteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht der voraussichtliche Ausgang des Revisionsverfahrens maßgeblich, sondern die nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung. Diese falle angesichts der drohenden, teilweise irreversiblen Nachteile einerseits und des fehlenden überwiegenden Interesses an einem sofortigen Vollzug andererseits eindeutig zugunsten der revisionswerbenden Parteien aus.
3. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung zum Aufschiebungsantrag und führte darin mit näherer Begründung ua aus, dass dieser unzureichend konkretisiert wäre bzw. den revisionswerbenden Parteien durch die Vorhabensverwirklichung kein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5. Dem ggst. Aufschiebungsantrag war aus folgenden Gründen nicht stattzugeben:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 30 Abs. 2 VwGG ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen Für die Durchführung der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist es weiters erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind dabei streng (vgl. zu allem etwa VwGH 08.10.2019, Ro 2019/04/0021-0024, Rn. 12, mwN).
Dabei wurden in der Rechtsprechung Behauptungen wie etwa des „Entstehens” eines „nicht wiedergutzumachenden Nachteils bzw. unwiederbringlichen Schaden für Naturhaushalt und Umwelt” oder der „Möglichkeit” von „erheblich schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Bevölkerung” nicht als eine ausreichende Konkretisierung eines Nachteils gesehen (dazu etwa die Entscheidungen VwGH 09.11.2022, Ra 2022/04/0132, Rn. 11; 22.10.2019, Ra 2019/06/0148, Rn. 13).
Die bloße Ausübung der mit einer Genehmigung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers – hier die mitbeteiligte Partei – an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen (vgl. dazu etwa den Nichtstattgebungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs zu VwGH 06.10.2017, Ra 2017/05/0210).
Die revisionswerbenden Parteien sind Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Ein iSd § 30 Abs. 2 VwGG unverhältnismäßiger Nachteil kann im Ergebnis auch nur aus einem diesen zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht folgen (vgl. dazu etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2017/06/0039, Rn. 5). Mit den behaupteten Auswirkungen auf ihr „Wohnumfeld“ bzw. ihre „Wohnqualität“ in Folge einer „Trennwirkung“, der „Unterbrechung von Sichtbeziehungen und bestehenden Durchwegungen“ und der „irreversiblen Umgestaltung der städtebauliche Struktur“ lassen diese nicht erkennen, dass sie dadurch in einem ihnen von der Rechtsordnung in Bezug auf das durchgeführte Genehmigungsverfahren – und zwar weder aus dem UVP-G 2000 selbst noch aus einem der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften (wie insb das Eisenbahngesetz 1957) – eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht überhaupt verletzt werden könnten.
In Bezug auf die „Immissionsbelastung“ bzw. die „Schall- und Erschütterungswirkungen“ wiederum zeigen die nicht näher substantiierten Ausführungen in der Begründung des Aufschiebungsantrags nicht auf, dass die diesbezüglich – va betreffend die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden – getroffenen Feststellungen des BVwG unzutreffend, weil etwa unschlüssig, wären. Ein den revisionswerbenden Parteien entstehender unverhältnismäßiger Nachteil lässt sich bei Gegenüberstellung mit den erwähnten, gerade zu den von diesen ersehenen Immissionsbelastungen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (oben 1.) daher – ohne, dass noch in eine Abwägung mit zu beachtenden gegenläufigen Interessen überhaupt einzutreten gewesen wäre – nicht erkennen.
Ob anderen Parteien durch eine gewährte Aufschiebung überhaupt ein Nachteil entstehen würde, etwa weil die Vorhabensverwirklichung für die revisionswerbende Partei gar nicht dringlich wäre, ist wiederum für die Aufschiebungsentscheidung irrelevant.
Ebenso kann es dahinstehen, dass dem Erkenntnis keine hinreichend konkrete Darlegung zur fehlenden Wiederherstellbarkeit des vorigen Zustandes zu entnehmen ist (vgl. zum Erfordernis der Herstellbarkeit eines gleichartigen Zustandes sowie zu den diesbezüglichen Anforderungen VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066, Rn. 17, mwN).
Soweit die revisionswerbenden Parteien für die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Zulassung der ordentlichen Revision ins Treffen führen, ist noch anzumerken, dass in einem Verfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren, nicht mit den Konstellationen gleichzusetzen ist, in denen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. ins Auge springende Mängel aufweisen. Die Zulassung der ordentlichen Revision – wie durch das Erkenntnis – führt somit nicht dazu, dass bereits aus diesem Grund vom Vorbringen in der Revision auszugehen wäre (zum Ganzen neuerlich der bereits erwähnte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.10.2019, Rn. 14).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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