Da die Verbindung eines Bauplatzes mit der öffentlichen Verkehrsfläche nicht als Bestandteil des Bauplatzes zu qualifizieren ist, steht dem Nachbarn kein Zustimmungsrecht nach § 22 Abs. 2 lit. a Tir BauO 2011 zu (Hinweis E vom 6. Dezember 1990, 89/06/0089, mwN).