W263 2297561-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter HEINDL als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.05.2024, VN: XXXX , aufgrund des Vorlageantrages nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2024, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 24.05.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 06.05.2024 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 06.05.2024 nicht zu einer vereinbarten Jobbörse erschienen. Diese sei über das AMS XXXX veranstaltet worden. Das Nichterscheinen sei einer Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung gleichzustellen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.06.2024 fristgerecht Beschwerde.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2024, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens am 16.08.2024 vorgelegt.
6. Am 14.11.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Das AMS nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist in XXXX wohnhaft. Sie verfügt über Berufserfahrung als Einzelhandelskauffrau.
Die Beschwerdeführerin bezog seit 10.12.2023 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin trafen keine Betreuungspflichten.
Gegenständlich zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am 22.03.2024 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der festgehalten wurde, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Einzelhandelskauffrau bzw. Laborgehilfin (medizinisches Labor) sowie hinsichtlich weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt.
Der Beschwerdeführerin wurde ein Einladungsschreiben vom 15.04.2024 per RSa-Brief zur XXXX am 06.05.2024 um 10:00 Uhr übermittelt. Das Einladungsschreiben lautete auszugsweise wie folgt:
„[…]
Maßnahmen-/Veranstaltungsnummer: […]
XXXX
Sehr geehrte Frau XXXX ,
wir laden Sie zur Teilnahme an der Veranstaltung XXXX ein.
Tag der Veranstaltung 06.05.2024
Beginn 10:00 Uhr
Veranstalter_in XXXX
Ort der Veranstaltung XXXX
Treffpunkt XXXX
Nutzen Sie die Gelegenheit und kommen Sie am 06.05.2024 persönlich zur Jobbörse und bewerben Sie sich als Transitarbeitskraft bei XXXX .
Entgelt: Alle angebotenen Beschäftigungen werden mindestens kollektivvertraglich entlohnt
Arbeitsort: XXXX
Arbeitszeit: Voll- und Teilzeitbeschäftigungen im Ausmaß von 20 - 40 Stunden pro Woche
Mitzubringen ist:
- Ein aktueller Lebenslauf – ausgedruckt (USB Stick kann nicht verwendet werden!)
- Dieses Schreiben
Bitte beachten Sie:
Die Teilnahme an dieser Jobbörse ist verpflichtend. Ein unentschuldigtes Fernbleiben oder eine Weigerung, dieses Jobangebot anzunehmen, führt zu einem Leistungsverlust, gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz, für mindestens 6 Wochen.
[…]“
Auf zwei weiteren Seiten wurde etwa ausgeführt, dass der Einstieg in die Betreuungsphase über den Infotag erfolgt. Einsatzfähige Personen treten gleich in die XXXX ein, wo für sie ein passendes Dienstverhältnis am 1. Arbeitsmarkt oder im Rahmen einer Überlassung gesucht wird. Bei Bedarf an einer intensiveren Betreuung bzw. Qualifizierung ist eine achtwöchige Vorbereitungsphase im Ausmaß von 16 bis 24 Wochenstunden insb. mit Coaching, Qualifizierungen und Bewerbungsunterstützung vorgesehen. Zusätzlich können bei hohem Betreuungsbedarf interne Arbeitsplätze etwa in den Bereichen Reinigung, Instandhaltung, Renovierung, Transport, Lagerlogistik oder Grünraumpflege angeboten werden.
Die Beschwerdeführerin nahm den Termin am 06.05.2024 für die Jobbörse nicht wahr und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie den Brief zwar übernommen, jedoch nicht geöffnet hatte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
Insbesondere liegen im Akt der gegenständlich letzte Antrag auf Notstandshilfe, die Betreuungsvereinbarung vom 22.03.2024, der Versicherungs- und der Bezugsverlauf sowie die gegenständlichen Schreiben vom 15.04.2024 ein. Der Wohnort ergab sich insbesondere aus dem Antrag auf Notstandshilfe. Die Berufserfahrung ergab sich insbesondere aus der Betreuungsvereinbarung. Aus der Betreuungsvereinbarung ergaben sich keine Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin. Soweit sie dann niederschriftlich zu Kindern ausführte, stellte sie in der Verhandlung klar, dass sie ihre XXXX Schwester bzw. einen Neffen gemeint habe (s. S. 4). Konkrete Betreuungsverpflichtungen ergaben sich aber nicht. Der Notstandshilfebezug ergab sich insbesondere aus dem Bezugsverlauf. Die Feststellungen zur RSa-Sendung ergaben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Rückschein.
Unstrittig nahm die Beschwerdeführerin nicht an der Jobbörse teil. Sie begründete dies mit näheren Erklärungen damit, dass sie den Brief zwar übernommen, aber nicht geöffnet hatte (s. insb. Niederschrift 14.11.2025, S. 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist wie der Vorlageantrag rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) – (6) […]
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]“
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.).
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung erweist sich aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
3.3. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung:
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112, insb. mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Die Zuweisung betraf eine als „Jobbörse“ bezeichnete Veranstaltung, bei der sich die Beschwerdeführerin als Transitarbeitskraft bewerben sollte. Als Veranstalter wurde die XXXX , ein sozialökonomischen Betrieb, genannt. In einem weiteren Schreiben wurde dann unter derselben Maßnahmen-/Veranstaltungsnummer, demselben Titel XXXX , derselben Zeit und demselben Ort zu einem Infotag und zu verschiedenen Phasen ausgeführt (Betreuungsphase, Vorbereitungsphase/Einstiegsphase, die vorwiegend der theoretischen und praktischen Vorbereitung auf den zukünftigen Transitarbeitsplatz dient). Über die konkrete Einteilung sollte offenbar erst vor Ort nach Bedarf entschieden werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes als (zumutbare) Beschäftigung für zulässig erklärt“ (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077).
Ohne Zuweisung eines – wenn auch noch nicht in allen Details bekannten – konkreten Beschäftigungsverhältnisses kommt eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG jedoch nicht in Betracht (vgl. auch VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024; 16.12.2021, Ra 2020/08/0170).
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 27.01.2025, Ra 2022/08/0122, Folgendes ausgeführt:
„Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Einladung zum Vorstellungstermin, dem die Mitbeteiligte fernblieb, bereits als Zuweisung zu einer konkreten Beschäftigung zu werten war, sind nicht die potentiellen weiteren Geschehensabläufe, die sich während des nicht wahrgenommenen Vorstellungstermins hypothetisch ergeben hätten, sondern der Inhalt der Einladung selbst (wobei der Umstand allein, dass das AMS im Einladungsschreiben vermerkte, es handle sich dabei um ein „konkretes Arbeitsangebot“, zu dieser Beurteilung nichts beiträgt). Das Vorbringen des AMS lässt auch im Lichte des sonstigen Akteninhalts seine Relevanz (mit anderen Worten: dass das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Beweisergebnis hätte kommen können) nicht erkennen. Die letzten beiden Seiten des Einladungsschreibens belegen vielmehr, dass beim Verein S grundsätzlich eine Reihe verschiedener Arbeitsplätze geboten werden können, es wurden darin diverse ‚Aufgabenbereiche‘ aufgezählt und beschrieben (‚Küche‘, ‚Homeservice‘, ‚Servicecenter Haus- und Gartenservice‘, ‚Gainfarner Ökogarten‘, ‚Überbetriebliche Lehrausbildung‘) und auf der letzten Seite als weitere in Betracht kommende Möglichkeit auch erwähnt, dass ‚dem Dienstverhältnis eine Vorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet‘ werden könne.“
Ausgehend davon ergibt sich auch im gegenständlichen Fall, dass der Tatbestand der Vereitelung schon mangels Zuweisung zu einer Beschäftigung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht erfüllt sein kann.
Abstrakt kann argumentiert werden, dass ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitskräfteüberlasser nicht voraussetzt, dass bereits eine konkrete Überlassung an einen bestimmten Beschäftiger feststeht. Ein konkretes Dienstverhältnis könnte daher grundsätzlich auch bei Aufnahme in den entgeltpflichtigen Personalstand des Überlassers vorliegen. Dies ist so aber auch nicht aus dem konkreten Text ableitbar. Der Text lädt lediglich zur Teilnahme an einer „Jobbörse“ und zur Bewerbung als Transitarbeitskraft ein, spricht aber in der Mehrzahl von „angebotenen Beschäftigungen“ und lässt etwa die Art der Tätigkeiten gänzlich offen. Auch aus den zwei weiteren Seiten lässt sich dies nicht ableiten. Dort ist von dem Einstieg in eine Betreuungsphase bzw. gleich dem Eintritt in die XXXX die Rede, wo ein passendes Dienstverhältnis am 1. Arbeitsmarkt oder im Rahmen einer Überlassung gesucht werde. Bei Bedarf gebe es eine achtwöchige Vorbereitungsphase im Ausmaß von 16 bis 24 Wochenstunden. Dies zeigt, dass zunächst offenbar geklärt werden sollte, ob die eingeladene Person überhaupt unmittelbar vermittlungsfähig ist, Betreuung oder Qualifizierung benötigt und welche Beschäftigung für sie passend sein könnte. Letztlich wären mehrere alternative Verläufe denkbar: etwa Eintritt in die XXXX , Vermittlung am ersten Arbeitsmarkt, Überlassung, Vorbereitungsphase bzw. interner Arbeitsplatz bei hohem Betreuungsbedarf. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Einladung zur Jobbörse, der die Beschwerdeführerin fernblieb, bereits als Zuweisung zu einer konkreten Beschäftigung zu werten war, sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber eben nicht die potentiellen weiteren Geschehensabläufe, die sich während des nicht wahrgenommenen Termins hypothetisch ergeben hätten, sondern der Inhalt der Einladung selbst (vgl. VwGH 27.01.2025, Ra 2022/08/0122).
Mangels Zuweisung einer konkreten Beschäftigung erübrigt sich eine Prüfung, ob das Nichtöffnen des Schreibens und das Fernbleiben kausal und vorsätzlich auf eine Vereitelung gerichtet waren.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch auf die stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2025, W269 2302137-1/7E, hingewiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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