Spruch
W269 2302137-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.10.2024 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 09.09.2024 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 16.10.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 09.09.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 09.09.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. 14 Tage Auslandsaufenthalt würden die Ausschlussfrist unterbrechen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 04.11.2024.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie ihren Urlaub in der Zeit von 09.09.2024 bis 22.09.2024 geplant und dies auch dem AMS bekanntgegeben habe. Von einer Mitarbeiterin der Serviceline sei ihr bestätigt worden, dass dies in Ordnung sei. Sie habe ihre bisherigen Termine und Bewerbungen immer eingehalten und gehofft, dass ihr ein neuer Termin für XXXX zugewiesen werde, damit es nicht zu einer Kürzung des Leistungsbezuges komme. Sie habe ihre Meldepflichten gegenüber dem AMS eingehalten, weshalb ihr Leistungsbezug zu Unrecht gekürzt worden sei.
3. Am 08.11.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin sei nachweislich zur Jobbörse am 09.09.2024 eingeladen worden, jedoch nicht erschienen. Zum vorgebrachten Verhinderungsgrund seien abgesehen vom Urlaubsantrag ihres Gatten keine Belege vorgelegt worden. Es liege daher eine Pflichtverletzung nach § 10 AlVG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom 23.01.2018 bis 12.10.2018 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seit dem 07.12.2018 steht sie mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am 15.03.2024 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der festgehalten wurde, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Portierin bzw. Bedienerin unterstützt.
Am 20.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Einladungsschreiben zur „Jobbörse XXXX 9.9.2024“ um 09:30 Uhr übermittelt. Das Einladungsschreiben lautete auszugsweise wie folgt:
„Nutzen Sie die Gelegenheit und kommen Sie am 09.09.2024 persönlich zur Jobbörse und bewerben Sie sich als Transitarbeitskraft bei XXXX .
Entgelt: Alle angebotenen Beschäftigungen werden mindestens kollektivvertraglich entlohnt.
Arbeitsort: Wien
Arbeitszeit: Voll- und Teilzeitbeschäftigungen im Ausmaß von 20-40 Stunden pro Woche“
Im Einladungsschreiben wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Jobbörse verpflichtend sei und ein unentschuldigtes Fernbleiben zu einem Leistungsverlust gemäß § 10 AlVG führen könne.
Die XXXX Personalservice Beratung gemeinnützige GmbH ist ein sozialökonomischer Betrieb, der sowohl Beratungs- und Betreuungsleistungen für langzeitarbeitslose Personen anbietet als auch Transitarbeitsverhältnisse, somit zeitlich befristete geförderte Beschäftigungsprojekte, vermittelt und betreut.
Am 04.09.2024 meldete die Beschwerdeführerin einen Auslandsaufenthalt ab 09.09.2024.
Die Beschwerdeführerin nahm den Termin am 09.09.2024 für die Jobbörse bei XXXX nicht wahr und erhielt das AMS darüber vom Veranstalter eine entsprechende Rückmeldung.
Am 24.09.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Wiedermeldung nach ihrem Auslandsaufenthalt.
Am 08.10.2024 nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift auf. Darin wurden folgende Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten: „Ich habe eine Woche vor Erhalt des Einladungsschreibens für XXXX einen Urlaub gebucht und dies dann auch dem AMS telefonisch zur Kenntnis gebracht. Ich kann keinen Nachweis dafür erbringen.“
Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 16.10.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 09.09.2024 verloren habe.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.
Dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 15.03.2024 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hat und ihr am 20.08.2024 das Einladungsschreiben zur Jobbörse beim Veranstalter XXXX Personalservice Beratung gemeinnützige GmbH übermittelt wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung und dem Einladungsschreiben ergeben sich aus eben diesen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 04.09.2024 das AMS über eine Auslandsreise informierte, ergibt sich aus den Angaben des AMS im Vorlageschreiben.
Dass die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse am 09.09.2024 erschien, ist unstrittig.
Die Feststellungen zur Wiedermeldung nach ihrem Auslandsaufenthalt und zur aufgenommenen Niederschrift am 08.10.2024 ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS und liegen diese dem Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (6) …
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) …
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG, die gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe gelten, sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120).
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
3.4. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin vom AMS die Teilnahme an der Veranstaltung „Jobbörse XXXX 9.9.2024“ um 09:30 Uhr für einen möglichen Transitarbeitsplatz beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX zugewiesen.
Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 09.09.2024 ins Ausland und ist daher nicht zu diesem Termin erschienen.
Die belangte Behörde ging im gegenständlichen Fall davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das Nichtzustandekommen einer konkreten zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei XXXX erwirkt und damit eine Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 7 AlVG – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) als Beschäftigung gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, Ra 2020/08/0170, ausgesprochen dass „Voraussetzung der Verhängung der Sanktion insbesondere ist, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall (vgl. § 9 Abs. 7 AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entspricht (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung – somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses – erfolgt ist (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).“
3.5. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zuweisung zu einem Vorstellungsgespräch bzw. zu einer Jobbörse für einen (nicht näher definierten) Transitarbeitsplatz beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX . Ein Angebot für ein konkretes Dienstverhältnis wurde der Beschwerdeführerin damit jedenfalls nicht unterbreitet.
Ohne Zuweisung eines – wenn auch noch nicht in allen Details bekannten – konkreten Dienstverhältnisses, kommt eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG jedoch nicht in Betracht (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.01.2025, Ra 2022/08/0122, Folgendes ausgeführt:
„Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Einladung zum Vorstellungstermin, dem die Mitbeteiligte fernblieb, bereits als Zuweisung zu einer konkreten Beschäftigung zu werten war, sind nicht die potentiellen weiteren Geschehensabläufe, die sich während des nicht wahrgenommenen Vorstellungstermins hypothetisch ergeben hätten, sondern der Inhalt der Einladung selbst (wobei der Umstand allein, dass das AMS im Einladungsschreiben vermerkte, es handle sich dabei um ein „konkretes Arbeitsangebot“, zu dieser Beurteilung nichts beiträgt). Das Vorbringen des AMS lässt auch im Lichte des sonstigen Akteninhalts seine Relevanz (mit anderen Worten: dass das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Beweisergebnis hätte kommen können) nicht erkennen. Die letzten beiden Seiten des Einladungsschreibens belegen vielmehr, dass beim Verein S grundsätzlich eine Reihe verschiedener Arbeitsplätze geboten werden können, es wurden darin diverse ‚Aufgabenbereiche‘ aufgezählt und beschrieben (‚Küche‘, ‚Homeservice‘, ‚Servicecenter Haus- und Gartenservice‘, ‚Gainfarner Ökogarten‘, ‚Überbetriebliche Lehrausbildung‘) und auf der letzten Seite als weitere in Betracht kommende Möglichkeit auch erwähnt, dass ‚dem Dienstverhältnis eine Vorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet‘ werden könne.“
Ausgehend davon ergibt sich auch im gegenständlichen Fall, dass der Tatbestand der Vereitelung schon mangels Zuweisung zu einer Beschäftigung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht erfüllt sein kann.
Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.