BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zlen. XXXX und XXXX erhobenen Revisionen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 58 iVm § 46 AlVG ab dem XXXX gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS am XXXX einen Auslandsaufenthalt ab dem XXXX mitgeteilt habe. Am XXXX habe der Beschwerdeführer die belangte Behörde über die erfolgte Wiedereinreise nach Österreich an diesem Tag informiert. Ihm sei daraufhin am XXXX mitgeteilt worden, dass die offizielle Wiedermeldung am ersten Werktag nach Wegfall des Meldegrundes zu erfolgen habe. Die tatsächliche Wiedermeldung sei jedoch erst am XXXX erfolgt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er am XXXX unmittelbar nach seiner Rückkehr aus dem Ausland dem AMS schriftlich mitgeteilt habe, dass er wieder in Österreich sei und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Am XXXX habe er folgende Antwort erhalten: „Eine Wiedermeldung ab XXXX kann erst am XXXX erfolgen. Seit XXXX ist eine Wiedermeldung erst am nächsten Werktag nach Ihrem Abmeldegrund möglich.“ Damit sei ihm bestätigt worden, dass seine Meldung am XXXX ordnungsgemäß erfolgt sei und dass die Wiedermeldung systembedingt erst am XXXX wirksam werden könne. Er habe somit seine Meldepflicht fristgerecht erfüllt. Die Tatsache, dass die Wiedermeldung im AMS-System erst am XXXX eingetragen worden sei, beruhe nicht auf seinem Verschulden, sondern auf einer internen Bearbeitungsverzögerung der Behörde. Er habe sich unverzüglich gemeldet und daher Anspruch auf Notstandshilfe ab XXXX . Der Beschwerdeführer beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die Wiedermeldung per XXXX anzuerkennen sowie die Nachzahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX zu veranlassen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Bescheid des AMS vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass für die Zeit von XXXX der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalt gemäß § 16 iVm § 38 AlVG ruht und von XXXX gemäß § 46 AlVG keine Notstandshilfe, sondern erst ab dem XXXX gebührt.
Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhaltes und der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS am XXXX per eAMS-Konto einen Auslandsaufenthalt von XXXX bekannt gegeben habe. Am XXXX habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein geplanter Auslandsaufenthalt sich verlängern würde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am XXXX per eAMS-Konto die Information erhalten, dass die neue gesetzliche Bestimmung des § 46 Abs. 5 AlVG mit XXXX in Kraft getreten sei. In den Leistungsmitteilungen vom XXXX sowie vom XXXX sei der Beschwerdeführer bereits auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen ab XXXX hingewiesen worden, wonach er sich ab XXXX nach einer Unterbrechung sofort beim AMS melden müsse. Eine Wiedermeldung sei zwingend nach dem Ende des Unterbrechungstatbestandes erforderlich und vermöge einer Bekanntgabe des (voraussichtlichen) Endes eines Ruhens- oder Unterbrechungstatbestandes vor Ende desselben die gesetzlich vorgesehene Wiedermeldung nicht zu ersetzen. Erst am XXXX habe sich der Beschwerdeführer per eAMS-Konto gemeldet. Die Notstandshilfe sei ihm daher erst mit XXXX zuerkannt worden.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass zur Frage, wann die Wiedermeldung nach § 46 Abs. 5 AlVG nun frühestens erfolgen darf, bereits gehäuft Verfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig sind bzw. bereits Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes dazu ergingen, welche diese aber uneinheitlich beantworten. In mindestens zwei Fällen wurde bereits eine Revision in Bezug auf diese Rechtsfrage erhoben. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bisher.
2. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich soweit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Akten des Bundesverwaltungsgerichts und ist im Wesentlichen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 9 BVwGG [Stand 1.10.2018, rdb.at], Anm. 3).
Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Diese Erwägungen sind auf Beschlüsse auf Grundlage des § 34 Abs. 3 VwGVG übertragbar.
Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
3.2. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
3.3. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at], Anm. 14).
3.4. Beim Bundesverwaltungsgericht sind gehäuft Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des AMS anhängig, in welchen das AMS eine Wiedermeldung verneinte, wenn diese vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erstattet wurde. Begründend führte es aus, dass gemäß § 46 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS melden könnten, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen sei und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen sei. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspreche den Anforderungen nicht.
§ 46 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 lautet:
„(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“
Zum Satzteil „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ergingen bereits gehäuft Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zB BVwG 27.01.2026, W228 2330442-1; 20.03.2026, W255 2330563-1; 29.04.2026, W141 2330386-1; 20.05.2026, W262 2332070-2; anders: 29.04.2026, W164 2331054-1; 30.07.2026, W229 2322880-1; 03.08.2026, W626 2348448-1) und sind weitere Fälle anhängig. Es ist auch zu erwarten, dass weiterhin gehäuft Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht von einer erheblichen Anzahl an Verfahren aus.
Gegen die Entscheidungen XXXX und XXXX sind bereits außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof zu dieser Rechtsfrage anhängig (im zweiten Fall erhoben durch Rechtsanwalt XXXX ).
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt bislang (s. dazu zB BVwG 29.04.2026, W164 2331054-1; 03.08.2026, W626 2348448-1).
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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