W228 2330442-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 08.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2025, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 08.10.2025 festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Notstandshilfe gemäß § 58 iVm § 46 AlVG ab dem 08.09.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 05.08.2025 bis 06.08.2025 krank gemeldet gewesen sei und sich erst am 08.09.2025 wieder beim AMS gemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie von 05.08.2025 bis 06.08.2025 krankgemeldet gewesen sei. Noch am 05.08.2025 habe sie dem AMS seine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung mit dem Ende 06.08.2025 per Email geschickt. Am 11.08.2025 sei sie dann sogar persönlich beim AMS gewesen und habe die Arbeitsunfähigkeitsmeldung direkt in den Postkasten geworfen. Nach der alten Fassung des § 46 Abs. 5 AlVG sei eine Wiedermeldung rechtzeitig gewesen, wenn sie binnen einer Woche erfolgte. In der seit 01.07.2025 geltenden Fassung des § 46 Abs. 5 AlVG sei die Bestimmung, dass eine Wiedermeldung binnen einer Woche ausreiche, gestrichen worden. Jedoch enthalte die neue Bestimmung keine Regelung, die besagt, dass die Wiedermeldung nur am Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe und nicht z.B. schon am letzten Tag des Unterbrechungsgrundes. Daher sei die gegenständliche Verwaltungspraxis des AMS nicht vom Gesetz gedeckt. Die Beschwerdeführerin habe das Ende des Krankenstandes sofort am 05.08.2025 per Email gemeldet und sei daher die Unterbrechung des Leistungsbezuges von 07.08.2025 bis 07.09.2025 rechtswidrig.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 27.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die neue gesetzliche Bestimmung des § 46 Abs. 5 AlVG mit 01.07.2025 in Kraft getreten sei. In den Leistungsmitteilungen vom 14.04.2025 sowie vom 17.07.2025 sei die Beschwerdeführerin bereits auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen ab 01.07.2025 hingewiesen worden, wonach sie sich ab 01.07.2025 nach einer Unterbrechung sofort beim AMS melden müsse. Die Beschwerdeführerin sei von 05.08.2025 bis 06.08.2025 krank gewesen. Nach der Unterbrechung habe sie sich erst wieder am 08.09.2025 telefonisch beim AMS gemeldet, sodass ihr die Notstandshilfe erst ab diesem Tag gebühre. Eine Wiedermeldung sei zwingend nach dem Ende des Unterbrechungstatbestandes erforderlich und vermöge eine Bekanntgabe des (voraussichtlichen) Endes eines Ruhens- oder Unterbrechungstatbestandes vor Ende desselben die gesetzlich vorgesehene Wiedermeldung nicht zu ersetzen.
Mit Schreiben vom 15.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie zunächst ihr Beschwerdevorbringen. Sie führte weiters aus, dass, wenn sie am 05.08.2025 mitteile, dass sie bis 06.08.2025 krank gemeldet sei, dies impliziere, dass sie ab dem 07.08.2025 wieder gesund sei und sich mit diesem Tag auch wiedermelde. Der Zweck der neuen Regelung des § 46 AlVG solle eine zeitnahe Wiedermeldung nach der Unterbrechung sein. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch bereits mit der Krankmeldung gleichzeitig eine Wiedermeldung vornehme, teile sie dem AMS damit mit, dass der Unterbrechungsgrund ab dem Tag nach Ende des zweitägigen Unterbrechungszeitraumes nicht mehr vorliege. Weiters solle der Verlust der Leistung bei verspäteter Rückmeldung einen sanktionierenden Charakter haben. Dass jedoch eine rechtzeitige, frühzeitige Meldung des feststehenden Endes des Unterbrechungsgrundes auch sanktioniert werden solle, widerspreche dem Zweck dieser Regelung.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 09.01.2026 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat zuletzt am 20.11.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
In den Leistungsmitteilungen vom 14.04.2025 und vom 17.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin über die ab 01.07.2025 geltende Neufassung des § 46 Abs. 5 AlVG informiert. Konkret fand sich in den Leistungsmitteilungen folgender Hinweis: „Achtung! Ab 1. Juli 2025 müssen Sie sich nach einer Unterbrechung (z.B. Urlaub, Krankenstand usw.) sofort beim AMS melden – ihr Geld wird erst ab dem Tag der (Wieder-)Meldung ausbezahlt.“
Am 05.08.2025 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS per Email mit, dass sie krank sei und legte sie diesem Email eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum von 05.08.2025 bis 06.08.2025 bei.
Das AMS hat der Beschwerdeführerin in der Folge am 06.08.2025 ein Email mit folgendem Inhalt geschickt: „[…] beachten Sie bitte, dass eine Rückmeldung immer am 1. Tag nach dem Krankenstand erforderlich ist. Eine Rückmeldung per E-Mail wird nicht akzeptiert. Da Sie heute einen Kontrolltermin gehabt hätten, sprechen Sie morgen bitte persönlich im Erstservice des AMS vor. […]“ Im Anhang wurden der Beschwerdeführerin die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitssuchende“ mitgeschickt. Darin findet sich unter anderem folgende Information: „Auch eine Wiedermeldung nach einer Unterbrechung (z.B. nach einem Krankenstand) muss sofort beim AMS erfolgen. Erfolgt die Meldung später, so haben Sie frühestens ab dem Tag Ihrer Meldung wieder einen Leistungsanspruch. Die Wiedermeldung muss entweder per eAMS-Konto, telefonisch oder persönlich erfolgen.“
Am 11.08.2025 hat die Beschwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum von 05.08.2025 bis 06.08.2025 in die Postbox beim AMS eingeworfen.
Am 08.09.2025 hat sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Serviceline des AMS wiedergemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Notstandshilfe vom 20.11.2024 sowie die Leistungsmitteilungen vom 14.04.2025 und 17.07.2025 liegen im Akt ein.
Ebenso liegt das Email der Beschwerdeführerin samt angehängter Arbeitsunfähigkeitsmeldung an das AMS vom 05.08.2025 sowie das Email des AMS an die Beschwerdeführerin vom 06.08.2025 samt beiliegendem Anhang im Akt ein.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 11.08.2025 in die Postbox beim AMS eingeworfen hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit Eingangsstempel des AMS vom 11.08.2025 (Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die telefonische Wiedermeldung der Beschwerdeführerin am 08.09.2025 ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist gegenständlich im Wesentlichen unstrittig. Es handelt sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 46 Abs. 5 AlVG in der bis 30.06.2025 geltende Fassung lautete: „Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.“
§ 46 Abs. 5 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung lautet: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“
Bis zum 30.06.2025 normierte § 46 Abs. 5 AlVG sohin für den Fall, dass dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt war, weil dieses z.B. bereits vorab bekanntgegeben wurde, dass eine Wiedermeldung beim AMS nicht erforderlich war. Mit BGBl. I Nr. 66/2024 wurde diese Bestimmung geändert und trat die Änderung mit 01.07.2025 in Kraft. Seither wird nicht mehr darauf abgestellt, ob dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist. Bei Unterbrechungen von bis zu 62 Tagen hat der Arbeitslose telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS oder durch persönliche Vorsprache mitzuteilen, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Ob dem AMS das Ende der Unterbrechung schon im Vorhinein bekannt ist, spielt keine Rolle.
Wie festgestellt, wurde die Beschwerdeführerin seitens des AMS mehrfach über die ab 01.07.2025 neu geltenden Regelungen zur Wiedermeldung nach einer Unterbrechung informiert.
Am 05.08.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum von 05.08.2025 bis 06.08.2025. Erst am 08.09.2025 hat sich die Beschwerdeführerin nach der Unterbrechung telefonisch beim AMS wiedergemeldet. Die Notstandshilfe gebührt ihr daher erst wieder mit 08.09.2025.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach, wenn sie am 05.08.2025 mitteile, dass sie bis 06.08.2025 krank gemeldet sei, dies impliziere, dass sie ab dem 07.08.2025 wieder gesund sei und sich mit diesem Tag auch wiedermelde und, wenn sie bereits mit der Krankmeldung gleichzeitig eine Wiedermeldung vornehme, sie dem AMS damit mitteile, dass der Unterbrechungsgrund ab dem Tag nach Ende des zweitägigen Unterbrechungszeitraumes nicht mehr vorliege, ist wie folgt entgegenzuhalten:
§ 46 Abs. 5 AlVG regelt eindeutig, dass bei Unterbrechungen bis zu 62 Tagen eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle reicht, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Der Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG „dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass die Wiedermeldung jedenfalls nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen hat und eine Meldung im Vorhinein, wie lange der Unterbrechungsgrund vorliegen wird, eben nicht ausreichend ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag eine Bekanntgabe des Endes des Unterbrechungszeitraumes vor Ende desselben die gesetzlich zwingend vorgesehenen Wiedermeldung nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes nicht zu ersetzen.
Weiters erfolgte in § 46 Abs. 5 AlVG eine taxative Aufzählung der Kommunikationswege, im Zuge derer die Wiedermeldung zu erfolgen hat, und zwar entweder telefonisch oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice oder im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Auch aus diesem Grund könnte die per Email an das AMS geschickte Arbeitsunfähigkeitsmeldung keine den Vorgaben des § 46 Abs. 5 AlVG entsprechende Wiedermeldung darstellen. Auch der am 11.08.2025 erfolgte Einwurf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung in die Postbox beim AMS kann daher nicht als Wiedermeldung gewertet werden.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe erst ab dem Tag der telefonischen Wiedermeldung, sohin ab dem 08.09.2025, gebührt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass gegenständlich Einzelfallfragen zum Thema Wiedermeldung nach Unterbrechungen des Leistungsbezuges in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
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