IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch HOCHWIMMER&HORCICKA Rechtsanwälte, Neutorstraße 21, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.05.2026, Zl XXXX , betreffend einen Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension gemäß § 50g BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 23.01.2026 um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension gemäß § 50g BDG 1979 an. Er beantragte mit Wirksamkeit 01.08.2026 die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 50 %. Laut Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 06.11.2023 würden die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung gemäß § 15b BDG 1979 mit Ablauf Mai 2026 vorliegen.
2. Mit Stellungnahme vom 04.02.2026 befürwortete der zuständige XXXX dieses Ansuchen. Angeführt wurden die Aufgaben-/Sachgebiete, mit denen der Beschwerdeführer beauftragt sei. In der Folge wurde dargelegt, dass der geordnete Dienstbetrieb aus damaliger Sicht und aufgrund des tatsächlichen Personalstandes im Bereich der E2a sichergestellt sei.
Der zuständige Stadtpolizeikommandant teilte mit Schreiben vom 09.02.2026 mit, dass das Anliegen des Beschwerdeführers aus persönlicher Sicht nachvollziehbar sei. Aus Sicht des Stadtpolizeikommandos XXXX bestünden jedoch entsprechende organisatorische Bedenken. Der Beschwerdeführer versehe die Funktion des 1. Stellvertreters des Dienststellenleiters und nehme damit eine zentrale und verantwortungsvolle Position im polizeilichen Gefüge ein. Auf eine derartige Schlüsselrolle, wenn auch nur teilweise, verzichten zu müssen, würde die Einsatz- und Führungsfähigkeit der betreffenden Dienststelle beeinträchtigen. Aus Sicht des Stadtpolizeikommandos könne daher kein erforderliches dienstliches Interesse erkannt werden.
3. Mit Schreiben vom 12.03.2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Absicht mit, dem Antrag nicht stattzugeben, weil kein dienstliches Interesse bestehe.
4. Mit E-Mail vom 13.04.2026 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er bislang keine Entscheidung erhalten habe. Aufgrund der rechtlichen Grundlagen bzw. des Willens des Gesetzesgebers werde daher sein Ansuchen als gewährt betrachtet. Zur Mitteilung der Dienstbehörde vom 12.03.2026 führte er aus, dass diese aus seiner Sicht als Absichtserklärung betrachtet werde. Es werde zwar eine Ablehnung seines Ansuchens angedacht, aber eine konkrete Entscheidung gehe daraus inhaltlich nicht hervor.
5. Mit Schreiben vom 28.04.2026 teilte die belangte Behörde dem zuständigen Dienststellenausschuss mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers bescheidmäßig abzuweisen. Nach erfolgter Prüfung durch die Dienstvorgesetzten sowie der Dienstbehörde bestehe kein dienstliches Interesse an der Gewährung einer solchen Herabsetzung. Seitens der Personalvertretung, die von der beabsichtigten Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden war, langte in der Folge keine Rückmeldung ein.
6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2026 abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass zwar die pensionsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 50g Abs. 1 Z 1 BDG 1979 mit Ablauf des XXXX .2026 vorliegen würden. Bei Prüfung des dienstlichen Interesses sei jedoch insbesondere auf die Schwerpunkte der Weiterführung eines geordneten Dienstbetriebs, Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung, Einschulungen, Wissensmanagement bzw. On- oder Offboarding-Prozesse Bedacht zu nehmen. In der XXXX seien aktuell der Dienststellenleiter bzw. deren 2. sowie 3. Stellvertreter:in mit je einem:r Beamt:in der Verwendungsgruppe E2a besetzt und diese auch in vollem Umfang dienstbar. Sodann wurde auf die Punkte Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung, Einschulungen, Wissensmanagement und Onboarding-/Offboarding-Prozesse näher eingegangen. In Zusammenschau mit den Stellungnahmen der Vorgesetzten habe sich bei abschließender Prüfung ergeben, dass ein dienstliches Interesse an der Gewährung einer Herabsetzung gemäß § 50g BDG 1979 nicht bestehe. Daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.
7. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass von der belangten Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen worden seien. Insbesondere sei nicht festgestellt worden, wie viele E2a-Beamt:innen an der Dienststelle tätig seien und ob an der Dienststelle Personalknappheit bestehe. Derzeit seien nur 7 von 10 E2a-Planstellen besetzt. Zudem sei in der Stellungnahme vom 04.02.2026 festgehalten worden, dass der Dienststellenkommandant das Ansuchen befürworten würde. Im Fall der Genehmigung könnten die Aufgabengebiete des Beschwerdeführers weiter erledigt werden. Zudem stelle die belangte Behörde nicht nachvollziehbar dar, warum im konkreten Fall kein dienstliches Interesse an der Herabsetzung der Wochendienstzeit vorliegen solle. Bei entsprechend ausführlicher Begründung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine möglichst lange Belassung des Beschwerdeführers bei Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50g BDG 1979 ein dienstliches Interesse begründe.
8. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 09.06.2026, vorgelegt.
9. Am 28.07.2026 fand am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter sowie zwei Behördenvertretern umfassend besprochen wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, als er eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension ab 01.10.2026, in eventu ab 01.11.2026 beantragte.
10. Am 29.07.2026 wurde von der belangen Behörde, wie in der mündlichen Verhandlung besprochen, die Arbeitsplatzbeschreibung der vom Beschwerdeführer innegehabten Position übermittelt. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme weitergeleitet. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist mit der Funktion des 1. Stellvertreters des Kommandanten der XXXX betraut.
1.2. Er erfüllt seit Mai 2026 die Voraussetzungen gemäß § 15b BDG 1979, um eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen zu können.
Mit Schreiben vom 23.01.2026 suchte er um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 50 % zur Erlangung einer Teilpension gemäß § 50g BDG 1979 an. In der mündlichen Verhandlung modifizierte er den beantragten Beginn insofern, als dieser noch in der Zukunft liegt.
1.3. Folgende Aufgaben sind am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu erfüllen:
Hauptverantwortung für den XXXX , insb. Aktenzuweisung und -genehmigung
Unterstützung des Kommandanten bei der Leitung/Führung der Inspektion
administrative und einsatzmäßige Planung und Koordinierung des Exekutivdienstes, u.a. Dienstplanung, Urlaubsgebarung/-genehmigung
Kontrolle und Optimierung der Dienstabläufe im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht
Wahrnehmung von Schulungsaufgaben
eigenverantwortliche Wahrnehmung der Inventarführung, Kanzleiführung, Wirtschaft und Statistik, insb. Depositenverwaltung, Haushalt und Rechnungswesen betreffend streng verrechenbare Drucksorten, Schlüssel- und Inventarverwaltung
Mitarbeiterführung und Motivierung nach den Grundsatzvorgaben des Kommandanten
unmittelbare Verrichtung des gesamten exekutiven Außendienstes, inkl. Leitung von Amtshandlungen größeren Ausmaßes
1.4. An der betreffenden XXXX sind aktuell zehn E2a-Planstellen systemisiert bzw. acht E2a-Beamt:innen mit voller Auslastung tätig. Unter diesen befindet sich die Planstelle des Kommandanten, sowie jene des vom Beschwerdeführer innegehabten ersten Stellvertreters sowie die Position eine:r zweiten und dritten Stellvertreter:in.
1.5. Es besteht kein dienstliches Interesse an der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, die zusätzliche Aktenvorlage vom 23.07.2026 sowie die in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse.
2.1. Die aktuelle Verwendung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 4).
2.2. In der mündlichen Verhandlung bestätigten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Behördenvertreter, dass der Beschwerdeführer die Monate für die Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension aufweisen würde, dies aktuell und – aufgrund der Tatsache, dass seine aktuelle Dienstverrichtung als Schwerarbeit zu werten sei – auch in Zukunft (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Dies war auch dem Behördenakt zu entnehmen.
2.3. Die Aufgaben am Arbeitsplatz ergeben sich grundsätzlich aus der Arbeitsplatzbeschreibung des XXXX in Zusammenschau mit den in der Stellungnahme des XXXX vom 03.02.2026 angeführten Aufgaben- bzw. Sachgebieten. Die angeführten Aufgabengebiete wurden in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer näher durchbesprochen (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.).
2.4. Eine Aufstellung der Planstellen samt Angaben zu den (anonymisierten) Planstelleninhabern, der jeweiligen Arbeitsplatzwertigkeit und der Auslastung des:r jeweiligen Stelleninhabers:in wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen seitens der belangten Behörde übermittelt.
2.5. Dass keine dienstlichen Interessen an der Herabsetzung der Wochendienstzeit bestehen, war einerseits dem Behördenakt zu entnehmen, andererseits wurde dies vorab für die mündliche Verhandlung schriftlich näher dargelegt und auch in der mündlichen Verhandlung besprochen. Die belangte Behörde legte im Bescheid anhand der in den Gesetzesmaterialien beispielhaft genannten Kriterien dar, inwiefern kein entsprechender Bedarf an einer weiteren, jedoch zeitmäßig beschränkten Beschäftigung des Beschwerdeführer besteht. Dem Bundeverwaltungsgericht wurde mit Aktenvorlage vom 23.07.2026 (siehe OZ 4) eine Übersicht der Mehrdienstleistungen an der betreffenden Dienststelle, ein Aktenvermerk des Büros für Organisation, Strategie und Dienstvollzug der betreffenden Landespolizeidirektion vom 10.03.2026, in dem Feststellungen zur Frage getroffen wurden, ob aus strategischer und organisatorischer Sicht ein dienstliches Interesse für die Herabsetzung bestehe, eine Liste der Planstellen der betreffenden Einheit sowie ein Aktenvermerk betreffend die Prüfung des dienstlichen Interessen an der Gewährung der Herabsetzung der zuständigen Personalabteilung vom 07.04.2026 übermittelt.
Zum Punkt der Weiterführung des geordneten Dienstbetriebes wurde im Bescheid ausgeführt, dass an der Dienststelle aktuell die Stellen des Dienststellenleiters, des 2. Stellvertreters und der 3. Stellvertreterin mit je einem:r Beamt:in der Verwendungsgruppe E2a besetzt und diese auch in vollem Umfang dienstbar seien. Dies bestätigt die von der belangten Behörde vorgelegte Aufstellung der Planstellen an der betreffenden Dienststelle. Auch der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der betreffende Inspektionskommandant, führte in seiner Stellungnahme vom 04.02.2026 aus, dass der geordnete Dienstbetrieb mit dem tatsächlichen Personalstand im Bereich der E2a sichergestellt sei. Dies deckt sich mit den Angaben des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug, die unter Anführung von Dienststellenleiter, 1. bis 3. Stellvertreter:in sowie zwei qualifizierten Sachbearbeiter:innen sowie einem:r Sachbearbeiter:in anführte, dass diese im vollen Umfang dienstbar seien und dass aufgrund der aktuellen Personalsituation der geordnete Dienstbetrieb auf der betreffenden Dienststelle auch bei einer Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers sichergestellt wäre. In der mündlichen Verhandlung zu einem etwaigen Mangel an E2a-Beamt:innen befragt, gaben die Behördenvertreter an, dass an der betreffenden Dienststelle alle betreffenden Planstellen besetzt seien und generell der E2a-Bereich gut aufgestellt sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11).
Die belangte Behörde führte sodann im Bescheid aus, dass bei lebensnaher Betrachtung und nach dem Wissensstand aufgrund bereits erfolgter Nachbesetzungen von ähnlichen Positionen keine Schwierigkeiten bei Nachbesetzungen bestehen dürfen. Insbesondere sei von einem entsprechenden Interessent:innenkreis auszugehen. Das Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug führte diesbezüglich aus, dass sich angesichts des erfahrungsgemäß bestehenden Interesses qualifizierter Nachfolger:innen eine Ruhestandsversetzung im Hinblick auf einen geordneten Dienstbetrieb als vorteilhafter und organisatorisch zweckmäßiger erweise als eine Weiterverwendung im herabgesetzten Stundenausmaß.
In Hinblick auf etwaige erforderliche Einschulungen anderer Bediensteter wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Weitergabe von Wissen keine ad personam zurechenbare Tätigkeit sei, sondern diese ebenfalls von anderen E2a-Bediensteten mit vergleichbarer exekutiver Erfahrung erfolgen könne. Diesbezüglich hatte der zuständige Stadtpolizeikommandant in seiner Stellungnahme vom 09.02.2026 zuvor festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar in der Einschulung neuer Mitarbeiter:innen tätig sei, dies aber ebenfalls von anderen E2a-Bediensteten mit vergleichbarer exekutiver Erfahrung erfolgen könne. Das Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug verwies in seiner aus strategischer und organisatorischer Sicht abgegebenen Stellungnahme auf bestehende standardisierte Abläufe.
Bis zum Übertritt in den Ruhestand bestehe zudem die entsprechende Zeit, um das Wissen an geeignete E2a-Bedienstete zu transformieren und weiterzugeben. In Bezug auf Onboarding- bzw. Offboarding-Prozesse wurde festgehalten, dass dieser (grundsätzlich standardisierte) Prozess auch von anderen geeigneten E2a-Bedienstete durchgeführt werden könne. Der zuständige Stadtpolizeikommandant hatte zuvor zu diesem Punkt in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar ein wichtiger Bezugspunkt für neue Mitarbeiter:innen sei, die der Dienststelle zur Dienstverrichtung zugewiesen werden. Auch wenn dies für die Dienststelle – aus persönlicher Sicht – ein gewinnbringender Prozess sei, sei jedoch anzumerken, dass dieser (grundsätzlich standardisierte) Prozess auch von anderen geeigneten E2a-Bediensteten durchgeführt werden könne.
Zusammenfassend wurde im Bescheid festgehalten, dass sich in Zusammenschau mit den Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten bei abschließender Prüfung durch die Dienstbehörde ergeben habe, dass kein dienstliches Interesse an der Herabsetzung gemäß § 50g BDG 1979 bestehe. Zuvor hatte bereits der Stadtpolizeikommandant festgehalten, dass das Anliegen des Beschwerdeführers, die Möglichkeit einer Teilpension in Anspruch zu nehmen, aus persönlicher Sicht nachvollziehbar sei. In nicht zu beanstandender Weise führte er sodann jedoch aus, dass aus Sicht des betreffenden Stadtpolizeikommandos jedoch entsprechende organisatorische Bedenken bestehen würden. Der Beschwerdeführer versehe die Funktion des 1. Stellvertreters des Dienststellenleiters und nehme damit eine zentrale und verantwortungsvolle Position im polizeilichen Gefüge ein. Auf eine derartige Schlüsselrolle – wenn auch nur teilweise – verzichten zu müssen, würde die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der betroffenen Dienststelle beeinträchtigen. In der Stellungnahme des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug wurde zusammenfassend festgehalten, dass aus strategischer und organisatorischer Sicht für die beantragte Herabsetzung kein dienstliches Interesse bestehe. Der geordnete Dienstbetrieb sowie der Wissenstransfer seien auch im Fall der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers gewährleistet und scheine diese gegenüber einer Weiterverwendung in reduziertem Stundenausmaß als zweckmäßiger.
Anhand der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war für das Bundesverwaltungsgericht auf ein fehlendes dienstliches Interesse auch aus dem Grund zu schließen, dass bereits ein Großteil der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Aufgaben und Tätigkeiten zeitweise auch von andere Bedienstete erfüllt wird, aktuell etwa in Fall von dessen Abwesenheiten. So gab der Beschwerdeführer an, für die Dienstplanung sei der jeweilige Tageskommandant zuständig. Aktuell seien es acht Beamt:innen, die sich dabei abwechseln würden. Sofern es sich um Funktionen im XXXX handle, hätten dafür drei Personen die Berechtigung, die sich auch mit den Tätigkeiten abwechseln würden. Gleiches gelte für die Dienstplanung. Die Urlaubsgebarung würde hauptsächlich der XXXX vornehmen, er selbst würde dies zu rund 40 % erledigen. Auch die Aktenzuweisung und -genehmigung sei Sache des jeweiligen Tageskommandanten. Aufgabenbereiche, die allein vom Beschwerdeführer aktuell erledigt werden, sind die Hauptverantwortung für XXXX (wobei der Beschwerdeführer selbst angab, dass dies eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sei), die Verwaltung des Dienstsports, Agenden im Rahmen der Inventarverwaltung wie Schlüsselverwaltung oder das Haushalts- und Rechnungswesen betreffend streng verrechenbare Drucksorten. Bei all diesen Tätigkeiten, die aktuell nur dem Beschwerdeführer zukommen, war jedoch nicht ersichtlich, dass es sich um derart wesentliche, nicht auch von anderen Personen nach entsprechender Einschulung zu erfüllende Aufgabenbereiche handelt (siehe dazu Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet wie folgt:
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension
§ 50g (1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a PG 1965 bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965 gewährt werden, wenn
1. sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 15b, 15c oder 236d erfüllt und
2. an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.
(2) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann von der Beamtin oder dem Beamten nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 möglich.
(3) Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Beamtin oder des Beamten, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr oder sein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als schriftliche Erklärung nach den §§ 15b, 15c oder 236d auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit folgt.
(4) Mit dem Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist nicht zulässig.
3.2. Die Regelungen zur Teilpension sind Anfang des Jahres 2026 in Kraft getreten. Mit § 50g BDG 1979 wurde die dienstrechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme einer Teilpension geschaffen. Beamt:innen, die eine Teilpension beziehen, gehören weiterhin dem Dienststand an. Voraussetzung für eine derartige Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist, dass der:die Beamt:in bereits eine „Schwerarbeitspension“, „Korridorpension“ oder „Langzeitbeamtenpension“ in Anspruch nehmen könnte. Weiters muss nach den Gesetzesmaterialien ein dienstliches Interesse bestehen, dass sie gewährt werden kann. Beispiele hierfür wären die Weiterführung eines geordneten Dienstbetriebes, Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung, Einschulungen, Wissensmanagement oder Onboarding-Prozesse bzw. Offboarding-Prozesse. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Herabsetzung (vgl. AB 11735 BlgNR 28. GP 3).
3.3. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Regelung des § 50d BDG 1979 besteht bislang noch nicht. Zur Auslegung des Begriffs des „dienstlichen Interesses“ kann jedoch aufgrund der gleichen Wortfolge auf die diesbezüglich übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den bereits bestehenden Tatbeständen einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zurückgegriffen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu §§ 50a und 50d BDG 1979 erfolgt die Beurteilung dienstlicher Interessen nach den Umständen des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegen wird (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070). Nichts anderes hat für den Fall eines Antrags auf Teilpension gemäß § 50g BDG 1979, der eine vergleichbare Formulierung verwendet, zu gelten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0040). Die Beurteilung der wichtigen dienstlichen Interessen hat sich dabei auf rezente Grundlagen zu stützen (so der VwGH 30.04.2019, Ra 2019/12/0013, zu § 50 a BDG 1979).
Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092 zu § 50a BDG 1979).
Zur Setzung organisatorischer Maßnahmen (Änderung der Arbeitsplatzaufgaben und der damit verbundenen Belastungen für den Arbeitsplatzinhaber) ist die Dienstbehörde nicht verpflichtet (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156 zu § 50a BDG 1979).
3.4. Wie bereits angeführt, besteht auf eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension kein Rechtsanspruch. Dies entspricht den vergleichbaren Regelungen zur Teilpension für Vertragsbedienstete bzw. Angestellte. So sieht § 20d Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) für Vertragsbedienstete vor, dass eine Teilpension mit dem Dienstgeber schriftlich zu vereinbaren ist, wenn u.a. an der Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht. Voraussetzung für die Herabsetzung ist somit auch für Vertragsbedienstete das dienstliche Interesse. Ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme besteht auch bei diesen nicht (vgl. Steininger, Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29d Anm 3 [Stand 1.3.2026]). Bei einer Teilpension nach § 4a Allgemeines Pensionsgesetz (APG), der u.a. auf alle in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und GSVG Versicherte anzuwenden ist, bedarf es ebenfalls einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. u.a. Zwinger, Rechtsfragen der Teilpension [§ 3a APG] DRdA 2026, 181 [187]).
3.5. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Die pensionsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 50g Abs. 1 Z 1 BDG 1979 sind im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Zu prüfen ist im konkreten Fall in der Folge, ob gemäß Z 2 leg. cit. ein dienstliches Interesse an einer Herabsetzung besteht.
Im verfahrensgegenständlichen Fall konnte aufgrund aktueller valider Zahlen zur Personalsituation an der XXXX festgestellt werden, dass sämtliche E2a-Planstellen mit Vollzeit beschäftigten Bediensteten besetzt sind. Zudem sind ausreichend Beamt:innen der Verwendungsgruppe verfügbar.
Der Einwand in der Beschwerde, es sei nicht festgestellt worden, wie viele E2a-Beamte an der Dienststelle tätig seien, konnte durch die Vorlage einer entsprechenden Aufstellung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entkräftet werden. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid jedoch ohnedies zu den gegenständlich relevanten Positionen des Dienststellenleiters und dessen Stellvertreter:innen näher ausgeführt hat. Eine Personalknappheit im Bereich der E2a-Beamten, insbesondere aber im Bereich der angeführten Positionen des Dienststellenleiters und seiner Vertreter:innen konnte nicht festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt gegenständlich nicht, dass der Beschwerdeführer, der seit acht Jahren die Position des 1. Stellvertreters an der XXXX innehat, über entsprechend hohes Fachwissen und große Einsatzerfahrung im Außendienst verfügt. Dies wurde auch u.a. im Aktenvermerk der Personalabteilung vom 07.04.2026 festgehalten und ist davon auszugehen, dass dies auch bei der Entscheidung entsprechend berücksichtigt wurde. Das Beweisverfahren hat jedoch ergeben, dass der Großteil der Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers auch bereits jetzt insbesondere im Vertretungsfall von Kolleg:innen wahrgenommen wird, sodass u.a. eine Weiterführung eines geordneten Dienstbetriebs auch ohne Gewährung einer Teilpension an den Beschwerdeführer sichergestellt ist sowie ein entsprechender Wissenstransfer nicht (mehr) von Nöten ist, zumal auch von einem entsprechenden Interesse von Bewerber:innen bei einer etwaigen Nachbesetzung der Position (sofern der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Schwerarbeitsmonate in den Ruhestand treten möchte) auszugehen ist und es sich beim dann zu erfolgenden Nachbesetzungsprozess um einen standardisierten Vorgang handelt, der auch von anderen Bediensteten geführt werden kann.
Sofern vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten in seiner Stellungnahme ausgeführt wurde, dass eine teilweise Übernahme der vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten durch andere Bedienstete der Dienststelle erfolgen könnte, wie dies bereits aktuell in dessen Abwesenheit erfolgt, ist dem zu entgegnen, dass es darauf bei der Prüfung des Vorliegens dienstlicher Interessen gemäß § 50g BDG 1979 nicht ankommen kann. Im Übrigen wäre auch darauf hinzuweisen, dass eine Übernahme derartiger Tätigkeiten durch andere Bedienstete neben deren ohnedies zukommenden Tätigkeit zu einer (hier nicht näher zu prüfenden) Mehrbelastung andere Bediensteter führen kann, wie auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einräumte.
Es bestehen gegenständlich gesamt betrachtet nicht die erforderlichen dienstlichen Interessen für eine Herabsetzung der Wochendienstzeit.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit daher zu Recht abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Verfahrensmangel in Form eines Begründungsmangels vor, ist auszuführen, dass in einer knappen, aber im Ergebnis zutreffenden Bescheidbegründung keine Rechtswidrigkeit liegt (vgl. VwGH 19.11.1998, 96/06/0102).
Im Übrigen führt ein Begründungsmangel nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn er entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte oder die Rechtsmittelinstanz an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtswidrigkeit hindert (statt vieler VwGH 14.09.2015, Ra 2014/17/0009). Zudem können allfällige Begründungsmängel – im Allgemeinen – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (siehe u.a. VwGH 24.08.2023, Ra 2023/13/0052) und führen somit dann nicht zu einer im Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn das Verwaltungsgericht diesen Mangel behebt (vgl. u.a. VwSlg 13.791 A/1993; VwGH 26.02.1992, 92/01/0095).
Gegenständlich hat die belangte Behörde, wenn auch in knapper Form, den Bescheid im Ergebnis zutreffend begründet. Dies wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Vorlage weiterer und aktueller Unterlagen untermauert. Eine nachprüfende Kontrolle des bekämpften Bescheides war dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge möglich. Gesamt betrachtet war insofern kein Verfahrensmangel ersichtlich.
3.7. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Modifizierung seines Begehrens auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit pro futuro veranlasst wurde, weil eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jedenfalls unzulässig ist (siehe dazu u.a. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0104).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Beurteilung dienstlicher Interessen bei Anträgen auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen hat, weswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise