JudikaturVwGH

Ra 2023/13/0052 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2023

Vorsteuerabzug steht nur dann zu, wenn die materiellen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass eine Lieferung oder Dienstleistung von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurde (vgl. VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030, mwN). Wurden die verrechneten Leistungen nicht bewirkt, besteht demnach kein Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2020/13/0050, mwN; EuGH 25.5.2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie, C-114/22, Rn. 31).

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