Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verweisung auf die Begründung von Bescheiden in anderen Verfahren dann nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn diese anderen Bescheide den Parteien des aktuellen Verfahrens nicht bekannt sind (vgl VwGH vom 17. Dezember 2002, 97/14/0023, VwGH vom 20. Jänner 2005, 2002/14/0116). Ein Begründungsmangel führt zu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl VwGH vom 25. Juni 2002, 2001/17/0031, VwGH vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0185). Der Rechtsvertreter der revisionswerbenden Gesellschaft führt in den Revisionen aus, dass ihm die betreffende Entscheidung bekannt ist, weil er in dem zu Grunde liegenden Verfahren als Vertreter eingeschritten sei. Die Kenntnis des Vertreters ist der Partei zuzurechnen. Daraus ergibt sich, dass die revisionswerbende Partei nicht an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert war. Ein relevanter Verfahrensmangel wurde somit nicht aufgezeigt.
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