JudikaturVwGH

Ra 2023/13/0052 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2023

Nach § 16 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 hat der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat. Nach § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 gilt dies sinngemäß, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist (vgl. hiezu VwGH 4.8.2022, Ra 2022/13/0070, mwN). Diese Bestimmungen behandeln nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Tritt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein, liegt kein Anwendungsfall des § 16 Abs. 1 UStG 1994 vor (vgl. VwGH 8.9.2022, Ro 2020/15/0025, mwN).

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