JudikaturVwGH

Ra 2017/12/0070 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2017

Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 kann unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der durchschnittlichen Wochendienstzeit ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter einer Dienststelle bestehen (vgl. E 12. Mai 2010, 2009/12/0044). Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer - wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (vgl. E 30. März 2011, 2007/12/0098). Dabei ist die zu § 50a BDG 1979 ergangene hg. Rechtsprechung auf die Beurteilung der nach § 50d BDG 1979 zu berücksichtigenden wichtigen dienstlichen Interessen zu übertragen.

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