W257 2338107-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Oberösterreichs vom 26.11.2025, GZ. XXXX , betreffend die Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG):
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (bP), geboren am XXXX , steht seit dem XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Exekutivdienst bei Landespolizeidirektion XXXX (belangte Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2024 wurde das Besoldungsalter der bP gem. § 169f Abs. 9 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 3.556,8334 Tagen festgesetzt. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei erneut eine gesetzliche Anpassung eingetreten. Diese habe in Folge zu einer bescheidmäßigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des BF geführt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2025 wurde das Besoldungsalter der bP gem. § 169f Abs. 9a GehG zum Ablauf des 28.02.2015 in Abänderung des Bescheides vom 28.10.2024 mit 3.529,8334 Tagen festgesetzt. Nachdem die besoldungsrechtliche Stellung der bP bereits mit Bescheid von 22.04.2021 neu festgesetzt worden sei, sei aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine erneute gesetzliche Abänderung eingetreten. Diese habe in der Folge zu einer bescheidmäßigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der bP geführt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte gemäß § 169f Abs. 9a GehG 1956 von Amts wegen eine neuerliche Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Dabei wurde – ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens – das Besoldungsdienstalter mit 3.529,8334 Tagen festgesetzt und damit gegenüber der bisherigen Festsetzung um 144 Tage verbessert. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die bP bringt vor, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters nicht angefochten werde, sondern lediglich die Beschränkung der Nachzahlung für die Beiträge vor dem 01.05.2016. Sie habe erstmalig am 31.03.2010 einen Antrag auf Anrechnung der Vordienstzeiten gestellt. Am 11.07.2019 habe die bP die Dienstbehörde neuerlich ersucht, die Differenzbeträge rückwirkend für den Zeitraum 31.03.2007 (Verjährungsfrist berechnet von der Stellung des Erstantrages) bis zum 01.05.2016 nachzuzahlen.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben vom 02.03.2026, eingelangt beim BVwG am 10.03.2026, von der belangten Behörde vorgelegt und der Gerichtsabteilung W257 zur weiteren Bearbeitung zugeteilt.
Mit Schreiben vom 04.05.2026 teilt das BVwG der bP mit, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Beschränkung der Nachzahlung richte. Eine Verjährung bzw. eine Beschränkung der Nachzahlung sei jedoch im Spruch des angefochtenen Bescheides – und ausschließlich dieser sei bekämpfbar – nicht ausgesprochen worden. Dies führe dazu, dass die Beschwerde zurückzuweisen wäre, falls der Mangel nicht behoben werde. Die bP wurde daher aufgefordert, die genannten Mängel zu beheben und die Beschwerde entsprechend zu ergänzen. Erfolge dies nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens, werde die Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen.
Mit E-Mail vom 16.05.2026 hielt die bP ihr Beschwerdevorbringen aufrecht und ersuchte, dass die belangte Behörde die Beiträge vom 31.03.2007 bis zum 01.05.2016 nachzahle. Sie würde die gesetzliche Einschränkung der Nachzahlung für unbegründet halten.
Mit Schreiben vom 19.05.2026 teilte das BVwG der bP mit, dass ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen sei und gewährte einhergehend eine Frist von sieben Tagen ab Zustellung, um den Schriftsatz im Sinne der Eingabeverordnung einzubringen. Am 19.05.2026 wurde der Schriftsatz auf postalischem Wege eingebracht.
Mit Schreiben vom 29.06.2026 teilte das BVwG der bP mit, dass eine mündliche Verhandlung angesetzt werde, sofern die bP binnen 14 Tagen ab Zustellung keinen Verzicht abgeben würde. Mit Schreiben vom 10.07.2026 verzichtete die bP auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP wurde am XXXX geboren, steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2025 wurde das Besoldungsalter der bP gem. § 169f Abs. 9a GehG zum Ablauf des 28.02.2015 in Abänderung des Bescheides vom 28.10.2024 mit 3.529,8334 Tagen festgesetzt. Nachdem die besoldungsrechtliche Stellung der bP bereits mit Bescheid von 22.04.2021 neu festgesetzt wurde, ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine gesetzliche Abänderung eingetreten. Diese hat in der Folge zu einer bescheidmäßigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der bP geführt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters nicht angefochten, sondern lediglich die Beschränkung der Nachzahlung für die Beiträge vor dem 01.05.2016.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Schriftverkehr zwischen dem BVwG und der bP.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Mit Bescheid vom 26.11.2025 wurde das Besoldungsalter der bP gem. § 169f Abs. 9a GehG zum Ablauf des 28.02.2015 in Abänderung des Bescheides vom 28.10.2024 mit 3.529,8334 Tagen festgesetzt. Nachdem die besoldungsrechtliche Stellung der bP bereits mit Bescheid von 22.04.2021 neu festgesetzt wurde, hat – aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung – eine gesetzliche Abänderung stattgefunden, die zu einer bescheidmäßigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der bP geführt hat. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte gemäß § 169f Abs. 9a GehG 1956 von Amts wegen eine neuerliche Festsetzung des Besoldungsdienstalters.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde vom 09.12.2025 lässt die bP keinen Zweifel daran, dass sie nicht die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters anficht, sondern lediglich die Beschränkung der Nachzahlung für die Beiträge vor dem 01.05.2016. Der Wortlaut des Vorbringens in der Beschwerde ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu und deckt sich auch mit dem im Beschwerdeverfahren eingebrachten Schriftsatz vom 16.05.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008).
Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Die bP hat keine Beschwerde gegen die mit Bescheid erlassene Festsetzung das Besoldungsalter der bP gem. § 169f Abs. 9 GehG zum Ablauf des 28.02.2015, in Abänderung des Bescheides vom 28.10.2024, erhoben.
Sie führte in ihrer Beschwerde als Begründung ausdrücklich an, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters nicht angefochten werde, sondern lediglich die Beschränkung der Nachzahlung für die Beiträge vor dem 01.05.2016. Sie habe erstmalig am 31.03.2010 einen Antrag auf Anrechnung der Vordienstzeiten gestellt. Am 11.07.2019 hat die bP die Dienstbehörde neuerlich ersucht, die Differenzbeträge rückwirkend für den Zeitraum 31.03.2007 (Verjährungsfrist berechnet von der Stellung des Erstantrages) bis zum 01.05.2016 nachzuzahlen. Über diesen Antrag der bP hat die belangte Behörde mit diesem (verfahrensgegenständlichen) Bescheid jedoch nicht abgesprochen.
Die Frage, ob die Beschränkung der Nachzahlung für die Beiträge vor dem 01.05.2016, genauer, ob die Differenzbeträge rückwirkend für den Zeitraum 31.03.2007 (Verjährungsfrist berechnet von der Stellung des Erstantrages) bis zum 01.05.2016 nachzuzahlen sind oder nicht, ist somit nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß mangels Vorliegens eines Bescheides, gegen den sie sich richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen.
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