Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. Februar 2018, LVwG-750442/6/MB/CHÖ, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: M A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 12. Juni 2017 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde, Revisionswerber) den am 13. Dezember 2016 bei der Österreichischen Botschaft Teheran gestellten Erstantrag des Mitbeteiligten, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nach § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützt insbesondere auf § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Februar 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, behob den bekämpften Bescheid und erteilte ihm den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - fest, dass laut dem (vom Mitbeteiligten am 27. Dezember 2017 beigebrachten) Versicherungsschein der C AG der Versicherungsschutz dem Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich entspreche. Die Versicherung sei für den Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 1. Jänner 2019 abgeschlossen worden. Unter Bezugnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis insbesondere auf VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001) ging das Verwaltungsgericht zur Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (Nachweis eines entsprechenden Krankenversicherungsschutzes) davon aus, dass dem Mitbeteiligten mit dem vorgelegten Versicherungsschein der Nachweis gelungen sei, über einen alle Risken abdeckenden Versicherungsschutz zu verfügen. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
4 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sei rechtswidrig, weil der Mitbeteiligte über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge und der Versicherungsschutz nicht für die gesamte Aufenthaltsdauer bestehe. Der Aufenthaltstitel sei bis zum 5. Februar 2019 erteilt worden, obwohl der Versicherungsschutz lediglich bis zum 1. Jänner 2019 gegeben sei.
Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und berechtigt.
5 Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Derartiges wurde vorliegend nicht behauptet), anzuschließen. 6 Der Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels gemäß § 20 Abs. 1 NAG abdecken (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0213, Rn. 6; 9.8.2018, Ra 2018/22/0081, Rn. 6; jeweils mwN). Ein bis zum 1. Jänner 2019 bestehender Versicherungsschutz wäre bei einer (vom Revisionswerber zugrunde gelegten) Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bis zum 5. Februar 2019 daher nicht hinreichend. Feststellungen dahingehend, dass der Versicherungsbeginn bei einer nach dem 1. Jänner 2018 liegenden Einreise an den Einreisezeitpunkt anknüpfe und somit von einer längeren Gültigkeitsdauer des Versicherungsschutzes auszugehen gewesen wäre, enthält das angefochtene Erkenntnis nicht. (Diese - sich aus der vorgelegten Versicherungsurkunde ergebende - Frage wurde im Verfahren nicht erörtert.) Somit lässt sich für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehen, auf welcher Grundlage das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels abdeckenden Versicherungsschutzes angenommen hat.
7 Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 17. Juni 2019
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