Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz in 4040 Linz, Hauptstraße 1-5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. Februar 2018, LVwG-750442/6/MB/CHÖ, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch bei einer Amtsrevision zulässig (vgl. VwGH 20.4.2018, Ra 2017/22/0225, mwN).
2 Der Revisionswerber begründet den Aufschiebungsantrag damit, dass das angefochtene Erkenntnis erkennbar an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. Die Bindung des Revisionswerbers an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes wäre daher unbillig. Sollte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden, müsste der Revisionswerber den Druck einer Aufenthaltstitelkarte in Auftrag geben und diese ausfolgen. Nach Aufhebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof werde diese Karte vom Mitbeteiligten wieder abzuliefern sein.
3 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist und daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe VwGH 24.4.2015, Ra 2015/04/0019).
4 Ausgehend davon stellt die vom Revisionswerber behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses allein keinen Grund für die Zuerkennung der Aufschiebung dar. Soweit der Revisionswerber den Druck und die Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte ins Treffen führt, legt er nicht dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre (vgl. zur Konkretisierungspflicht den zitierten Beschluss Ra 2017/22/0225).
5 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 21. Juni 2018
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