JudikaturVwGH

Ra 2014/08/0051 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2015

Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um )Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0027, und vom 28. März 2012, Zl. 2010/08/0017).

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