IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin im amtswegig unter GZ 1458104400/251645866 eingeleiteten Verfahren über die weitere Anhaltung in Schubhaft von XXXX , XXXX , StA. Algerien, zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) reiste nachweislich spätestens am 13.12.2025 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein. Der genaue Zeitpunkt der Einreise kann nicht festgestellt werden. Trotz einer begleiteten Rückführung in das Herkunftsland Algerien im Jahr 2025 durch deutsche Sicherheitsorgane missachtete er danach sämtliche Einreisebestimmungen der EU und kehrte trotz bestehender Einreiseverbote neuerlich illegal in die EU zurück.
2. Der BF wurde im Zuge einer Personenkontrolle durch Beamte der Bundespolizei angehalten und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Den Kontakt mit den Behörden hatte der BF zuvor zu keinem Zeitpunkt gesucht.
3. Aufgrund der Annahme erheblicher Fluchtgefahr ordnete das BFA nach einer niederschriftlichen Einvernahme in der Zeit vom 14.12.2025 bis einschließlich 17.12.2025 Schubhaft zum Zwecke der der Überstellung nach Deutschland an, weil eine erkennungsdienstliche Behandlung einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 von Deutschland ergab.
4. Am 15.12.2025 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine SIS-Information der deutschen Behörden ein. Darin wurde angeführt, dass der BF am 03.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland stellte, der mit Bescheid vom 26.02.2025 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Zeitgleich wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist bis 15.11.2027 gültig.
5. Am 17.12.2025 lehnte Deutschland schriftlich die Rückübernahme des BF mit der Begründung ab, dass bereits eine begleitete Flugabschiebung am 14.05.2025 nach Algerien erfolgt sei. Aufgrund der Ablehnung durch Deutschland wurde der BF unmittelbar danach am 17.12.2025 aus der Schubhaft entlassen, weil der Schubhaftgrund – die beabsichtigte Überstellung nach Deutschland – weggefallen war.
6. Mit Mandatsbescheid vom 17.12.2025, XXXX , ordnete das BFA gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der BF wird seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Schubhaft angehalten. Eine Schubhaftbeschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 16.01.2026, W117 2330188-2, als unbegründet und die Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt.
7. Am 23.03.2026 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde festgestellt, dass er diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern, gestellt hat.
8. Mit Bescheid vom 21.04.2026, XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asyl-berechtigten gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkt II), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA VG) eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA VG eine aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI) und gewährte gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII).
9. Der BF war von 13.12.2025 bis 22.12.2025 im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Von 08.05.2026 bis 12.05.2026 befand er sich neuerlich im Hungerstreik.
10. Die Beantragung eines Heimreisezertifikats erfolgte am 19.12.2025 - am 15.01.2026, am 21.01.2026, am 11.02.2026, am 19.03.2026, am 22.03.2026 und am 22.04.2026 erfolgten jeweils Urgenzen.
11. Am 08.05.2026 fand ein Interview vor der algerischen Vertretungsbehörde statt. Die algerische Staatsangehörigkeit des BF wurde bestätigt, er konnte jedoch aufgrund der unterschiedlich vorliegenden Personendaten nicht eindeutig identifiziert werden. Die Daten wurden nach Algier zur Überprüfung geschickt. Laut dem Konsul ist mit einer Antwort in ca zwei Monaten zu rechnen.
12. Bisher erfolgten amtswegige Überprüfungen der Anhaltung des BF in Schubhaft unter folgenden GZ: W117 2330188-2, G303 2330188-3, W609 2330188-4, G306 2330188-5 und G306 2330188-6, wobei in allen Erkenntnissen festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
13. Mit 28.07.2026 erfolgte eine weitere amtswegige Vorlage der Schubhaftakten zur amtswegigen Überprüfung.
14. Der BF übermittelte am 28.07.2026 eine Vertretungsvollmacht für seine Rechtsvertretung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die oben unter „Verfahrensgang“ bereits genannten Feststellungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden – nicht nochmals wiedergegeben.
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, die Haftfähigkeit ist gegeben.
Er verwendete mehrere Alias-Datensätze um seine wahre Identität zu verschleiern und vor allem um nicht abgeschoben zu werden. Er ließ seinen Reisepass absichtlich in Algerien zurück, um nicht aus Österreich nach Algerien abgeschoben zu werden.
Der BF hatte zu keinem Zeitpunkt außerhalb von (Polizei-)Anhaltezentren eine behördliche Wohnsitzmeldung, er hat im Bundesgebiet – von drei Cousins abgesehen – keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen und ist mittellos. Einer legalen Beschäftigung ging er nicht nach und es besteht auch keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden könnte.
Der BF wurde in Deutschland straffällig und wurde wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er wurde in Deutschland wegen illegalen Aufenthalts, Raubes, schweren Raubes, zweifachen Betrugs, Diebstahls, Drohungen und Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Darüber hinaus übte er in Österreich Schwarzarbeit aus.
Er war von 13.12.2025 bis 22.12.2025 im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Von 08.05.2026 bis 12.05.2026 befand er sich neuerlich im Hungerstreik.
Am 27.12.2025 wurde der BF im Stande der Anhaltung abgemahnt, weil in seinem Haftraum Tabak gefunden wurde. Am 02.01.2026 wurde er erneut abgemahnt, weil er sich in der Toilette geduscht und dadurch eine Überschwemmung verursacht hatte.
Am 10.02.2026 verlangte er vermehrt von den Exekutivbeamten, ihn umgehend in eine andere Zelle zu verlegen, ansonsten würde er ein Verhalten setzen, welches ihn für eine Verlegung in die Sicherheitsverwahrung klassifizieren würde. In einem Interventionsgespräch konnte der BF beruhigt werden.
Am 16.02.2026 forderte er in erpresserischer Weise einen Zimmerwechsel und drohte, in den Hungerstreik zu treten, wenn seinem Verlangen nicht stattgegeben würde.
Am selben Tag gab er an, eine oder mehrere Batterien aus der Fernbedienung eines Fernsehers verschluckt zu haben, um einen Zimmerwechsel zu erzwingen.
Am 10.03.2026 wurde der BF abgemahnt, weil er in seinem Zimmer nach dem Einschluss geraucht hatte. Am 18.03.2026 wurde er wegen Medikamentenschmuggels abgemahnt. Am 21.04.2026 wurde er aufgrund eines Schmuggelversuchs bei der Medikamentenabgabe abgemahnt und aufgrund unkooperativen Verhaltens verlegt. Am 22.04.2026 wurde er abgemahnt, weil er sich weigerte, ihren Haftraum aufzusuchen.
Die Zusammenarbeit mit der algerischen Vertretungsbehörde kann als gut bewertet werden. Die algerische Vertretungsbehörden stellen Heimreisezertifikate aus.
Nach Beantragung eines Heimreisezertifikats ist ein Interview vor der algerischen Vertretungsbehörde notwendig. Die Daten werden, wenn die Identität nicht eindeutig feststeht, nach Algier zur Überprüfung übermittelt. Mit einer Antwort ist diesfalls innerhalb von zwei bis drei Monaten zu rechnen.
Im Jahr 2025 wurden 56 Heimreisezertifikate, im Jahr 2026 wurden bereits Heimreisezertifikate durch Algerien ausgestellt. Es finden laufend Abschiebungen nach Algerien statt.
Von der Abschiebung des BF ist gegenwärtig zeitnah auszugehen. Das BFA hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates insgesamt bisher zügig geführt.
Aufgrund des Gesamtverhaltens ist davon auszugehen, dass der BF auf freiem Fuß belassen, sich durch Untertauchen sowohl dem HRZ-Verfahren als auch dem Abschiebeverfahren entziehen würde. Auch ist zu befürchten, dass sich der BF wieder in das angrenzende Ausland absetzen könnte, zumal er angab, dass er eigentlich nach Slowenien wollte. Es ist fallbezogen von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Erkenntnissen auf Grund der vorliegenden Akten und den Ergebnissen der vorangegangenen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den Feststellungen der belangten Behörde im Schubhaftbescheid. Der BF trat den Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Dass der BF von seiner Heimatbotschaft als Staatsangehöriger Algeriens identifiziert wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Verfahren gründen auf dem Akteninhalt und den Erkenntnissen W117 2330188-2, G303 2330188-3, W609 2330188-4, G306 2330188-5 und G306 2330188-6, sowie dem diesen Entscheidungen jeweils zugrundeliegenden Akteninhalt.
Dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz am 23.03.2026 in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, ergib sich aus dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 17.04.2026, G303 2330188-3, und aus dem aktenkundigen Bescheid des BFA vom 21.04.2026, XXXX .
Der BF hat seinen eigenen Angaben zufolge den Reisepass bewusst in Algerien gelassen, um so eine Abschiebung schon von vornherein zu verhindern. Er hat sich im gesamten Verfahren und auch in den vorangegangenen Beschwerdeverhandlungen nicht rückkehrwillig gezeigt.
Die Feststellungen zum Verhalten der Verfahrenspartei im Stande der Schubhaft gründen auf entsprechenden Einträgen in der Anhaltedatei.
Mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist nach erfolgter Identifizierung zeitnahe zu rechnen. Es ist auch gegenständlich davon auszugehen, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sein wird.
Aufgrund der Umstände und der Aussagen des BF ist jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr gegeben. Ein gelinderes Mittel erscheint fallbezogen jedenfalls als nicht ausreichend.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).
Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF ist volljährig und es besteht gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen schon in den oben genannten Vorverfahren die Anhaltung des BF in Schubhaft wegen Fluchtgefahr fortgesetzt, weil aus dem vergangenen Verhalten mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seiner unzureichenden Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen.
Der nicht rückkehrwillige BF legte keinerlei Dokumente zum Nachweis der Identität vor, trat im Rahmen der Schubhaft wiederholt in Hungerstreik und verwendete unterschiedliche Identitäten. Auch reiste er trotz aufrechtem Einreiseverbot umgehend nach seiner Abschiebung nach Algerien erneut illegal in den Schengenraum und reiste in weiterer Folge in das Bundesgebiet ein, wobei er nachträglich angaben, dass er eigentlich nach Slowenien wollte.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz bestand bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, namentlich die oben angeführte vollsteckbare Rückkehrentscheidung samt Einreisverbot, welche von Deutschland erlassen und in Österreich als nationaler Abschiebetitel anerkannt wurde.
Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, ging bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen – mit Ausnahme dreier Cousins – nicht vor.
Der BF hat sich durch sein bisheriges persönliches Verhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weswegen davon auszugehen ist, dass er sich bei einer allfälligen Entlassung aus der Schubhaft nicht für eine förmliche Rückführung nach Algerien zur Verfügung halten oder einem gelinderen Mittel Folge leisten würde.
Es ist in Anbetracht des bisherigen Verhaltens des BF jedenfalls nach wie vor von erheblicher Fluchtgefahr und einer wiederholten Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet auszugehen. Aus diesem Grund kommt die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage.
Der BF wurde von der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Unterlagen des BF wurden seitens der Botschaft an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet. Verzögerungen sind vorrangig der Nichtmitwirkung des BF und der Verwendung von verschiedenen Datensätzen geschuldet.
Aus derzeitiger Sicht erscheint die baldige Ausstellung eines HRZ möglich, jedenfalls aber nicht völlig ausgeschlossen oder unwahrscheinlich und nach Vorliegen eines HRZ kann auch von einer zeitnahen Rückführung ausgegangen werden, zumal es in den vergangenen Monaten HRZ-Ausstellungen und Rückführungen nach Algerien gegeben hat.
Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten, es liegt hier ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 1 u 2 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann.
Die Voraussetzungen für die Anhaltung des BF in Schubhaft liegen vor, und diese ist weiterhin verhältnismäßig, zumal er haftfähig ist, Fluchtgefahr besteht und in absehbarer Zeit mit seiner Rückführung zu rechnen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung fallbezogen unterbleiben, da der BF kein abweichendes Vorbringen erstattete. Das Verschaffen eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit– zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich der Wiedereinreise in den Schengenraum trotz aufrechter deutscher Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, Nichtaufnahme von Kontakt mit den Behörden, Missachtung der Einreisebestimmungen der EU, Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht, wiederholter Hungerstreiks und dem festgestellten Fehlverhalten im Stande der Schubhaft, das das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkt, geschlossen werden kann (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0026, m. w. N.).
Der Sachverhalt wurde zudem zuletzt im Rahmen des unter G306 2330188-6 geführten Vorverfahrens, in dem am 06.07.2026 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde, hinreichend geklärt und das gegenständliche Verfahren hat keine wesentlichen Änderungen ergeben.
3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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