W117 2330188-2/23E
Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 16.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 509860903/251274612, seit 17.12.2025 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2 , Z 3, Z 9 FPG abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2 , Z 3, Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemä § 8a Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
V. Der Der Eventualantrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Über den Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“ genannt) wurde mittels Mandatsbescheides des BFA (im Folgenden auch „Die Verwaltungsbehörde“), IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 509860903/251274612, vom 17.12.2025 die Schubhaft angeordnet, er befindet sich seitdem in Schubhaft.
Die Verwaltungsbehörde nahm in diesem auch für den bekämpften Zeitraum maßgeblichen Schubhaftbescheid zusammengefasst Fluchtgefahr insofern an, als gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere rechtskräftige Ausreiseentscheidungen anderer Schengen Staaten ergangen seien und die von Deutschland ergangene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bis 15.11.2027 gültig sei. In Kenntnis dieser Entscheidung und trotz Abschiebung in seinen Herkunftsstaat sei er im August 2025 wieder illegal in den Schengenraum eingereist, habe sich mehrerer Identitäten bedient, wobei er zugestanden hätte, dies aus Angst vor einer Überstellung nach Deutschland gehabt hätte. Wahrheitswidrig hätte er angeführt, den Kontakt zur Polizei selbst gesucht zu haben, tatsächlich aber sei er einer § 35 SPG-Identitätsfeststellung unterzogen worden. Er verfüge über keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet, sei zu keinem Zeitpunkt einer legalen Arbeit nachgegangen, verfüge über keinerlei Vermögensmittel und sei nicht in der Lage, seinen Unterhalt selbst zu finanzieren. Er verfüge über keine feste Unterkunft und sei so für die Behörden nicht greifbar. Der Information durch die deutschen Behörden sei zu entnehmen, dass er sechs Mal gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe, und unter anderem wegen schweren Raubes, Betruges, Diebstahls, Körperverletzung und Nötigung zur Anzeige gebracht worden sei.
Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand seines Verhaltens es sehr wahrscheinlich sei, dass er untertauche.
Die Verwaltungsbehörde konstatierte auch keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung relativierenden Umstände – algerische Schubhäftlinge würden einmal im Monat einer algerischen Delegation vorgeführt werden, mit einer Ausstellung eines HRZ sei binnen zwei, maximal drei Monaten zu rechnen, im Falle des Beschwerdeführers sei mit einer rascheren Ausstellung eines HRZ zu rechnen, da er schon einmal identifiziert und abgeschoben worden sei.
Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung ab 17.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 12.01.2026 Beschwerde und beantragte, „das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 17.12.2025 in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen, Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß gewähren, in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen“.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus:
„(…)
Die vom BFA herangezogenen Kriterien können jedoch die Verhängung der Fluchtgefahr im konkreten Fall gerade nicht stützen.
Entgegen der Ansicht der Behörde ist die Bekundung der fehlenden Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig iSd § 76 Abs 3 Z 1 FPG. Eine solche Äußerung stellt nämlich noch keine Umgehung oder Behinderung einer Abschiebung dar (vgl VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem § 76 Abs 3 Z 3 FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt (vgl VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).
Zu Unrecht stützt sich das BFA auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Der BF ist bereit sich bei der Behörde regelmäßig zu melden. Er hat vor in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
(…)
Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft.
(…)
Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend.
Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Frage gekommen.“
Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte.
Am 16.01.2026 wurde eine Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf:
„(…)
Da die Verfahren W117 2330188-1 und W117 2330188-2 auf der Tatbestandsebene in einem in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht engen Zusammenhang stehen, wird über die entsprechend erhobenen Beschwerden in einem verhandelt – im Verfahren W117 2330188-1 ergeht die Entscheidung aber gesondert.“
(…)
RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?
BF: Mir geht es gesundheitlich gut.
Eröffnung des Beweisverfahrens:
Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; festgestellt wird, dass die Verwaltungsbehörde anlässlich ihrer Aktenvorlage eine Stellungnahme abgab, in welcher sie immer noch von Fluchtgefahr ausging.
Festgehalten wird, dass die Stellungahmen der Verwaltungsbehörde in beiden Verfahren in Kopie dem Rechtsvertreter ausgefolgt werden.
R: Sie waren vom 19.12. bis 22.12. im Hungerstreik. Warum?
BF: Diesen Hungerstreik habe ich vom 13.12. ungefähr fünf Tage lang gemacht. Ich wurde dann enthaftet und habe dann alle Gegenstände bekommen. Bei der Tür wurde ich nochmals verhaftet. Ich wurde in ein anderes Gefängnis gebracht. Dort habe ich den Hungerstreik weitergeführt, ungefähr vier Tage und musste ihn dann beenden, weil ich Blut uriniert habe.
R: Warum haben Sie den Hungerstreik überhaupt gemacht?
BF: Ich kam nach Österreich, um Asyl zu beantragen. Ich habe keine Probleme gemacht. Ich wollte ja nur einfach leben und deshalb versteh ich nicht, warum ich in Haft bin. Ich wurde nicht wie viele andre von der Polizei kontrolliert. Ich bin freiwillig zur Polizei gegangen und habe gesagt, dass ich Asyl beantrage möchte. Ich gab denen aber einen falschen Namen.
R: Warum haben Sie eine falsche Identität angegeben?
BF: Damit man mich nicht nach Deutschland schickt und von Deutschland dann nach Algerien schickt.
R: Warum können Sie nicht nach Deutschland zurück?
BF: In Deutschland gab es einen Bescheid mit der Abschiebung. Ich wurde von Deutschland nach Algerien abgeschoben und nach einem Monat kam ich nach Europa zurück. Meine Familie und meine Freunde sagten mir, ich solle nach Österreich, es ist ein gutes Land, das einen schützt.
R: Sie wurden zwei Mal von der Behörde einvernommen. Das erste Mal am 14.12.2025 anlässlich der Erlassung des ersten Schubhaftbescheides und das zweite Mal am 18.12.2025 anlässlich des zweiten Schubhaftbescheides.
BF: Man hätte mich in ein Flüchtlingsheim unterbringen könne und ich hätte mich immer gemeldet. Ich verstehe nicht, warum ich in Schubhaft gelandet bin.
R: Sie haben bei der Einvernahme am 14.12.2025 angeführt, dass Sie in Deutschland sechs Jahre aufhältig gewesen seien.
BF: Drei Jahre schwarz und drei Jahre als Asylwerber. Nachgefragt: Die ersten drei Jahre waren schwarz, ich war mit meiner Freundin bei ihr zuhause.
R: Warum haben Sie sogleich dort nicht um Asyl angesucht?
BF: Weil ich mit meiner Freundin gemeinsam gewohnt habe, gemeinsam mit ihrer Familie. Ich war noch jung und habe an so etwas nicht gedacht.
R: Sie haben auch eingeräumt, dass Sie in Deutschland für vier Monate inhaftiert wurden wegen Drogenmissbrauch.
BF: Ja, ich sage Ihnen die volle Wahrheit. Ich habe auch gleich angegeben, dass ich in Deutschland war und abgeschoben wurde. Ich kam hierher, um ein neues Leben zu beginnen und um Schutz zu bekommen. Ich weiß, dass es ein Fehler war und ich habe aus diesem Fehler gelernt. Ich möchte arbeiten und ein neues Leben beginnen. Ich bitte um eine Chance und alles was Sie sagen, werde ich auch tun.
R: Warum konkret waren Sie vier Monate inhaftiert? Was war das Drogendelikt?
BF: Ich saß genauso mit Freunden an einem Ort wie hier am Keplerplatz, also voller Drogen. Ich bin gesessen, die Polizei hat in meiner Nähe Drogen gefunden. Meine Freunde und ich bekamen alle vier Monate.
R: Sie haben bei der Einvernahme am 14.12.2025 auf die Frage, wo Ihr Reisepass sei, geantwortet, dass Sie Ausländer seien und deshalb keinen Reisepass benötigen würden. Bei der Einvernahme am 18.12.2025 haben Sie angeführt, dass Sie Ihre Dokumente zuhause in Algerien gelassen haben. Sie haben mehrere Länder durchreist, bis Sie nach Österreich gekommen sind. Warum haben Sie Ihren Reisepass in Algerien gelassen?
BF: Weil sie mich dann direkt verurteilen würde und abschieben würden. Außerdem ist diese Reise gefährlich, wenn ich den Reisepass mitnehme, dann verliere ich ihn vielleicht. Deshalb lasse ich ihn in einem sicheren Ort.
R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie sich freiwillig bei der Polizei gemeldet hätten. Dem Anzeigebericht vom 13.12.2025 ist dies entsprechend nicht zu entnehmen, sondern das Gegenteil. Ich halte Ihnen das vor. Dem BF wird AS 9 vorgehalten.
BF: Ich war dort, um mich mit einem Verwandten zu treffen, der mit mir dann zur Polizei gegangen wäre, um mit mir gemeinsam Asyl zu beantragen. Ich habe dann gesehen, dass die Polizei Personen kontrolliert. Ich hätte weglaufen können, ich bin aber zu ihnen gegangen und habe ihnen gesagt, dass ich hier Asyl beantragen möchte.
R: Auch ist dem Polizeibericht nicht zu entnehmen, dass Sie Asyl beantragt hätten, vielmehr ist dem Bericht zu entnehmen, dass Sie eine falsche Identität angeführt haben.
BF: Ja, aber ich bin freiwillig zu ihnen gegangen, ich bin freiwillig zu ihnen gegangen. Ich habe es nicht getan und ich gab ihnen dann einen falschen Namen. Ich habe eigentlich nach einer Polizeiinspektion gesucht, damit ich dort Asyl beantragen kann.
R: Weil Sie erst von einem Verwandten in Österreich gesprochen haben. In welcher Verwandtschaft stehen Sie zu der Person?
BF: Das ist mein Cousin ms. Seine Mutter ist die Schwester meiner Mutter. Er hat die Papiere und arbeitet hier.
R: Haben Sie sonst noch Verwandte hier in Österreich?
BF: Ansonsten habe ich Verwandte in Frankreich und Belgien.
R: Wer von Ihren Verwandten lebt noch in Algerien?
BF: Mein Vater, er ist verheiratet und meine Mutter ist verstorben. Nachgefragt: Mein Bruder ist in Algerien im Gefängnis, meine Schwester ist in Belgien und mein anderer Bruder ist in Frankreich.
R: Haben Sie mit Ihrer Verwandten in Belgien bzw. Frankreich Kontakt?
BF: Ja, immer wieder, speziell wenn ich Geld benötige, dann schicken sie mir was.
R: Am 14.12. haben Sie bei der Einvernahme angeführt, in Algerien eine 5-jähirge Haftstrafe wegen sexuellen Missbrauches eines Minderjährigen erhalten haben und rechtzeitig noch fliehen hätten können und die Verurteilung sei vor kurzem ca. zwei Wochen vor Ihrer Ausreise aus Algerien erfolgt. War das der Grund des Verlassen Ihres Herkunftsortes?
BF: Das war gelogen, damit sie mich nicht nach Algerien abschieben. Das war gelogen.
R: So etwas kann jemanden nicht in den Sinn kommen.
BF: Es gibt ein anderes Problem, mein Bruder hat meinen Cousin getötet und ist im Gefängnis. Ich wollte das alles abkürzen und deshalb habe ich gesagt, dass ich verurteilt worden wäre. Sie können auch meine Familie kontaktieren und meine Geschwister und nachfragen.
R: Sie haben eingeräumt, Schwarzarbeit in Deutschland verrichtet zu haben. Was haben Sie da gemacht?
BF: Ich habe auf der Baustelle gearbeitet.
R: Wie lange haben Sie da gearbeitet?
BF: 1,5 Jahre.
R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?
RV: Sie wurden laut Bescheid am 17.12. aus der Schubhaft entlassen und anschließend bei einer Personenkontrolle am Hernalser Gürtel bei der Polizei wieder festgenommen. Können Sie schildern, was da passiert ist?
BF: Mir wurde gesagt, ich soll alle meine Gegenstände packen und dass ich entlassen werde. Ich habe auch unterschrieben, dass ich alle meine Gegenstände erhalten habe. Ich habe die anderen Häftlinge begrüßt bzw. mich von ihnen verabschiedet. Ich ging kurz hinaus, man brachte mich in eine andere Zelle. Nachgefragt: Man brachte mich in eine andere Zelle, wo ich gemeinsam mit zwei anderen war, dann wurde ich wieder zurückgebracht. Der Herr Polizist war dann auch davon überrascht, dass ich wieder zurück war. Sie können auch die Videoaufnahmen sehen.
R: Zur Festnahme am 17.12. wird das Anhalteprotokoll 1 verlesen.
BF: Das stimmt nicht, sie können diesen Polizisten hier fragen.
RV: Keine weiteren Fragen. Ich möchte eine Stellungnahme abgeben, die betrifft aber hauptsächlich das erste Verfahren:
Die Rechtsvertretung bringt vor, dass der Beschwerdeführer (BF) nie faktisch, sondern lediglich pro forma entlassen. Er befindet sich de facto seit 14.12. ununterbrochen im Zustand der Schubhaft. Die am 17.12. vermerkte „Haftentlassung“ wurde tatsächlich nicht vollzogen: Der BF blieb im unmittelbaren Zugriffsbereich der LPD Wien im bzw. rund um den Gebäudekomplex PAZ Hernalser Gürtel / PD Hernalser Gürtel und wähnte sich – zutreffend – weiterhin in Haft. Damit liegt kontinuierliche Anhaltung vor.
Die Folge ist, dass die Wochenfrist für den Fortsetzungsausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht dadurch unterbrochen wurde und das Gericht seit 24.12. mit der Entscheidung in Verzug ist. (Rechtsgrundlage zur Wochenfrist: § 22a Abs 2 BFA VG; Pflicht zur Entscheidung „jedenfalls“ auf aktueller Sach und Rechtslage: § 22a Abs 3 BFA VG.)
Zur tatsächlichen Entlassungslage ersuchen wir um folgende Feststellungen und Beweisaufnahmen:
1. Wurde der BF jemals faktisch entlassen? — Vorlage sämtlicher Entlassungsvermerke, Übergabe /Übernahmeprotokolle, Anhalte und Entlassungsjournale der LPD Wien / PAZ HG / PD Hernalser Gürtel.
2. Zeitpunkt Mitteilung der Entlassung: Wann wurde dem BF die „Entlassung“ mitgeteilt? Durch wen und in welcher Form (mündlich/schriftlich)?
3. Ort der „Kontrolle“: Wo genau wurde der BF im Anschluss „kontrolliert“?
4. Verbringung in die PD Hernalser Gürtel: Wie kam der BF dorthin? Direkt aus dem PAZ, in Begleitung von Beamten, mit Dienstfahrzeug? Vorlage des Transportprotokolls / Fahrtenbuchs / Bewachungsaufträge.
5. Mitteilungen an das BVwG: War der BF zum Zeitpunkt der Verständigung seiner „Haftentlassung“ an das BVwG bereits wieder in Schubhaft genommen?
Diese Aufklärungen sind entscheidungsrelevant, weil eine bloß formale Entlassung mit anschließender sofortiger Neuverhaftung die verfassungs- und einfachgesetzlich gebotene Habeas Corpus Kontrolle nicht aushebeln darf.
RV: Keine weiteren Fragen.
Schluss des Beweisverfahrens“
Im Anschluss wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger mit der im Spruch angeführten Identität verwendete eine Vielzahl an Alias Daten, um seine wahre Identität zu verschleiern, und um nicht abgeschoben zu werden (Verhandlungsprotokoll).
Der BF hat den Reisepass in Algerien zurückgelassen, um nicht vom Zielland Österreich nach Algerien abgeschoben zu werden, wie es ihm bereits im Laufe des Jahres 2025 durch Deutschland passierte – die neuerliche Abschiebung aufgrund der von Deutschland verwendeten Identitätsdaten kann daher sehr wahrscheinlich zeitnah erfolgen (Verhandlungsprotokoll).
Zur Person des Beschwerdeführers liegen jedenfalls drei aufrechte SIS-Ausschreibungen gem. Art. 24 SIS-VO (Deutschland, Italien und Frankreich) vor (SIS-Auszug in der Stellungnahme der Behörde).
Am 15.12.2025 langte ho. eine SIS-Information der deutschen Behörden ein. Darin wurde angeführt, dass der BF am 03.02.2025 einen Asylantrag in Deutschland stellte, der mit Bescheid vom 26.02.2025 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Zeitgleich wurde gegen dem BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist bis 15.11.2027 gültig (Stellungnahme der Behörde).
Der BF reiste nachweislich spätestens am 13.12.2025 (illegal) ins österreichische Bundesgebiet ein. Wann konkret der BF in das Bundesgebiet, bzw., in die EU wieder einreiste, ist nicht bekannt. Trotz der begleiteten Rückführung seiner Person im August 2025 in sein Herkunftsland Algerien durch deutsche Sicherheitsorgane missachtete der BF sämtliche Einreisebestimmungen der EU und kehrte trotz bestehender Einreiseverbote neuerlich illegal in die EU zurück (aktueller Schubhaftbescheid, Verhandlungsprotokoll).
Der BF wurde im Zuge einer Personenkontrolle durch die LPD in 1100 Wien angehalten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und nach Rücksprache mit dem BFA Journal Wien festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Den Kontakt mit den Behörden hatte der Beschwerdeführer nicht gesucht (Verhandlungsprotokoll).
Aufgrund der Annahme erheblicher Fluchtgefahr nahm die Verwaltungsbehörde den BF nach einer niederschriftlichen Einvernahme bereits in der Zeit vom 14.12.2025 bis einschl. 17.12.2025 in Schubhaft zum Zwecke der der Überstellung nach Deutschland, da eine erkennungsdienstliche Behandlung einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 von Deutschland ergab (Schubhaftbescheid v. 14.12.2025). Am 17.12.2025 lehnte Deutschland aber schriftlich die Rückübernahme des BF mit der Begründung ab, dass bereits eine „begleitete Flugabschiebung des BF am 14.05.2025 nach Algerien“ erfolgt sei.
Aufgrund der Ablehnung durch Deutschland wurde der BF unmittelbar danach am 17.12.2025 aus der Schubhaft entlassen, weil der Schubhaftgrund, die beabsichtigte Überstellung nach Deutschland nicht mehr möglich war (Entlassungsschein).
Die Entlassung des Beschwerdeführers am 17.12.2025 erfolgte wie folgt:
„Mir wurde gesagt, ich soll alle meine Gegenstände packen und dass ich entlassen werde. Ich habe auch unterschrieben, dass ich alle meine Gegenstände erhalten habe. Ich habe die anderen Häftlinge begrüßt bzw. mich von ihnen verabschiedet. Ich ging kurz hinaus“ (Verhandlungsprotokoll).
Im Zuge eines Streifendienstes führten zwei Sicherheitsorgane im Rahmen von Streifenaufträgen Identitätsfeststellungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit 4 SPG vor dem dortigen PAZ-HG durch. Der Beschwerdeführer wurde angehalten und kontaktierten die Sicherheitsorgane den Journaldienstbeamten, welcher nach fernmündlicher Schilderung des Sachverhaltes einen Festnahmeauftrag verfügte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und wiederum in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert (Anhalteprotokoll I).
In der Folge wurde der gegenständlich in Prüfung gezogene Schubhaftbescheid erlassen (Schubhaftbescheid v. 17.12.2025).
Der BF wurde in Deutschland straffällig und war wegen eines Drogendeliktes in Deutschland vier Monate in Strafhaft (Verhandlungsprotokoll).
Der BF weist keine ordentliche Wohnsitzmeldung auf, hat im Bundesgebiet keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen (Verhandlungsprotokoll) und ist mittellos (Schubhafteinvernahme). Einer legalen Beschäftigung geht der Beschwerdeführer nicht nach und besteht auch keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden könnte (Schubhaftbescheid).
Der Beschwerdeführer war vom 13.12.2025 bis 22.12.2025 im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen (Verhandlungsprotokoll).
Der Beschwerdeführer ist bei guter Gesundheit und haftfähig (amtsärztlicher Befund/Gutachten, Verhandlungsprotokoll).
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten zur Frage der Haftfähigkeit, die hg. Akten sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und die mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG.
Der bereits im Schubhaftbescheid seitens der Verwaltungsbehörde vertretenen Ansicht kann auch nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden:
Der BF hat selbst in der heutigen Verhandlung eingeräumt, den Reisepass in Algerien zurückgelassen zu haben, um nicht vom Zielland Österreich nach Algerien abgeschoben zu werden, wie es ihm bereits im Laufe dieses Jahres durch Deutschland passierte. Der BF hat auch zugestanden, dass er anlässlich seiner ersten Festnahme eine falsche Identität angab, gleichfalls, um nicht abgeschoben zu werden.
Fluchtgefahr bzw. mangelnde Kooperationsbereitschaft ist aber auch durch ein vom BF während seiner Anhaltung gesetztes Verhalten als verwirklicht anzusehen, befand er sich nach seinen Angaben in der Verhandlung vom 13.12.2025 bis 22.12.2025 in Hungerstreik, um aus der Haft entlassen zu werden und beendete den Hungerstreik nicht aus Gründen der Kooperationsbereitschaft, sondern, weil er bereits Blut im Urin hatte, wie er selbst zugestand.
Aktenwidrig ist im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr die Behauptung des BF in der heutigen Verhandlung, er hätte von sich aus den Kontakt mit der österreichischen Polizei am Keplerplatz gesucht. Richtig ist vielmehr, dass der BF am Keplerplatz anlässlich einer Personenkontrolle durch Sicherheitsorgane aufgegriffen wurde.
Aus den Angaben des BF ergibt sich auch unzweifelhaft, dass er in Kenntnis des schengenweiten Einreiseverbotes ohne Kenntnis der Behörden in Österreich eingereist war.
Der BF hat zwar einen Verwandten in Österreich, er ist aber in sonstiger Weise nicht einmal ansatzweise sozial verankert und ist auch aus seinem Verhalten in Deutschland, was zu einer viermonatigen Haftstrafe wegen Drogenmissbrauchs führte, als völlig vertrauensunwürdig anzusehen.
Die Vertrauensunwürdigkeit erschließt sich gleichfalls bereits aus der Einvernahme vom 14.12.2025 im ersten Schubhaftverfahren, gab er doch an, in Algerien wegen sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Er widerrief zwar diese Aussage in der heutigen Verhandlung, ersetze sie aber durch eine gleichfalls unsubstantiierte Schilderung, in dem er anführte, dass sein Bruder in Algerien jemanden umgebracht hätte und er deswegen Algerien verlassen habe. Die Rechtfertigung „Ich wollte das alles abkürzen und deshalb habe ich gesagt, dass ich verurteilt worden wäre“, ist nicht nachvollziehbar.
Was das Vorbringen in der Verhandlung anbelangt, die Schubhaftanhaltung wäre zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen und würde seit 14.12.2025 durchgehend während, so ist dazu anzumerken, dass sich auf der Tatsachenebene dafür keine Hinweise finden, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, seine Effekten mit dem Hinweis, er sei nun entlassen, ausgehändigt bekommen zu haben, und nach „draußen“ gegangen zu sein. Das Anhalteprotokoll zur Festnahme vom 17.12.2025 legt eine zufällige weitere Festnahme nahe, befanden sich doch zwei Sicherheitsorgane vor dem PAZ HG und führten dort im Zuge eines Streifendienstes Identitätsfeststellungen durch. Die Beschreibung der Festnahme im Anhalteprotokoll erweckt nicht einmal ansatzweise den Anschein, die Entlassung des Beschwerdeführers aus der ersten Schubhaftanhaltung sei nur zum Schein erfolgt und die sei die Festnahme schon von vornherein festgestanden.
Weder im Beschwerdeverfahren zur ersten Schubhaftanhaltung vom 14.12. – 17.12.2025 noch im gegenständlichen Verfahren wurde dieses Vorbringen zu einem früheren Zeitpunkt erstattet – erst ganz am Schluss der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer (ganz neu) entsprechend vor, sodass das Vorbringen doch den vordergründigen Eindruck erweckt, einer an und für sich aussichtslosen Sache eine Kehrtwendung zu verschaffen.
Demzufolge war der im Spruch angeführte Schubhaftbescheid die maßgebliche Grundlage für den in Beschwerde gezogenen Zeitraum ab 17.12.2025.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu A.I.) (Bisherige Schubhaftanhaltung – seit 17.12.2025):
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(…)“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. (…)
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. (…)
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
(…)
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
(…)
9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(…)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Zum vorliegenden Fall:
Das absichtliche Zurücklassen des Reisepasses im Herkunftsstaat und die Verwendung falsche Identitätsdaten, nur um nicht wie schon einmal nach Algerien abgeschoben zu werden bedeutet unzweifelhaft das Erfülltsein des §76 Abs. 3 Z 1 FPG, der aber auch durch den Hungerstreik (als Freipressungsversuch) im Zeitraum zwischen 13.12. und 22.12.2025 verwirklicht ist.
Da der Beschwerdeführer unter den Umständen (der Passzurücklassung und der Verwendung einer falschen Identität) in Kenntnis des schengenweiten Einreiseverbotes in Österreich eingereist war, ist auch § 76 Abs. 3 Z 2 und §76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt, weil die Einreise ohne Kenntnis der Behörden erfolgte.
Aber auch die Annahme des §76 Abs. 3 Z 9 FPG stößt auf keine Bedenken:
Der BF hat zwar einen Verwandten in Österreich, er ist aber in sonstiger Weise nicht einmal ansatzweise sozial verankert und ist auch aus seinem Verhalten in Deutschland, was zu einer viermonatigen Haftstrafe wegen Drogenmissbrauchs führte, als völlig vertrauensunwürdig anzusehen. Die Vertrauensunwürdigkeit erschließt sich gleichfalls aus der Einvernahme vom 14.12.2025 im ersten Schubhaftverfahren, gab er doch an, in Algerien wegen sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Er widerrief zwar diese Aussage in der heutigen Verhandlung, ersetze sie aber durch eine gleichfalls unsubstantiierte Schilderung, in dem er anführte, dass sein Bruder in Algerien jemanden umgebracht hätte und er deswegen Algerien verlassen habe. Die Rechtfertigung „Ich wollte das alles abkürzen und deshalb habe ich gesagt, dass ich verurteilt worden wäre“, ist nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeausführungen zum Nichtvorliegen von Fluchtgefahr stellen sich daher als nicht stichhältig dar – aktenwidrig ist die Beschwerdebehauptung, die Behörde hätte sich nicht ausreichend mit der Frage der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels auseinandergesetzt, hatte die Verwaltungsbehörde diese Problematik, wie im Rahmen des Verfahrensganges ausgeführt, völlig ausreichend erörtert.
In diesem Sinne war daher die Beschwerde zu verwerfen.
Zu Spruchpunkt A) II. (Fortsetzung der Anhaltung):
Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
All das zu Spruchpunkt A) I. soeben Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung.
Es ist aber auch keine zwischenzeitliche für den Beschwerdeführer sprechende Änderung der vorliegenden Fluchtgefahr eingetreten, im Gegenteil:
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht musste ihm klar geworden sei, dass seine Abschiebung alsbald erfolgen wird.
Auch in gesundheitlicher Hinsicht liegen keine die Verhältnismäßigkeit relativierende Umstände vor, hat das heutige Gutachten dem Beschwerdeführer einen guten Allgemeinzustand und Haftfähigkeit bescheinigt.
Da die weitere Anhaltung offensichtlich im Hinblick auf die zügige Führung des Außerlandesbringungsverfahrens offensichtlich nicht allzu lange währen wird, wenn man sich die gute Kooperation zwischen Algerien und Österreich vor Augen führt – siehe obige Sachverhaltsfeststellungen zur Beschaffung von HRZs, es sei denn, der Beschwerdeführer zögert dieses Verfahren weiter hinaus, ist sie jedenfalls verhältnismäßig anzusehen, denn sonstige Umstände, welche die Verhältnismäßigkeit relativieren könnten, sind gleichfalls nicht zutage gekommen.
Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.
Zu Spruchpunkt A) III. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen, der Beschwerdeführer aber nur eventualiter, siehe Spruchpunkt IV. – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Für die konkrete Höhe des Ersatzes gilt:
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV
(…)
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …….. 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ……….. 368,80 Euro
(…)
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage- und Stellungnahmaufwand zuzusprechen (Spruchpunkt III.). r
Zu Spruchpunkt A) IV. (Verfahrenshilfe):
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 – ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr der für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt.
Da das Verfahren, wie obigen Ausführungen zu entnehmen ist, als aussichtslos zu beurteilen war – insbesondere ist auf den rechtsmissbräuchlich gestellten Asylantrag hinzuweisen – war die Verfahrenshilfe spruchgemäß zu verwerfen.
Zu Spruchpunkt A) V. (Eventualantrag - Kosten):
Hierbei gilt (logischwerweise) die allgemeine Kostenregelung – siehe oben Spruchpunkt A) III.
Da der Beschwerdeführer vollständig unterlag, kommt ihm, (dem keine Verfahrenshilfe gewährt wurde), auch kein Kostenanspruch zu. Der Antrag war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam.
Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Fall also rein tatsachenlastig war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise