W238 2336932-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 28.10.2025, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2026, XXXX , betreffend Gebühren von Arbeitslosengeld ab 10.10.2025 gemäß § 17 und § 58 AlVG iVm §§ 44, 46 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2026 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 28.10.2025 wie folgt lautet:
Der Beschwerdeführerin gebührt gemäß § 17 und § 58 AlVG iVm §§ 44, 46 AlVG Arbeitslosengeld ab 10.10.2025.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.08.2025 meldete sich die nunmehrige Beschwerdeführerin persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Schloßhofer Straße arbeitslos. Ihr wurde an diesem Tag im Rahmen eines Startgesprächs ein Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgefolgt. Als Frist für die Rückgabe des Antrags wurde der 12.09.2025 datiert.
2. Am 10.09.2025 fand beim AMS ein Beratungsgespräch der Beschwerdeführerin mit ihrem Berater statt, im Zuge dessen der weitere Betreuungsverlauf vereinbart und eine Betreuungsvereinbarung erstellt wurden.
3. Am 10.10.2025 urgierte die Beschwerdeführerin über die ServiceLine des AMS Wien ihre Leistung. Der Antrag vom 29.08.2025 schien im System mit dem Status „nicht zurückgebracht“ auf, weshalb eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin zwecks Abklärung beim AMS Wien Schloßhofer Straße erfolgte.
Im Zuge ihrer Vorsprache erhielt die Beschwerdeführerin am 10.10.2025 erneut einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, den sie am selben Tag retournierte. Ab 10.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge Arbeitslosengeld gewährt.
4. Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 28.10.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 17 AlVG und gemäß § 58 iVm §§ 44, 46 AlVG Notstandshilfe ab 10.10.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.10.2025 eingebracht habe.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sie bereits am 10.09.2025 das ausgefüllte Antragsformular auf Arbeitslosengeld zu einem Beratungsgespräch mitgebracht und vorgelegt habe. Am Ende des Gesprächs habe sie ausdrücklich nachgefragt, ob nun „alles in Ordnung“ sei, woraufhin ihr versichert worden wäre, dass „alles passen“ würde. Auf diese Auskunft habe sie vertraut. Erst als bis 10.10.2025 keine Zahlung eingelangt sei, habe sie telefonisch nachgefragt und erfahren, dass kein Antrag auf Leistung im System aufscheinen würde. Daraufhin sei sie umgehend persönlich zur Geschäftsstelle gekommen und habe einen Ersatzantrag gestellt, der jedoch nur für eine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 10.10.2025 gewertet worden sei. Dass der Antrag vom 10.09.2025 verloren gegangen sei, dürfe nicht zu einer Lücke in ihrem Leistungsbezug führen. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Bescheid vom 28.10.2025 abgeändert und festgestellt werden möge, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld (fristgerecht) am 10.09.2025 gestellt habe und ihr Arbeitslosengeld ab 29.08.2025 gebühre.
6. Im Rahmen weiterer Ermittlungen der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin bei einem Telefonat am 29.01.2026 im Wesentlichen an, dass sie den Antrag zuletzt (am 10.09.2025) auf dem Schreibtisch ihres Beraters gesehen habe. Ob der Antrag in der Mappe gewesen sei, die sie ihrem Berater samt Ausbildungszertifikaten zur Durchsicht gegeben habe, könne sie nicht mehr eruieren. Als sie zu Hause angekommen sei, sei der Antrag nicht mehr in der Mappe gewesen. Sie habe den Antrag bei ihrem Berater gelassen. Sie halte es für möglich, dass der Berater den Antrag verloren habe.
7. Am 30.01.2026 erstattete der Berater der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme, die fernmündlich dem Parteiengehör unterzogen wurde. Die Beschwerdeführerin blieb bei ihrer Darstellung.
Im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Beraters beim AMS am 02.02.2026 bestätigte dieser im Wesentlichen den Inhalt seiner schriftlichen Stellungnahme.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.02.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 17 und § 58 iVm §§ 44, 46 AlVG Arbeitslosengeld ab 10.10.2025 gebührt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den am 29.08.2025 ausgefolgten Antrag nicht retourniert habe. Bezüglich des Vorbringens, wonach sie ihrem Berater am 10.09.2025 den ausgefüllten Antrag vorgelegt habe, sei auf dessen Aussagen im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme vom 02.02.2026 zu verweisen. Vom Berater seien weder während des Gesprächs noch nach dem Gespräch Aktivitäten gesetzt worden, die darauf schließen lassen würden, dass ihm tatsächlich ein Antrag vorgelegt worden wäre. Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin auf die Aussage ihres Beraters vertraut habe, der ihr zugesichert habe, dass alles in Ordnung sei, wurde festgehalten, dass dem Berater kein Antrag vorgelegt worden sei und es aus seiner Sicht – innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches – keinen Anlass für Beanstandungen gegeben habe; die Aussage habe sich ausschließlich auf Umstände bezogen, die in seiner Dispositionssphäre gelegen seien. Die Beschwerdeführerin habe erst am 10.10.2025 einen (neuen) Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Eine Rückwirkung der Geltendmachung scheide gegenständlich aus.
9. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht hielt und die unterbliebene Anwendung des § 17 Abs. 3 AlVG rügte, da die unterlassene Antragstellung kausal auf eine unrichtige Auskunft bzw. fehlende Klarstellung seitens des AMS zurückzuführen sei.
10. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 26.02.2026 vorgelegt.
11. Am 29.06.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der AMS-Berater der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen.
Den Verfahrensparteien wurde im Anschluss an die Beweisaufnahme die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt. Auf Nachfrage wurden gegen die Niederschrift keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des im Spruch wiedergegebenen Erkenntnisses.
12. Mit per Telefax und per Post eingebrachtem Schriftsatz vom 11.07.2026 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.
Unter einem erhob sie (erstmals) Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift und begehrte die Aufnahme dieser Einwendungen als Nachtrag zur Niederschrift sowie die Übermittlung einer berichtigten Ausfertigung der Niederschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war vom 01.05.2022 bis 31.07.2025 vollversichert bei der XXXX GmbH beschäftigt. Vom 01.08.2025 bis 29.08.2025 bezog sie eine Urlaubsersatzleistung.
Am 29.08.2025 meldete sich die nunmehrige Beschwerdeführerin persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Schloßhofer Straße arbeitslos. Ihr wurde an diesem Tag im Rahmen eines Startgesprächs ein Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgefolgt. Als Frist für die Rückgabe des Antrags wurde der 12.09.2025 datiert.
Am 10.09.2025 fand beim AMS ein Beratungs- und Chancengespräch der Beschwerdeführerin mit ihrem Berater statt, im Zuge dessen der weitere Betreuungsverlauf vereinbart und eine Betreuungsvereinbarung erstellt wurden. Insbesondere wurde die Möglichkeit der Förderung eines von der Beschwerdeführerin geplanten Leadership- und Führungskräftetrainings an der XXXX erörtert. Die Beschwerdeführerin brachte eine Reihe von Unterlagen betreffend das Führungskräftetraining in einer Mappe zum Termin mit. Die Unterlagen übergab sie ihrem Berater; die Mappe nahm sie wieder an sich.
Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den ihr am 29.08.2025 ausgefolgten Antrag am 10.09.2025 beim AMS eingebracht hat. Weder händigte sie den Antrag ihrem Berater im Zuge ihrer Vorsprache aktiv aus noch ließ sie den Antrag im Zimmer ihres Beraters zurück. Die Beschwerdeführerin brachte den Antrag auf Arbeitslosengeld im Zuge des Beratungstermins am 10.09.2025 überhaupt nicht zur Sprache.
Am 10.10.2025 urgierte die Beschwerdeführerin über die ServiceLine des AMS Wien ihre Leistung. Der Antrag vom 29.08.2025 schien im System mit dem Status „nicht zurückgebracht“ auf, weshalb eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin zwecks Abklärung beim AMS Schloßhofer Straße erfolgte.
Im Zuge dieser Vorsprache erhielt die Beschwerdeführerin am 10.10.2025 erneut einen Antrag, den sie am selben Tag retournierte.
Ab 10.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge Arbeitslosengeld gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, insbesondere den Parteien- und Zeugenaussagen.
Die letzte vollversicherte Beschäftigung der Beschwerdeführerin und der Bezug einer Urlaubsersatzleistung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
Die Feststellungen über die persönliche Arbeitslosmeldung am 29.08.2025 und die Ausgabe eines Antragsformulars mit Rückgabefrist bis 12.09.2025 beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien in der Verhandlung.
Die Feststellungen über den Ablauf des Beratungstermins am 10.09.2025 stützen sich auf die im Akt einliegende Dokumentation des Termins und die Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Beraters:
Anhand der Dokumentation des Beratungstermins im Akt ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld einbrachte bzw. einzubringen beabsichtigte. Eine allfällige Antragsrückgabe wurde in der Dokumentation des Beraters nicht erwähnt.
Weiters gab der Berater im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine schriftliche Stellungnahme vom 30.01.2026 ab, wonach er am 10.09.2025 definitiv keinen Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld entgegengenommen habe. Er leite Kunden, die bei ihm einen Antrag einbringen wollen würden, bei offenen Fragen bezüglich der Leistung an das Erstservice weiter oder verweise sie an die Postbox im ersten Stock, um Anträge zu retournieren. Die Beschwerdeführerin habe keinen Antrag im Zimmer zurückgelassen. Dies könne er mit Sicherheit sagen.
Im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Beraters beim AMS Wien Schloßhofer Straße am 02.02.2026 schilderte dieser erneut das übliche Procedere im Zusammenhang mit Antragsrückgaben und bekräftigte, dass die Beschwerdeführerin sicher keinen Leistungsantrag bei ihm zurückgelassen habe.
Der auch vom Gericht als Zeuge einvernommene Berater der Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung gleichbleibend an, dass er am 10.09.2025 keinen Antrag der Beschwerdeführerin entgegengenommen habe. Wenn Kunden einen Antrag bei ihm abgeben möchten, leite er sie ausnahmslos entweder an das Erstservice weiter oder verweise sie auf die Möglichkeit des Einwurfs in die Postbox im ersten Stock. Im Falle eines bei ihm vergessenen Antrags informiere er die Kunden telefonisch oder per eAMS.
Insgesamt stellten sich die Angaben des Zeugen als schlüssig und glaubhaft dar.
Die Beschwerdeführerin vermochte demgegenüber nicht glaubhaft zu machen, dass sie ihrem Berater am 10.09.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt oder in seinem Zimmer zurückgelassen habe. Sie räumte in der Verhandlung ausdrücklich ein, dass sie ihren Berater im Zuge des Termins nicht einmal aktiv auf den Antrag angesprochen habe. Sie führte lediglich aus, diesen zusammen mit anderen Unterlagen (betreffend das geplante Leadership- und Führungskräftetraining) bei ihrem Berater hinterlassen zu haben.
Dies konnte jedoch mit Blick auf die schlüssigen Angaben des Zeugen und das Fehlen einer Eingangsbestätigung betreffend den Leistungsantrag nicht erwiesen werden.
Die Feststellungen über den Anruf der Beschwerdeführerin bei der ServiceLine des AMS am 10.10.2025, ihre persönliche Vorsprache am selben Tag, die Ausgabe eines neuen Antrags auf Arbeitslosengeld und die Rückgabe des Antrags am 10.10.2025 ergeben sich aus dem Akt und wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 10.10.2025 ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung sowie dem Bezugsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die §§ 17 und 46 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden – fallgegenständlich maßgebenden – Fassung lauten wie folgt:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.
(2) Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“
„Antragstellung
§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2) Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.
…“
3.3. § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).
Mit BGBl. I Nr. 66/2024 und BGBl. I Nr. 47/2025 wurden die §§ 17 und 46 AlVG novelliert. Eine rückwirkende Leistungsgewährung soll wie bisher nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich sein.
3.4. Im vorliegenden Fall kam das AMS Wien Schloßhofer Straße anlässlich der ersten Vorsprache der Beschwerdeführerin am 29.08.2025 seiner Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars nach (vgl. VwGH 26.01.2005, 2004/08/0090).
Darüber hinaus stand der Beschwerdeführerin auch die Nutzung des eAMS-Kontos zur Einbringung eines Antrags auf Arbeitslosengeld offen.
Wie festgestellt, brachte die Beschwerdeführerin das ihr am 29.08.2025 ausgehändigte Antragsformular nicht bei der Behörde ein.
Vielmehr machte sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst nach Ausfolgung eines weiteren Antragsformulars am 10.10.2025 erfolgreich geltend.
Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, ihr sei aufgrund einer mangelnden Auskunft bzw. Klarstellung des AMS eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung zu gewähren, ist Folgendes festzuhalten:
§ 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der insoweit auf die geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).
Soweit nach § 17 Abs. 3 AlVG die regionale Geschäftsstelle des AMS unter näher geregelten Voraussetzungen „zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt“ ermächtigt werden kann, handelt es sich bei der „Zuerkennung“ – schon angesichts der dafür normierten Voraussetzung der „Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung“ – um einen ausschließlich von Amts wegen in Betracht kommenden Akt der Rechtsgestaltung. Ein auf eine solche rückwirkende „Zuerkennung“ abzielender Antrag wäre (mangels Antragsrechts und Rechtsanspruchs) zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.02.2026, Ra 2025/08/0116). Ein Vorbringen, wonach die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen vorlägen, geht daher ins Leere.
War eine Entscheidung nach § 17 Abs. 3 AlVG nicht vom Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides umfasst, kann eine solche auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden (VwGH 14.05.2024, Ro 2022/08/0019).
Die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass erst der von der Beschwerdeführerin am 10.10.2025 eingebrachte Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wirksam gestellt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Da im angefochtenen Ausgangsbescheid über das Gebühren von Notstandshilfe anstatt von Arbeitslosengeld abgesprochen wurde, war dieser entsprechend abzuändern.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde nur deshalb nicht formal bestätigt, weil dem AMS zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung in Folge Ablaufs der zehnwöchigen Frist keine Zuständigkeit mehr zukam. Dennoch erübrigt sich eine gesonderte Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ohnehin an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.6. Soweit die Beschwerdeführerin unter einem mit dem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erstmals Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift erhob und die Aufnahme ihrer Einwendungen als Nachtrag zur Niederschrift sowie die Übermittlung einer berichtigten Ausfertigung der Niederschrift begehrte, ist Folgendes festzuhalten:
Den Verfahrensparteien wurde im Anschluss an die Beweisaufnahme die Niederschrift der Verhandlung zur Durchsicht vorgelegt (§ 14 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG). Auf Nachfrage wurden gegen die Niederschrift keine Einwendungen der Parteien wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.
Die Niederschrift wurde sodann von der vorsitzenden Richterin, den beisitzenden fachkundigen Laienrichtern, der Schriftführerin, der Vertreterin der belangten Behörde sowie von der Beschwerdeführerin unterschrieben (§ 14 Abs. 5 AVG iVm § 17 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht folgte den Verfahrensparteien jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung aus (§ 29 Abs. 2a VwGVG).
Da die Verhandlungsschrift den Vorgaben des § 14 AVG iVm § 17 VwGVG entspricht und die Beschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit ihrer Unterschrift bestätige, bleibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Raum für eine Protokollrüge.
Hinzu kommt Folgendes:
Neben Fragen der Geschäftsbehandlung regeln die §§ 14 und 15 AVG lediglich die Beweiskraft von Niederschriften. Sie vermitteln jedoch – wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen aber auch aus ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. VA, 360 BglNR 2. GP, 11) ergibt – den Verhandlungsteilnehmern kein subjektives Recht, und zwar weder auf die Erhebung von Einwendungen gegen eine Niederschrift, noch auf die Berücksichtigung erhobener Einwendungen noch auf den Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer – vollen Beweis liefernden – Niederschrift. Verstöße gegen diese Vorschriften können daher nur als Mangel des – der Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung – zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden, soweit dadurch ein subjektiv-öffentliches Recht verletzt würde (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0059).
Dem Begehren der Beschwerdeführerin konnte daher nicht entsprochen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, auf die geltende Rechtslage insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 AlVG und § 46 AlVG ab (vgl. etwa VwGH 14.05.2024, Ro 2022/08/0019; 25.02.2026, Ra 2025/08/0116). Fragen der Beweiswürdigung sind – sofern diese nicht in unvertretbarer Weise vorgenommen wurde – nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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