Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des H H, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025, W260 2295622 1/26E, betreffend Pensionsvorschuss (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Baden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 7. Mai 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 6. März 2024 auf Auszahlung eines Pensionsvorschusses für den Zeitraum von 30. Mai 2023 bis 2. Dezember 2023 gemäß §§ 17, 44 und 46 AlVG „mangels Geltendmachung“ abgewiesen.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juli 2024 als unbegründet ab.
3 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber seit 14. April 2009, mit Unterbrechungen durch den Bezug von Arbeitslosengeld von 5. Dezember 2009 bis 7. März 2010 und 1. Dezember 2010 bis 13. März 2011 sowie durch Bezug von Übergangsgeld von 12. März 2020 bis 19. März 2020, in einem Beschäftigungsverhältnis zur Stadtgemeinde X gestanden sei. Im Zeitraum von 1. August 2022 bis 30. Mai 2023 habe der Revisionswerber bis zur Erschöpfung des Anspruchs Krankengeld bezogen. Am 24. April 2023 habe er bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt. Ab 3. Dezember 2023 habe er wieder Krankengeld bezogen. Am 6. März 2024 habe er nach mehreren telefonischen Kontaktaufnahmen mit dem AMS einen Antrag auf Pensionsvorschuss rückwirkend für den Zeitraum von 30. Mai 2023 bis 2. Dezember 2023 gestellt.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gelte. Zum materiell rechtlichen Leistungsanspruch müsse der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. § 17 Abs. 1 AlVG regle den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser werde nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Der Leistungsanspruch bestehe sohin nicht bereits mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren.
7 Das Antragsprinzip gelte auch für den Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG. Eine Geltendmachung des Pensionsvorschusses gemäß § 46 AlVG sei für Personen, die noch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, erforderlich.
8 Ein gänzliches Unterbleiben der Antragstellung führe dazu, dass eine rückwirkende Zuerkennung nur noch nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 AlVG möglich sei.
9 Für den Fall, dass für das Unterbleiben einer rechtzeitigen Antragstellung ein Fehler des AMS kausal war, sei mit § 17 Abs. 4 AlVG die Möglichkeit einer amtswegigen rückwirkenden Zuerkennung des Leistungsanspruches geschaffen worden. Demnach könne die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren amtswegig zu einer Zuerkennung des Leistungsanspruches ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung der rechtzeitigen Antragsstellung auf einen Fehler des AMS, wie etwa eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen sei. Soweit nach § 17 Abs. 4 AlVG die regionale Geschäftsstelle des AMS unter näher geregelten Voraussetzungen „zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt“ ermächtigt werden könne, handle es sich schon angesichts der dafür normierten Voraussetzung der „Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung“ um einen ausschließlich von Amts wegen in Betracht kommenden Akt der Rechtsgestaltung (Hinweis auf VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019). Daraus lasse sich daher kein Antragsrecht oder Rechtsanspruch ableiten. Eine Rechtsschutzlücke entstehe dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person weiterhin möglich sei, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (Hinweis auf VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037).
10 Der Anspruch auf Pensionsvorschuss bestehe ab dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und nach Geltendmachung.
11 Der Revisionswerber habe den Pensionsvorschuss erst am 6. März 2024 für den Zeitraum vom 30. Mai 2023 bis 2. Dezember 2023 beantragt, „wodurch“ der Pensionsvorschuss „im antragsgegenständlichen Zeitraum“ nicht geltend gemacht worden sei. Damit sei eine Zuerkennung für den „rückliegenden“ Zeitraum ausgeschlossen. Eine rückwirkende Zuerkennung des Pensionsvorschusses ab dem Pensionsstichtag wäre nur gemäß § 17 Abs. 4 AlVG durch die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis durch die regionale Geschäftsstelle des AMS möglich gewesen.
12 Etwaige Nachteile aus einer allfälligen Falschauskunft des AMS könnten nur noch im Rahmen eines gesondert geltend zu machenden Amtshaftungsanspruches verfolgt werden. Anhaltspunkte dafür habe das Beweisverfahren jedoch nicht ergeben.
13 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
14 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision geltend, dass zur Frage, inwieweit gemäß § 17 Abs 3 AlVG idF BGBl I Nr. 66/2024 eine rückwirkende Zuerkennung von Ansprüchen nach dem AlVG durch das Verwaltungsgericht im Falle eines Fehlers der Behörde möglich sei und inwieweit der Antragsteller einen subjektiven Anspruch darauf habe, bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
18 Mit § 17 Abs. 3 AlVG idF BGBl I Nr. 66/2024 wurde aber unverändert der Inhalt des § 17 Abs. 4 AlVG in der Fassung vor der genannten Novelle übernommen. Die dazu ergangene Rechtsprechung kann daher ohne weiteres auch auf die neue Rechtslage übertragen werden (sodass dahingestellt bleiben kann, ob für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 AlVG in der am 1. Juli 2025 in Kraft getretenen neuen Fassung auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder einen davor gelegenen Zeitpunkt etwa den Antragszeitpunkt abzustellen ist).
19 Im auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007, 298 BlgNR 23. GP, 12 bereits ausgesprochen, dass durch § 17 Abs. 4 (nunmehr wieder Abs. 3) AlVG „ein Antragsrecht und ein Rechtsanspruch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis“ nicht eingeräumt werden sollte. Soweit nach dieser Bestimmung die regionale Geschäftsstelle des AMS unter näher geregelten Voraussetzungen „zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt“ ermächtigt werden kann, handelt es sich bei der „Zuerkennung“ daher um einen ausschließlich von Amts wegen in Betracht kommenden Akt der Rechtsgestaltung. Ein auf eine solche rückwirkende „Zuerkennung“ abzielender Antrag wäre (mangels Antragsrechts und Rechtsanspruchs) zurückzuweisen.
20 Der Revisionswerber hat aber (ebenso wie die Mitbeteiligte im dem Erkenntnis Ro 2022/08/0019 zugrunde liegenden Verfahren) einen solchen Antrag beim AMS gar nicht gestellt. Gestellt und abgewiesen wurde lediglich der Antrag auf einen nach Ansicht des Revisionswerbers bereits für den Zeitraum 30. Mai 2023 bis 2. Dezember 2023 gebührenden Pensionsvorschuss, nicht aber auf ein Vorgehen nach § 17 Abs. 4 AlVG.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2026
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