Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revisionen 1. der Z, 2. des T, 3. des T, 4. der T, alle in S, alle vertreten durch Mag. Georg Friedrich Lugert, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. November 2015, Zlen. Zl. W105 2116893-1/3E (zu 1, protokolliert zu hg. Zl. Ra 2015/20/0296), Zl. W105 2116887-1/2E (zu 2, protokolliert zu hg. Zl. Ra 2015/20/0297), Zl. W105 2116889- 1/2E (zu 3, protokolliert zu hg. Zl. Ra 2015/20/0298), Zl. W105 2116891-1/2E (zu 4, protokolliert zu hg. Zl. Ra 2015/20/0299), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 4.425,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien. Die revisionswerbenden Parteien sind der tschetschenischen Volksgruppe zugehörige Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die revisionswerbenden Parteien reisten über Weißrussland nach Polen und die Erstrevisionswerberin beantragte dort Asyl. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in einer polnischen Betreuungseinrichtung reisten die revisionswerbenden Parteien weiter nach Österreich und stellten am 22. August 2015 Anträge auf internationalen Schutz.
2 In der Einvernahme vor dem BFA wurde die Erstrevisionswerberin zur Beziehung zu ihrer in Österreich lebenden Schwester, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, befragt. Im Einvernahmeprotokoll wird wörtlich ausgeführt:
"L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte, außer den o.a.?
A: Ja, meine Schwester (X. Y.). Sie ist asylberechtigt.
L: Welche Beziehung besteht zu Ihrer Schwester?
Wir haben eine harmonische Geschwisterbeziehung, sie unterstützt mich moralisch(), finanziell und auch sonst in jeder Hinsicht.
L: Sind sie von Ihrer Schwester existenziell abhängig?
A: Nein, aber sie ist meine einzige Verwandte in Österreich
und sie unterstützt mich."
3 Zugleich stellte die Erstrevisionswerberin im Zuge der Einvernahme vor dem BFA den Antrag das Verfahren gemäß Art. 16 Dublin III-VO zuzulassen, weil eine Abhängigkeit zur Schwester sowie eine schwere Erkrankung vorlägen, bzw in eventu nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vorzugehen.
4 Mit Bescheiden des BFA vom 14. Oktober 2015 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Polen für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien angeordnet und die Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
5 In der gegen die Bescheide des BFA von den revisionswerbenden Parteien gemeinsam erhobenen Beschwerde konkretisierten sie das Vorbringen der Erstrevisionswerberin betreffend das Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester aufgrund der HIV-Infektion näher indem sie ausführten, dass die Erstrevisionswerberin in Polen im Anschluss an einen durchgeführten HIV-Test darüber informiert worden sei, dass die Behandlung von HIV-Infizierten an sich nur in einer Klinik in Warschau oder in einem größeren Krankenhaus in Polen möglich sei, der Zugang zu einer solchen Einrichtung aber aufgrund ihrer Unterbringung in einem Quartier am Land nicht möglich sei. Die revisionswerbenden Parteien argumentierten in der Beschwerde darüber hinaus, dass der Erstrevisionswerberin eine weite Anreise zu einer entsprechenden Betreuungseinrichtung allein schon aufgrund der Kinderbetreuungspflichten nicht möglich gewesen sei.
6 Nach der durch äußere Umstände veranlassten Weiterflucht nach Österreich sei die Erstrevisionswerberin zudem nun in der MedUni Wien in ständiger ärztlicher Behandlung und es werde am 9. November 2015 mit der dringend notwendigen Medikation zur Stabilisierung der Erkrankung begonnen. Ab diesem Zeitpunkt müsse die Erstrevisionswerberin zumindest alle 2 Wochen regelmäßig zur speziellen, fachärztlichen Behandlung in die MedUni Wien kommen, um den Beginn mit den neuen, sehr starken Medikamenten, die Körperreaktionen, die Nebenwirkungen und die Behandlungserfolge fachgerecht überwachen zu können. Auch sei die Erstrevisionswerberin von den Ärzten der MedUni Wien darüber informiert worden, dass insbesondere anfangs mit starken körperlichen aber auch psychischen Reaktionen aufgrund der starken Medikation zu rechnen sei. Die Erstrevisionswerberin sei von den Ärzten zudem darauf hingewiesen worden, dass sie mit starken Belastungsreaktionen rechnen müsse und insbesondere hinsichtlich der Kinderbetreuung Unterstützung benötigen werde.
7 Die revisionswerbenden Parteien legten mit der Beschwerde Befunde und Arztbriefe betreffend die Erkrankung der Erstrevisionswerberin vor.
8 Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet ab und erachtete die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig.
9 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Erstrevisionswerberin leide an einer HIV-Infektion. In Österreich bestehe ein familiärer Anknüpfungspunkt in Form der Schwester der Erstrevisionswerberin. Letzterer sei der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Die Erstrevisionswerberin befürchte, in Polen von Seiten der Verwandten ihres Ehegatten gesucht, gefunden und behelligt zu werden. Es sei ein Konsultationsverfahren mit Polen durchgeführt worden und Polen habe am 24. September 2015 der Wiederaufnahme der revisionswerbenden Parteien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt.
10 Unter dem Gesichtspunkt eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Erstrevisionswerberin und ihrer Schwester aufgrund der Erkrankung und der Betreuungspflichten für die minderjährigen zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien führt das Bundesverwaltungsgericht in seinen Feststellungen aus, dass die Erstrevisionswerberin an einer HIV-Infektion leide, dass in Österreich ein familiärer Anknüpfungspunkt in Form der Schwester der Erstrevisionswerberin bestehe und dass die Schwester den Flüchtlingsstatus genieße. Gegenseitige zwingende Abhängigkeiten bestünden nicht.
11 Außer Zweifel stehe, dass es in Polen eine medizinische Behandlung und Therapie von HIV-Patienten gebe und dass die Erstrevisionswerberin auch Zugang zu einer solchen habe. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, die sich in Polen aufgrund einer HIV-Infektion von polnischen Gesundheitsbehörden behandeln ließen, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt seien, nur weil allenfalls in einem anderen Staat eine neuere oder wirkungsvollere Therapie zur Behandlung der Erkrankung bestehe.
12 Beweiswürdigend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstrevisionswerberin ergäben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten Befunden. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Erstrevisionswerberin ergäben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
13 In seiner rechtlichen Beurteilung argumentiert das Bundesverwaltungsgericht, dass hinsichtlich des bestehenden persönlichen Anknüpfungspunktes der revisionswerbenden Parteien in Österreich keine gegenseitigen zwingenden sozialen, pflegerischen oder finanziellen Abhängigkeiten behauptet worden seien und solche tatsächlich nicht bestünden. Im vorliegenden Fall könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung der revisionswerbenden Parteien in den Mitgliedstaat Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK im Hinblick auf den bestehenden Anknüpfungspunkt der Verwandten in Österreich darstelle.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
15 § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF
BGBl. I Nr. 87/2012, lautet (auszugsweise):
"Zuständigkeit eines anderen Staates
§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(...)
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
16 Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) lautet (auszugsweise):
"Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
(...)"
17 Die Revisionen machen zu ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass sich gerade im Zusammenhang mit der HIV-Infektion der Erstrevisionswerberin nicht nur die gesundheitliche, sondern auch die familiäre Situation erheblich verändert habe und sohin, insbesondere aufgrund der minderjährigen Kinder der Erstrevisionswerberin (das seien die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien) eine auch notwendige Verbindung zur in Österreich als Flüchtling anerkannten Schwester der Erstrevisionswerberin bestehe. Die Erstrevisionswerberin sei hierbei nicht nur aufgrund der mentalen Unterstützung auf die Schwester angewiesen, sondern selbstverständlich auch um die Betreuung der minderjährigen Kinder während etwaiger Krankenhausaufenthalte gewährleisten zu können.
18 Die Revisionen sind zulässig. Sie sind auch begründet. 19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 auch Art. 8 EMRK berücksichtigt werden und ist bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies gilt auch im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2015, Ra 2014/18/0139, mwN); Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Erstrevisionswerberin und ihrer Schwester die für die Prüfung von Art. 16 Dublin III-VO erforderliche familiäre Bindung im Zusammenhang mit der Pflege wegen Krankheit bereits im Herkunftsland bestanden hätte, sind nicht ersichtlich.
20 Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (vgl. nochmals das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 18. November 2015).
21 Eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern fällt dann unter den Schutz des ("Familienlebens" iSd) Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0149, mwN).
22 Mit den oben wiedergegebenen Ausführungen verstößt das Bundesverwaltungsgericht schon allein deshalb gegen seine aus § 29 VwGVG erfließende Begründungspflicht in maßgeblicher Weise, weil es nur unzureichend auf das Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Parteien eingeht (zum mangelnden Eingehen auf ein Vorbringen betreffend ein aus Sicht von Art. 8 EMRK erhebliches Abhängigkeitsverhältnis vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2010, 2008/19/0139 - 0143, und allgemein zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0171). In ihrem Beschwerdevorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien detailliert beschrieben, warum ihrer Auffassung nach aufgrund der Erkrankung der Erstrevisionswerberin in Zusammenhalt mit den Betreuungspflichten für die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien eine iSd Art. 8 EMRK erhebliche Abhängigkeit der Erstrevisionswerberin von ihrer Schwester, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, bestehe. Es kann daher keine Rede davon sein, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt -
keine sozialen, pflegerischen oder finanziellen Abhängigkeiten behauptet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich in seiner Begründung mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien konkret auseinandersetzen müssen, um (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) beurteilen zu können, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben war.
23 Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen.
24 Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. September 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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