Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des K A in W, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2015, Zl. W105 2112531-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Revisionswerbers, eines jemenitischen Staatsangehörigen, vom 27. Juni 2015 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Juli 2015, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags Ungarn zuständig sei; gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 20. August 2015 die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
Zur Begründung verwies das BVwG im Wesentlichen darauf, dass für die Prüfung des Antrags des Revisionswerbers Ungarn zuständig sei und der Revisionswerber dort (auch in Bezug auf seine Versorgung) keine Verletzung von Grundrechten zu erwarten habe. Diese Einschätzung stützte das BVwG auf die im Einzelnen wiedergegebenen Länderfeststellungen des BFA.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung widerlegt sei. Das Erkenntnis des BVwG zitiere Lageberichte, die aus einem Zeitraum stammen würden, der mit der aktuellen Situation nicht mehr vergleichbar sei. Aus diesen könne nicht die tatsächliche Situation in Ungarn hinsichtlich der aktuellen Versorgungssituation geklärt werden. Der Revisionswerber habe bereits auf die unzureichende Nahrungsmittelversorgung und das Nichtvorhandensein von Unterbringungsmöglichkeiten in Ungarn verwiesen, dies jedoch auf einen Zeitpunkt bezogen, der noch gar nicht mit der momentanen Überforderung Ungarns mit den Flüchtlingsströmen zu vergleichen gewesen sei. Das BVwG habe sich daher in unzulässiger Weise nicht mit der aktuellen Situation in Ungarn auseinandergesetzt, da es unrichtigerweise vom Weiterbestehen der Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist im Hinblick auf die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zulässig und begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, auf dessen Erwägungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig ist, eine prognostische Gesamtbeurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat auf der Grundlage der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen hat.
Diesbezüglich schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des Bescheides des BFA zur Lage in Ungarn an. Der jüngste vom BFA herangezogene Bericht zur Versorgungssituation stammt laut Quellenangabe vom 22. Juni 2015. Die weiteren vom BFA herangezogenen Länderberichte stammten laut Quellenangaben überwiegend aus den ersten Monaten des Jahres 2015.
Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass entgegen den vom BFA herangezogenen Berichten eine angemessene Unterbringung und Versorgung seiner Grundbedürfnisse in Ungarn tatsächlich nicht gegeben sei. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache (§ 45 Abs. 1 AVG), dass Ungarn im maßgeblichen Zeitraum einen massiven Zustrom von Asylwerbern zu verzeichnen hatte, der vor und um den Zeitpunkt der Genehmigung des angefochtenen Erkenntnisses einen-aufgrund der medialen Berichterstattung amtsbekannten-Höhepunkt erreichte, wäre das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn verpflichtet gewesen. In Anbetracht der offenkundigen, kurzfristigen Lageänderung der Flüchtlingssituation in Ungarn waren die vom BFA herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Versorgungssituation nicht ausreichend. Aus diesem Grund hätte es einer Aktualisierung der Tatsachengrundlagen vor der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücküberstellung nach Ungarn bedurft.
Da dies unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. Jänner 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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