Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y, geboren 1964, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2015, Zl. L502 2115769-1/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. September 2015, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1" BFA-Verfahrensgesetz (?FA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Dem Antrag kommt Berechtigung zu:
Der vorliegenden Revision kann - ungeachtet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-V - aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/01/0089). Im Hinblick auf das im angefochtenen Erkenntnis erwähnte Aufenthaltsverbot gegen den Revisionswerber und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der "Rückführung in die Türkei" ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. auch dazu den schon erwähnten hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014) - verbunden wäre.
Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist fallbezogen nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.
Wien, am 21. Jänner 2016
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