Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. November 2015, Zl. L502 2115769-1/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision damit, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, abgewichen sei, weil es zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen habe. So sei das Ermittlungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) "insoferne unordentlich abgelaufen, als trotz erfolgter Vertreterbekanntgabe der Vertreter durch Nichtladung bzw durch sehr späte Ladung an der Teilnahme an den mündlichen Einvernahmen" des Revisionswerbers gehindert worden sei. Das BFA habe sich auch mit der Befürchtung des Revisionswerbers, wegen seiner Taufe durch einen österreichischen Bischof auch staatlich verfolgt zu werden, nicht auseinandergesetzt. Bei Rückkehr fürchte der Revisionswerber medienwirksame Verhaftung. Die aus dem Jahr 2011 stammenden Feststellungen zu religiösen Minderheiten seien zu alt, widersprüchlich und nicht auf den Revisionswerber passend. Auch aus diesem Grund hätte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
5 Den Ausführungen des Revisionswerbers, das Asylverfahren sei am 10. September 2015 zugelassen worden, lässt sich nicht entnehmen, wodurch dies geschehen sein soll. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich jedoch, dass das Verfahren vor dem BFA das Stadium des Zulassungsverfahrens nicht verlassen hat und der den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Beschluss des BFA vom 16. September 2015 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde aussprach. Daher gelangen die für das Zulassungsverfahren geltenden Sonderbestimmungen zur Anwendung, dazu zählt u.a. § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0172). Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Demgegenüber beziehen sich die Kriterien aus dem zitierten hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, auf die sich der Revisionswerber beruft, ausschließlich auf den ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG. Eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG liegt somit nicht vor.
6 Zur behaupteten fehlenden Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte legt die Revision nicht dar, welche anderen Feststellungen zu einer günstigeren Entscheidung für den Revisionswerber hätten führen könnten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2016, Ra 2015/20/0167). Ebenso wenig wird aufgezeigt, inwiefern die Revision vom vorgebrachten Verfahrensmangel hinsichtlich der Ladung des Vertreters abhängt. Schließlich hat sich das Bundesverwaltungsgericht - entgegen den Revisionsbehauptungen - mit der Frage einer systematischen Verfolgung aus religiösen Gründen (Seite 11 des angefochtenen Erkenntnisses) und der Glaubensfreiheit in der Türkei sowie der Taufe des Revisionswerbers durch einen "hohen Würdenträger der katholischen Kirche in Österreich" (Seite 15 aaO) befasst.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. September 2016
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