teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX Straße vom 02.07.2026, VN XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß § 49 AlVG ergangenen Bescheid zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 02.07.2026 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 02.06.2026 bis 23.06.2026 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.06.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 24.06.2026 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet:
Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Termin aufgrund von häuslicher Gewalt nicht wahrnehmen habe können. Sie habe mit ihren Kindern die Gefahrenzone verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin ersuchte darum, ihr das Leben nicht noch schwerer zu gestalten, denn sie müsse ihre Zahlungen auch in dieser schweren Zeit begleichen.
3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2026 vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache (§ 49 AlVG) beabsichtigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand ab 12.01.2011 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; zuletzt bezog sie Notstandshilfe.
Mit Schreiben vom 19.05.2026 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG ein Kontrollmeldetermin für den 02.06.2026 um 08:00 Uhr beim AMS XXXX vorgeschrieben. Im Schreiben wurde über die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Termins und die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Versäumung des Termins informiert.
Den Termin am 02.06.2026 nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr.
Mit Bescheid des AMS XXXX vom 02.07.2026 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 02.06.2026 bis 23.06.2026 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte sie aus, dass sie den Termin aufgrund von häuslicher Gewalt nicht wahrnehmen habe können. Sie habe mit ihren Kindern die Gefahrenzone verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin ersuchte darum, ihr das Leben nicht noch schwerer zu gestalten, denn sie müsse ihre Zahlungen auch in dieser schweren Zeit begleichen.
Anlässlich der Erstellung einer Niederschrift am 24.06.2026 wurden von der Beschwerdeführerin ein beim Bezirksgericht XXXX am 25.05.2026 eingelangter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie eine an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtete gerichtliche Aufforderung zur Äußerung über den Antrag vom 26.05.2026 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Der Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf.
Das Schreiben der Behörde vom 19.05.2026 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie den Termin am 02.06.2026 nicht einhielt. Sie gab vielmehr niederschriftlich am 24.06.2026 an, dass sie den Termin nicht wahrnehmen habe können, weil sie ein Problem aufgrund von häuslicher Gewalt gehabt habe; diesbezüglich legte sie einen Antrag vom 25.05.2026 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor.
Ob der Termin rechtswirksam vorgeschrieben wurde bzw. ob die Beschwerdeführerin durch einen triftigen Grund an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, ist im Hauptverfahren zu klären.
Der Bescheid und der Beschwerdeschriftsatz liegen im Akt ein.
Bescheinigungsmittel betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden nicht vorgelegt. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin war damit nicht möglich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, u.a. Folgendes ausgeführt:
„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG [Anm. nunmehr Abs. 4] über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. (…)“
3.4. Im vorliegenden Fall ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz zwar darum, ihr das Leben nicht noch schwerer zu gestalten, denn sie müsse ihre Zahlungen auch in dieser schweren Zeit begleichen. Sie legte jedoch weder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dar noch brachte sie diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage.
Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Vorliegend führte die Beschwerdeführerin nicht konkret aus, welche wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit dem Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 02.06.2026 bis 23.06.2026 verbunden wären. Weder behauptete sie einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 02.07.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil noch legte sie diesbezüglich Bescheinigungsmittel (z.B. über die Höhe ihres Haushaltseinkommens, Unterhaltspflichten, Gesundheitskosten, Wohnkosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor, aus denen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin ableiten ließe.
Soweit die Beschwerdeführerin – unter Bezugnahme auf einen aufgrund von häuslicher Gewalt gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung – einen triftigen Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins geltend macht, ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Vorliegens eines triftigen Grundes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, in dem es ausschließlich um die Frage des (vorläufigen) vorzeitigen Vollzuges des verfügten Anspruchsverlustes geht.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde von der Behörde insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die durch die unterbliebene Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis stünde, zumal die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung nicht möglich gewesen sei.
Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 49 Abs. 2 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Aufgrund des öffentlichen Interesses, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines hinreichend substantiierten und bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist.
3.5. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 02.06.2026 bis 23.06.2026) nicht vorweggenommen wird. Ob der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde zu Recht die Versäumung eines Kontrolltermins am 02.06.2026 vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.3. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
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