TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl. 278752308/223539718, zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch spätestens am 01.04.2004 legal mittels eines Visums in Österreich ein und hielt sich seitdem mit diversen Aufenthaltsberechtigungen im Bundesgebiet auf. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit Gültigkeit bis zum 08.06.2025.
Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 20.12.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach §§ 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 1 und Abs. 4 zweiter Fall StGB, sowie aufgrund des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt.
In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ein.
Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt V.).
Mit Schreiben vom 04.05.2023 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 14.04.2023.
Mit Eingabe vom 19.02.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der „Bescheid“ vom 14.04.2023 an den Hauptwohnsitz der Verfahrenspartei zugestellt worden sei und es sich somit um einen Zustellmangel handle, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon in Haft befand.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2026 zur Zahl W243 2334321-1/8E wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und festgehalten, dass bis dato keine rechtmäßige Zustellung des Bescheids erfolgt sei.
Am 12.03.2026 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2026 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt V.).
Das Bundesamt führte im Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Er habe bewusst ein strafrechtliches Verhalten im Bereich der Körperverletzung gegenüber Familienangehörigen und Minderjährigen gesetzt und sei deshalb zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Sein Verbleib stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes und der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt IV. des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.
Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sowie des § 58 Abs. 8 BFA-VG mangels eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Anwendung gelangen. Es sind hier somit die Bestimmungen des FPG sowie des BFA-VG in der geltenden Fassung anzuwenden.
Die geltende Fassung des § 18 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 18. (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.
Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (alter Fassung), wonach die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Dies Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG und ist die diesbezüglich ergangene Judikatur zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (alter Fassung), auch auf den hier vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts analog anwendbar.
Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom Bundesamt zu Unrecht auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt wurde:
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt in Bezug auf das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darauf hingewiesen, dass es für die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, eine über die Aufenthaltsbeendigung als solche hinausgehende besondere Begründung darzutun, warum diese Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien. Es bedarf daher einer besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (vgl. dazu VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RZ 18).
Diesen aufgestellten Anforderungen ist das Bundesamt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, weil die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sei, nicht gerecht geworden. Das Bundesamt beschränkt sich lediglich darauf auszuführen, dass der Beschwerdeführer bewusst strafrechtliches Verhalten im Bereich der Körperverletzung gegenüber Familienangehörigen und Unmündigen gesetzt habe und deshalb zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Nicht berücksichtigt wurde dabei jedoch, dass die Verteilung schon fast vier Jahre zurück liegt und der Beschwerdeführer sich schon über 20 Jahre in Österreich rechtmäßig aufhält und zuvor über einen langen Zeitraum wohl verhalten hat und zudem frühzeitig aus der Haft entlassen wurde.
Das Bundesamt lässt somit jegliche Ausführungen, weshalb aufgrund von konkreten Umständen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart gefährde, dass seine sofortige Ausreise schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist, vermissen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 7 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 3, 8 EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, insbesondere da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheint.
Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in Österreich wohnhaft und zu einem gewissen Grad auch hier verankert.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG stattzugeben.
In der Beschwerde wird der Beweiswürdigung des Bundesamtes entgegengetreten, sodass es erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen.
Die Entscheidung über die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Dass einer der übrigen in § 18 Abs. 4 BFA-VG angeführten Gründe vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom Bundesamt nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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