im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid zu lauten hat:
„Ihr zweiter Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz vom 14.02.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 14.02.2024 in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
2. Am 21.03.2025 erfolgte eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Befragt, warum der Beschwerdeführer jetzt einen neuen neuerlichen Asylantrag stelle, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor vom syrischen Militär einberufen werde.
3. Am 18.06.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Befragt, ob er in Syrien jemals persönlich bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2002 von der Al-Nusra-Front bedroht worden zu sein, weil er über die Religion geflucht habe. Befragt, was eintreten würde, wenn der Beschwerdeführer heute in seinen Herkunftsstaat zurückreist, gab der Beschwerdeführer an, dass er es nicht wisse, er habe überhaupt kein Problem damit. Er wisse nicht, wie es mit der Zukunft von Syrien weiter gehe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
Im Hinblick zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um eine positive Entscheidung zu erzielen. Verfolgungen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dies begründete das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen vorgebracht hätte, die aus den in der GFK aufgezählten Gründen gegen ihn gesetzt worden wäre. Er habe aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Araber keine Benachteiligung erfahren. Sein Vorbringen im Zusammenhang mit dem gestürzten Regime unter der Herrschaft von Assad bestehe nicht mehr. Er laufe auch nicht Gefahr, von der HTS zwangsweise rekrutiert oder bei Weigerung durch die HTS bestraft zu werden.
5. Gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).
6. Am 25.02.2026 fand vor dem BVwG in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
7. Mit Schreiben vom Dem Beschwerdeführer wurde zu einem aktualisierten Länderbericht („Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 13, vom 28.02.2026“) Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahmen ab.
8. Mit Schreiben vom 23.04.2026 legte der Beschwerdeführer Kopien medizinischer Unterlagen in arabischer Sprache vor, welche die Schussverletzungen des Bruders belegen könnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslim-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Gouvernement Idlib, in der Stadt XXXX (auch: XXXX ) geboren und lebte dort mit seiner Familie in einem eigenen Haus bis 2011, lebte sodann bis 2013 in der Stadt XXXX , und dann anschließend von 2013 bis 2019 wieder in der Stadt XXXX . Von 2019 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 lebte der Beschwerdeführer an der Grenze zur Türkei in einem IDP-Camp in der Stadt XXXX in XXXX .
1.1.3. Seine Frau und vier Kinder sowie seine Mutter, drei Brüder und drei Schwestern leben in XXXX .
1.1.4. Die aktuelle Regierung übt die Kontrolle über den Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX im Gouvernement Idlib aus.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich:
1.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag äußerte der Beschwerdeführer Befürchtungen hinsichtlich der Al-Nusra-Front, doch beschränkten sich diese auf eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die Al-Nusra-Front und die damit verbundenen Folgen bei einer Rückkehr:
„Ich habe mein Land wegen dem Krieg verlassen. Ich werde in Syrien auch gesucht wegen dem Militärdienst. Al-Nusra Front suchen mich auch und wollen mich rekrutieren.“
1.2.2. Am 25.09.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angab:
„[…]
LA: Aus welchem Grund haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich einen
Asylantrag gestellt?
VP: Ich habe mein Haus verlassen und bin in einen anderen Ort gezogen. Dort war Jabbat Al Nusra. Diese verlangten von mir, an ihrer Seite zu kämpfen. Das wollte ich nicht.
LA: Wann ist das von Ihnen verlangt worden?
VP: Ca. im Juli 2022.
LA: Wann sind Sie aus Syrien ausgereist?
VP: Im Jahr 2022 im Juli.
LA: Wie sind Sie von Jabbat Al Nusra kontaktiert worden?
VP: Sie sind zu mir nach Hause gekommen.
LA: Haben Sie ihnen dort gesagt, dass Sie nicht mitkämpfen wollen?
VP: Ja.
LA: Gab es daraufhin irgendwelche Konsequenzen?
VP: Nein.
[…]
LA: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
VP: Sollte ich zur Regierung zurückkehren werden sie mich entweder vor Ort sofort töten, inhaftieren oder an die Front schicken, wo ich auch sterben würde. Seitens der Jabbat Al Nusra wäre es dasselbe.“
1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
1.2.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eine Beschwerde. In seiner Beschwerde vom 19.10.2023 beschränkten sich seine Befürchtungen hinsichtlich der Al-Nusra-Front auch lediglich auf eine möglich Zwangsrekrutierung:
Vgl. Beschwerde, S. 2:
„Am 08.09.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am selben Tag statt. Im Wesentlichen gab der BF befragt zu den Fluchtgründen an, wegen des drohenden Militärdienstes geflüchtet zu sein. Die Al Nusra Front suche ihn und wollen ihn rekrutieren.“
Vgl. Beschwerde, S. 5:
„Zu seinen Fluchtgründen verweist der BF auf seine Angaben.
Der BF ist im wehrdienstfähigen Alter. Er wird von der Al Nusra Front gesucht und es gibt immer wieder Zwangsrekrutierungen. Im Jahre 2011 hat der BF einen Einberufungsbefehl erhalten. Der BF hat den Militärdienst verweigert und ist mit seiner Familie nach XXXX geflüchtet und hat für ungefähr ein Jahr dort gelebt. Im Jahr 2022 wollte ihn die Al Nusra Front rekrutieren.“
Vgl. Beschwerde, S. 11:
„Beim BF besteht individuelle Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime und die Al Nusra Front.
Ein Freikauf vom Militärdienst kommt für den BF nicht in Frage, da er dieses verbrecherische Regime, das Millionen von Menschen getötet hat, nicht unterstützen möchte.
Der BF ist auf der Suche nach Sicherheit und ist keineswegs aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Die Al Nusra Front forderte den BF zu Hause auf, für sie mitzukämpfen. Dem BF wurde eine Woche Frist gegeben. Der BF hat sich geweigert, mitzukämpfen und ist geflüchtet. Zwei Tage nach der Aufforderung der Al Nusra Front war die Al Nusra Front bei einem Bruder des BF. Der Bruder weigerte sich ebenfalls mitzukämpfen und er wurde mit 6 Schüssen am Bein verletzt. Der Bruder ist noch am Leben, jedoch behindert. Der Vater und fünf weitere Brüder des BF wurden vom Militär umgebracht (vgl. Seite 3 des Bescheides).“
1.2.5. Am 30.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht, Zl. W282 2280426-1, eine mündliche Verhandlung durch. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Al-Nusra-Front beschränkten sich ebenfalls lediglich auf eine möglich Zwangsrekrutierung, vgl. VP S. 8 und 9:
„BF: Die allgemeine Lebensqualität hat sich äußerst verschlechtert. Es gab keine Sicherheit mehr, besonders nachdem meine Brüder gestorben sind. Ein Bruder von mir hatte Probleme mit der Al Nusra Front. Da hatte ich Angst und bin dann geflüchtet. Es gab noch weitere Gründe, wir hatten kein Haus mehr. Das Regime hatte die Macht über meine Ortschaft und ich wurde für den Militärdienst einberufen. Der Dorfvorsteher Muhta hat es mir so berichtet.
[…]
R: Vor dem BFA haben Sie auch gesagt, dass Jabhat Al Nusra Sie zum Kämpfen aufgefordert hätte.
BF: Ja, das stimmt.
R: Betrifft das auch Ihren Heimatort XXXX ?
BF: Ich weiß nicht genau, wofür, aber sie hatten damals mehrere Kämpfe.
R: In Ihrem Heimatort hatte das Regime das Kommando. Hätten Sie dort Angst, von Jabhat Al Nusra zum Kämpfen aufgefordert zu werden?
BF: Ja, natürlich.
R: Wie genau wurden Sie von der HTS bzw. Jabhat Al Nusra zum Mitkämpfen aufgefordert?
BF: Sie sind zu uns nach Hause gekommen und haben es mir gesagt.
R: An welchem Ort ist das passiert?
BF: In XXXX .
R: Hat die HTS bzw. die Jabhat Al Nusra Ihnen gedroht, falls Sie sich nicht anschließen?
BF: Ja.
R: Was genau?
BF: Damals hatten sie nicht genug Soldaten und sie haben mehrere Menschen aufgefordert mit ihnen zu kämpfen. Man hätte mich mit Zwang mitgenommen.
R: Hat man seites der HTS bzw. Jabhat Al Nusra nochmals bei Ihrer Famile nach Ihnen gefragt, nachdem Sie ausgereist sind?
BF: Nein. Sie wussten, dass ich weg bin.“
1.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 07.02.2024; Zl. W282 2280426-1/7E, die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Das BVwG führte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Hinblick auf die behauptete Verfolgung durch die HTS Folgendes aus:
„Zur behaupteten Verfolgung durch die HTS:
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung auch zusammengefasst vorgebracht, dass er von der Al-Nusra-Front bzw. HTS aufgefordert worden sei zu kämpfen; deshalb befürchte er auch eine Verfolgung durch die Al-Nusra-Front bzw. HTS.
Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von der HTS verfolgt, als nicht glaubhaft erwiesen, da der Beschwerdeführer dieses – auf entsprechende Nachfragen – weder zu konkretisieren, noch insgesamt schlüssig darzulegen vermochte. Zudem standen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht im Einklang mit seinen Angaben im behördlichen Verfahren zueinander, von denen einige im Folgenden geschilderten werden:
Der VwGH geht in st.Rsp. davon aus, dass als glaubhaft Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden könnten, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. z.B. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
So standen die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen (zwangsweisen) Rekrutierung durch die HTS nicht im Einklang zueinander: Während er in seiner Einvernahme noch angab, dass Mitglieder der HTS zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, ihn aufgefordert hätten, dass er mitkämpfen solle, was der Beschwerdeführer negiert und es daraufhin keine Konsequenzen durch die HTS gegeben hätte, gab er in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch dazu stehend an, dass Mitglieder der HTS ihm gedroht hätten, wenn er sich nicht der HTS anschließen würde (vgl. Niederschrift der Einvernahme, AS 73 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8 f).
Auf die Frage des erkennenden Richters, was dem Beschwerdeführer genau gedroht worden sei, konnte der Beschwerdeführer keine genauen Angaben machen, und versuchte der Frage auszuweichen, in dem er hauptsächlich nicht auf seine Person bezogene Angaben machte und Mutmaßungen mit den Worten „Man hätte mich mit Zwang mitgenommen.“ aufstellte (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: Was genau? BF: Damals hatten sie nicht genug Soldaten und sie haben mehrere Menschen aufgefordert mit ihnen zu kämpfen. Man hätte mich mit Zwang mitgenommen.“).
Festzuhalten ist, dass sich eine Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Rebellengruppe HTS aus den Länderinformationen nicht ableiten lässt, zumal aus diesen zusammengefasst hervorgeht, dass anders als die syrische Regierung und die Syrian Democratic Forces, bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die HTS Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen.
Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erwähnte, dass ein Bruder von ihm Probleme mit der HTS gehabt hätte, der Beschwerdeführer Angst gehabt und geflüchtet sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisierte bzw. es bei dieser allgemein gehaltenen Aussage blieb und er in Zusammenhang mit der HTS „nur“ (mehr) vorbrachte, er befürchte eine zwangsweise Rekrutierung durch die HTS. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Richter den Beschwerdeführer fragte, ob er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien sonstige Probleme hätte, was der Beschwerdeführer negierte (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8 f).
In Conclusio leitet sich aus den Angaben des Beschwerdeführers für das erkennende Gericht ab, dass die die Angaben über eine angebliche Verfolgung durch die HTS als nicht glaubhaftes und deutlich übersteigertes Konstrukt zur Erlangung des Status des Asylberechtigten zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer konnte die ihn angeblich betreffenden Bedrohungen durch die HTS auch im persönlichen Eindruck in der Verhandlung nicht glaubhaft oder nachvollziehbar darlegen, oder weiter konkretisieren, was aus den vage gehaltenen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (und auch in seiner Einvernahme) zweifelsfrei zum Ausdruck kommt.“
1.3. Zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich:
1.3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.02.2024 und damit noch vor dem Sturz des Regimes unter der Herrschaft von Bashar al-Assad einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
1.3.2. Am 21.03.2025 erfolgte eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug. Befragt, warum der Beschwerdeführer jetzt einen neuen neuerlichen Asylantrag stelle, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, gab der Beschwerdeführer Folgendes an, vgl. AS 7:
„Ich werde nach wie vor vom syrischen Militär einberufen.“
1.3.3. Am 18.06.2025 und somit nach dem Sturz des Regimes unter der Herrschaft von Bashar al-Assad und der Machtübernahme durch die HTS gab der Beschwerdeführer Folgendes an, vgl. AS 43: 45 und 47:
„F: Warum haben Sie nochmals einen Asylantrag gestellt?
A: Ich will so wie ein Mensch leben. Ich will mehr Rechte haben, dass ich eine Rolle in diesem Leben spiele. Dass ich irgendwas mache und erledige.
[…]
F: Waren Sie in Syrien jemals persönlich bedroht?
A: Ja, im Jahr 2022 von der Al Nussra, weil ich über die Religion geflucht habe. Hoffentlich Gott verzeiht mir.“
[…]
F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?
A: Ich weiß es nicht. Ich habe überhaupt kein Problem damit. Ich weiß nicht, wie es mit der Zukunft von Syrien weitergeht.“
1.3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
Im Hinblick zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um eine positive Entscheidung zu erzielen. Verfolgungen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dies begründete das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen vorgebracht hätte, die aus den in der GFK aufgezählten Gründen gegen ihn gesetzt worden wäre. Er habe aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Araber keine Benachteiligung erfahren. Sein Vorbringen im Zusammenhang mit dem gestürzten Regime unter der Herrschaft von Assad bestehe nicht mehr. Er laufe auch nicht Gefahr, von der HTS zwangsweise rekrutiert oder bei Weigerung durch die HTS bestraft zu werden.
1.3.5. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 02.10.2025 brachte der Beschwerde Folgendes vor:
Vgl. Beschwerde, S. 2f, 7 und 12:
„Am 13.12.2023 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, da er eine Verfolgung durch die neue HTS-Regierung fürchtet. Die bP ist zu den Zeiten in Syrien mehrmals mit der HTS in Konflikt geraten. Zwischen dem Bruder der bP und zwei entfernten Verwandten, namentlich XXXX und XXXX , kam es zu einem Streit. Im Zuge dieses Konflikts griff die bP vermittelnd ein. Während dieser Intervention äußerte sie beleidigende und blasphemische Aussagen gegenüber Gott. Infolge dieses Vorfalls erstatteten die genannten Verwandten Anzeige bei der Polizei der HTS gegen de bP. Eine gerichtliche Verhandlung fand jedoch nicht statt, da die bP die Flucht ergriff.
Die bP fürchtet, dass das damalige Strafverfahren weiterhin im behördlichen Register aufscheinen könnte und ihm – etwa im Rahmen eines behördlichen oder religiösen Verfahrens – ein Abfall vom Islam vorgeworfen werden könnte.
[…]
Ungeachtet des (Nicht-)Bestehens einer offiziellen Wehrpflicht ist es zufolge der aktuellen Länderberichte überwiegend wahrscheinlich, dass die bP im Fall der Rückkehr nach Syrien zumindest einer rechtswidrigen Zwangsrekrutierung seitens der HTS zum Opfer fallen könnte/würde. Bei einer Weigerung, mit den HTS zu kämpfen bzw. sich ihren militärischen Truppen anzuschließen, würde sie seitens dieser als politischer/religiöser Gegner aufgefasst werden – was noch durch die Umstände verstärkt wird, dass sie aus dem HTS-Gebiet stammt bzw. ausgereist ist und im Bürgerkrieg bisher nicht an der Seite der islamischen (ehemaligen) Rebellen gekämpft hat was mit realistischer Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Verfolgungshandlungen der HTS gegen die bP führen würde, wie etwa auch einer unverhältnismäßigen und/oder diskriminierenden Bestrafung, wegen der Verweigerung des „Mitkämpfens“, oder andere Menschenrechtsverletzungen, aufgrund der Wahrnehmung als politischen oder religiösen Gegner.
[…]
Durch die quasi-offizielle Übergabe der Regierungsgeschäfte an die HTS-Übergangsregierung unter Präsident Ahmad ash-Shara ist sowohl aus völkerrechtlicher Perspektive als auch vom Blickwinkel des syrischen Rechts grundsätzlich von Rechtskontinuität im Herrschaftsbereich der nunmehrigen Machthaber auszugehen. IdS können sich die nunmehrigen Machthaber unter Führung des HTS jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige Recht zum syrischen Wehrdienst berufen und Männer wie die bP zum staatlichen Wehrdienst (zwangs-) rekrutieren. Die bP fürchtet weiters eien Verfolgung aufgrund des früheren Strafverfahrens wegen Gotteslästerung.
[…].“
1.4. Gegen den Beschwerdeführer gibt es kein Strafverfahren wegen Gotteslästerung.
1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
1.5.1. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive Update, December 2025“:
„4.2. Persons perceived to be opposing the Transitional Government
Last update: December 2025
[…]
There is limited information regarding the treatment of individuals who oppose or are perceived to oppose the Transitional Government.
No documented cases exist of targeting by the Transitional Government based on membership of political parties or activism.
[…]
The information on the treatment of dissent by the Transitional Government is, at the time of writing, limited. Therefore, an individual assessment should be based on the most recent information available.
[…].
4.3. Profiles related to military service
Last update: December 2025
[…]
In the immediate aftermath of the regime change, The Transitional Government declared a general amnesty for individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration. There are no indications that this amnesty is not implemented as announced. Defected officers from the former Syrian army have been included in the new MoD. Defectors under Assad are relied upon in the new army.
Following the fall of the Assad regime, the newly established Transitional Government announced the termination of mandatory military conscription, except in circumstances classified as national emergencies. The Syrian army is reportedly transitioning into a volunteer-based force, with efforts aimed at encouraging public participation to safeguard national borders. Nonetheless, the possibility of conscription campaigns being reintroduced in response to emergencies cannot be excluded.
[…]
Additionally, even though the Transitional Government abolished conscription, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR.
[…]
4.8. Individuals perceived to have transgressend religious/moral laws, norms or codes
Last update: December 2025
A wide range of individuals and/or behaviours can be considered by this or that actor of persecution to be transgressive of religious/moral laws, norms or codes.
In the context of Syria, behaviours that may be perceived to transgress moral or religious codes include conversion from Islam, atheism and apostasy, as well as non-respect of Islamic obligations such as selling and consuming alcohol, breaking the fast in public during Ramadan, mixed-gender entertainment, and violation of a specific dress-code in public.
Practices perceived as a transgression of these norms depend on several factors, such as local context, actors involved and their interpretation of these norms. Some behaviours adopted by women and girls and by persons with diverse SOGIESC can be considered, by the family, the community, and/or the society at large, as transgressing these norms.
[…]
Acts reported to be committed against individuals under this profile generally do not amount to persecution.
More precisely, the Transitional Government has not enacted any laws restricting alcohol, music, or gender mixing, nor has it required women to wear headscarves or curtailed their rights. However, many residents report that an atmosphere of religious conservatism has swept over Damascus and there have been singular incidents of gender segregation on buses and Islamic proselytization in public. Conversion from Islam was prohibited, however, no information indicates that this law is actively enforced by the Transitional Government. Additionally, no specific cases of problems for atheists or apostates have been reported in Syria since the takeover by the Transitional Government.
However, isolated incidents of violence that could amount to persecution have been reported. For example, reports describe violent attacks by armed men or Islamist groups on night clubs in and around Damascus during which one woman was killed and patrons were assaulted. Also, unidentified men attacked an alcohol shop in Homs, assaulting a young man and looting the shop. Arrests of individuals accused of publicly breaking the fast during Ramadan have also been reported.
[…]“
1.5.2. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-SMS, Version 13, vom 28.02.2026:
„2 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 28.02.2026
[…]
Bezeichnungen
[…]
Obwohl die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) offiziell als Gruppierung aufgelöst wurde [s. dazu Kapitel Sicherheitsbehörden], bezeichnen einige Quellen die neuen Behörden bzw. die Führungselite, die sich überwiegend aus vormals mit der HTS in Verbindung stehenden Personen zusammensetzt [s. dazu Kapitel Politische Lage], weiterhin als HTS. Teilweise wurde diese Bezeichnung ebenfalls in dieses Dokument übernommen.
In ihrer als „Heilsregierung“ (Syrian Salvation Governement - SSG) bezeichneten lokalen Regierung in Idlib unterhielten die HTS bis zum Sturz des ehemaligen Regimes eine Art interner Sicherheitskräfte, die als „Allgemeine Sicherheit“ (General Security - GS) bezeichnet wurden. Offiziell wurde diese Bezeichnung nicht für die inneren Sicherheitskräfte der neuen Regierung übernommen, dennoch wird die Bezeichnung von den meisten Quellen als solche verwendet. Daher werden auch in diesem Dokument die inneren Sicherheitskräfte meist als „Allgemeine Sicherheit“ bezeichnet, meist mit einem Hinweis darauf, dass es sich um jene Kräfte handelt, welche für die Sicherheit im Inland zuständig sind (neben teilweise der neuen syrischen Armee).
[…]
3 Politische Lage
Letzte Änderung 26.02.2028
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
[…]
6.3. Bewaffnete Gruppierungen
Letzte Änderung: 28.02.2026
[…]
1. Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025).
Die HTS wurde im Jahr 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Anfangs, als sie Teil des IS im Irak war (2012–April 2013), war ihr Ansatz deutlich weniger extrem als jener des IS. Im April 2013 brach Jabhat an-Nusra die Beziehungen zum IS im Irak ab und schloss sich der al-Qa’ida an. 2016 brach Jabhat an-Nusra die Beziehungen zu der Terrororganisation wieder ab. Der öffentliche Diskurs der Gruppierung verlagerte sich von der globalen Agenda der al-Qa’ida hin zu einem stärker lokal ausgerichteten Fokus (ISPI 20.3.2025). Schließlich entstand 2017 (ISPI 20.3.2025) aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa’ al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna, die HTS, welche später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt wurde (AJ 3.12.2024). Die HTS versuchte, ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens „Shahba Community“ in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die „50. Division“ zu stärken (UNSC 22.7.2024). 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und die Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien, in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama, verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die HTS alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten (AJ 3.12.2024).
[…]
Die HTS hat seit ihrer Gründung im Jahr 2012 bedeutende ideologische, organisatorische und Bündnis-Veränderungen durchlaufen. Sie hat ihre Narrative vollständig vom Dschihadismus zum regierenden Islamismus geändert. Eine schrittweise und grundlegend pragmatische Veränderung, deren Ziel die Aufrechterhaltung der Macht ist (ISPI 20.3.2025).
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025). Im Juli 2025 haben die USA die Einstufung der HTS als terroristische Organisation aufgehoben (MEE 7.7.2025).
[…]
9. Wehr und Reservedienst
Letzte Änderung 28.02.2026
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
[…].
10.4. Oppositionelle Gesinnung
Letzte Änderung: 28.02.2026
Oppositionelle Gesinnung:
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025).
Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben (Syria TV 31.3.2025a).
Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara’ hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm. (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha’yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).
Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025).
Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In ’Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).
The Indipendent zufolge wurde ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).
[…]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Sprache und zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen unzweifelhaften Angaben (vgl. AS 1f; AS 33; VP S. 5f).
2.1.2. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise und seine Ausreise im Jahr 2022 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. VP vom 30.01.2024, S. 6 und 7 in W282 2280426-1; AS 33).
2.1.3. Dass seine Frau und vier Kinder sowie seine Mutter, seine drei Brüder und seine drei Schwestern in XXXX leben, gab der Beschwerdeführer selbst (vgl. AS 35 und 37; VP, S. 5 und 6). Es gibt keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.
2.1.4. Die Feststellung, dass die aktuelle Regierung die Kontrolle über den Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX im Gouvernement Idlib ausübt, ergibt sich aus einer vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/.
2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers abzuleiten (vgl. VP S. 3), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor.
2.2. Zu den Feststellungen im Hinblick auf den ersten Antrag auf internationalen Schutz:
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem gestellten ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dem Bescheid des BFA vom 26.09.2023, der dagegen erhobenen Beschwerde, dem Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2024 und der darin enthaltenen Beweiswürdigung im Hinblick auf die behauptete Verletzung durch die HTS ergeben sich aus dem herbeigeschafften Akt zu W282 2280426-1.
2.3. Zu den Feststellungen im Hinblick auf den zweiten Antrag auf internationalen Schutz
Die Feststellungen zu Punkt 1.3. ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahrens- und Gerichtsakt.
2.4. Dass es gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren wegen Gotteslästerung gibt, ergibt sich daraus, dass sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
2.4.1. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2025 nach dem Sturz des Assad Regimes und der Machtübernahme durch die HTS befragt, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, an, „Ja, im Jahr 2022 von der Al Nussra, weil ich über die Religion geflucht habe. Hoffentlich Gott verzeiht mir.“
In seiner Beschwerde vom 02.10.2025 führte er aus, die beleidigenden Äußerungen im Zuge eines Vermittlungsversuchs während einer Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und zwei entfernten Verwandten getätigt zu haben. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 225.02.2026 behauptete der Beschwerdeführer sodann Polizisten beschimpft zu haben und im Laufe der Verhandlung wiederum, im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und drei Personen, nachdem auf seinen Bruder geschossen wurde, beleidigende Äußerungen getätigt zu haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, die von ihm behaupteten Äußerungen seien unmittelbar nachdem auf seinen Bruder geschossen wurde, gefallen, also vielmehr in einer akuten Ausnahmesituation und nicht in Form einer bewussten, gezielten blasphemischen Form. Der Beschwerdeführer schilderte vielmehr, die Aussagen im Rahmen einer emotional aufgeladenen Auseinandersetzung gegenüber den anwesenden Personen getätigt zu haben. Es bleibt auch unklar, weshalb die beteiligten Personen einerseits von seinem Bruder angezeigt worden seien, andererseits aber ausgerechnet den Beschwerdeführer wegen angeblich im Zuge des Vorfalls getätigter Äußerungen verfolgen würden. Hinzu kommt, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die von ihm behaupteten getätigten Äußerungen nicht gegen religiöse Glaubensinhalte oder Gott gerichtet waren, sondern vielmehr als Beleidigungen der vor Ort anwesenden Personen zu verstehen sind.
2.4.2. Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers des Vorfalls, in dessen Zusammenhang die behaupteten Beleidigungen gefallen sein sollen, widersprüchlich sind. Dies betrifft sowohl die Angaben zu den anwesenden Personen als auch die Rolle des Beschwerdeführers selbst:
Nachdem sein Folgenantrag mit Bescheid des BFA vom 15.07.2025 abgewiesen wurde, schilderte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 02.10.2025 zum ersten Fall von einer Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und zwei entfernten Verwandten, in die der Beschwerdeführer vermittelnd eingegriffen sei und im Zuge dessen beleidigende und blasphemische Aussagen über Gott getätigt hätte. Infolge dieses Vorfalls hätten diese Verwandten eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei der Polizei der HTS erstattet. Eine gerichtliche Verhandlung habe nicht stattgefunden, weil der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe.
Der Beschwerdeführer hatte in seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu W282 2280426-1 kein einziges Mal vorgebracht, in eine Auseinandersetzung seines Bruders mit anderen Personen in irgendeiner Weise involviert gewesen zu sein. Insbesondere machte er nicht geltend, selbst an dem Vorfall beteiligt gewesen zu sein oder daraus resultierende persönliche Konflikte mit den beteiligten Personen zu haben. In der mündlichen Verhandlung am 30.01.2024, Zl. W282 2280426-1, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass ein Bruder von ihm Probleme mit der Al-Nusra gehabt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Erkenntnis vom 07.02.2024, Zl. W282 2280426-1/7E, zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer dieses Vobringen nicht näher konkretisiert hatte bzw. es nur bei dieser allgemein gehaltenen Aussage blieb und er im Zusammenhang mit der HTS lediglich vorbrachte, er befürchte eine Zwangsrekrutierung durch die HTS.
Darüber hinaus sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2026 nicht mit denen in der Beschwerde vereinbar. So stellte er den Vorfall zunächst als familiäre bzw. private Auseinandersetzung dar, während er diesen nunmehr als Rekrutierungsversuch durch die HTS mit einer Schießerei beschreibt (obwohl im Erkenntnis vom 07.02.2024; Zl. W282 2280426-1/7E festgestellt wurde, „dass sich eine Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Rebellengruppe HTS aus den Länderinformationen nicht ableiten lässt, zumal aus diesen zusammengefasst hervorgeht, dass anders als die syrische Regierung und die Syrian Democratic Forces, bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die HTS Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen.“).
Vgl. VP S. 2:
„BF: Ich habe Polizisten geschimpft in Syrien. Ich habe auch über Gott geschimpft, das hat ihnen gar nicht gefallen. Seitdem werde ich verfolgt. Sie hatten auch Probleme mit meinem Bruder, weil sie ihn zwangsrekrutieren wollten. Ich glaube auch, es geht um eine Geldsumme. Sie haben auch auf ihn geschossen. Ich habe ihn verteidigt, ich habe die alle geschimpft und deswegen habe ich jetzt Probleme. Ich habe auch Drohnachrichten via WhatsApp und Messenger bekommen. Drinnen steht, falls ich nach Syrien zurückkomme, werden sie mir den Kopf abschneiden.“
Vgl. VP S. 7:
„BF: Ich habe Syrien im Jahr 2022 verlassen. Ich war vertrieben und habe in einem anderen Dorf gelebt, weil das Militär in meiner Ortschaft war und mich als Rekrut gesucht hat und weil ich auch Probleme mit der Al Nusra Front hatte, weil ich meinen Bruder unterstützt habe.
[…]
BF: Es hat so begonnen, mein Bruder hat Geld von der Al Nusra Front bekommen, damit er für sie kämpft. Nach einiger Zeit wollte er das doch nicht machen. Das hat der Al Nusra Front natürlich nicht gefallen. Eine Woche, bevor ich ausgereist bin, waren sie bei uns zuhause und haben mit meinem Bruder gestritten und haben auf sein Bein geschossen. Als ich das gehört habe, bin ich rausgegangen und habe mit ihnen gestritten. Ich habe sie auch beschimpft und seitdem werde ich von ihnen bedroht. Auf Empfehlung von ein paar Freunden von mir, bin ich aus Syrien ausgereist, weil sie meinten, dass die Al Nusra Front mich nicht in Ruhe lassen wird. Sie werden mich entweder inhaftieren oder töten.
[…]
BF: Ja, sie haben auf sein Schienbein geschossen, er ist sechsmal getroffen worden. Dann haben sie ihn den großen Zeh mit einem Schuss abgeschossen.
R: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie hören das und stürmen verständlicherweise zu Ihrem Bruder und beschimpfen die Täter. Wie viele waren das?
BF: Es waren drei Personen, aber sie hatten keine Uniform. Sie sind sogar aus demselben Dorf wie wir.
R: Woher wissen Sie, dass sie von der Al Nusra Front waren?
BF: Das ist dort bekannt.
R: Nachdem man auf Ihren Bruder geschossen hat und Sie geschimpft haben, sind diese Leute einfach weggegangen?
BF: Die Menschen haben sich versammelt, wir haben sehr laut gestritten. Sie sind dann gegangen und wir haben meinen Bruder aus dem Spital gebracht.“
2.4.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den nunmehr geschilderten Vorfall erstmals als fluchtauslösendes Ereignis darstellt. Im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren stützte er seine Befürchtungen gegenüber der Al-Nusra hingegen ausschließlich auf die behauptete Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund einer Beschimpfung von Polizisten oder daraus resultierenden wurde demgegenüber nicht vorgebracht. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass ein tatsächlich fluchtauslösendes Ereignis im Erstverfahren unerwähnt geblieben wäre,
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da dieser aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Aus dem aktuellen Bericht des UNHCR vom Mai 2026 ergeben sich keine Umstände, die eine andere Beurteilung der getroffenen Feststellungen rechtfertigen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpukt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2. § 3 Abs. 2 (erster Satz) AsylG 2005 ist (in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit.) dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das Verwaltungsgericht verpflichtet, jeden - auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden - Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist (vgl. VwGH 26.02.2026, Ra 2025/01/0392, Rn. 12).
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.
Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. VwGH 26.02.2026, Ra 2025/01/0392, Rn. 13 mwN).
3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 09.04.2025, Ra 2025/14/0021, Rn. 13 mwN).
3.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 21.01.2026, Ra 2024/14/0627, Rn. 13).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages aufgrund geänderten Sachverhaltes hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 21.01.2026, Ra 2024/14/0627, Rn. 14).
3.6. Das VwG hat auch zu prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung eines neuerlichen Antrages, der von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, geändert hat. Es darf nicht die Frage, ob res iudicata vorliegt, nach dem Sachverhalt beurteilen, der der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlag (vgl allgemein VwGVG § 28). Geht das VwG zu Unrecht davon aus, dass nachfolgende Sachverhaltsänderungen unberücksichtigt zu bleiben haben und unterlässt es diesbezügliche Ermittlungen betreffend den neuen Sachverhalt, belastet es sein Erkenntnis ebenfalls mit Willkür (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 27 [Stand 1.3.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VfGH 11.06.2015, E 1286/2014)
Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 11.06.2015, E 1286/2014, insbesondere Folgendes aus:
„3.3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 2014, G5/2014, ausgesprochen hat, hat das Verwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder sonstige Prozessvoraussetzungen fehlten, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. §28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art130 Abs4 B-VG -, die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte. §17 VwGVG trifft Vorkehrungen für die von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Verfahrensregeln, ist aber nicht als Einschränkung der den Verwaltungsgerichten durch Art130 Abs4 B-VG und §28 VwGVG eingeräumten Befugnis und Pflicht zu verstehen, grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung zu erlassen (VfGH 18.6.2014, G5/2014).
3.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen einen den Antrag des Beschwerdeführers im Sinne des §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Erkenntnis ist so zu werten, als ob das Verwaltungsgericht ein mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte (vgl. zB VfSlg 5970/1969, 6016/1969, 6486/1971, 8084/1977, 8098/1977, 13.258/1992 zur Rechtslage vor der Einführung der Verwaltungsgerichte). Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist somit die Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache.
3.5. Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs2 bis 4 des §68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VfSlg 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79). Die Wirkung der Rechtskraft eines Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf nach Erlassung des Bescheides geänderte Sachverhalte, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (VwGH 19.11.1979, Z 16/79 und die dort zitierte Vorjudikatur). Es können daher nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514/1990, 19.269/2010).
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher zu prüfen gehabt, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung des Folgeantrages am 3. Februar 2011 geändert hat. Im angefochtenen Erkenntnis hat es jedoch ausgesprochen, dass Prozessgegenstand die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung des BAA sei, sodass die Frage, ‚ob res iudicata vorliege, nach dem Sachverhalt, der dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (Februar 2011) vorgelegen habe, zu beurteilen [sei]‘. Allfällige ‚nachfolgende Lageänderungen‘ müssten dabei unberücksichtigt bleiben (s. die wörtliche Wiedergabe aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, oben 3.2). Da das Bundesverwaltungsgericht somit jegliche Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt unterlassen hat, ist das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet.“
3.7. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich fallgegenständlich Folgendes:
3.7.1. Im ersten Verfahren zu W282 2280426-1, wurde rechtskräftig festgestellt, dass die damalige Oppositionsgruppe Al-Nusra keine Zwangsrekrutierungen durchgeführt hat. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer damals kein Vorwurf gemacht werden konnte, sich einer Rekrutierung entzogen oder den Kampf verweigert zu haben. Nun bringt der Beschwerdeführer vor, ihm drohe nunmehr eine Verfolgung durch die HTS, weil er diese vor der Machtübernahme nicht unterstützt bzw. nicht für sie gekämpft habe. Dieses Vorbringen bleibt jedoch unsubstantiiert. Es werden keine konkreten Tatsachen genannt, aus denen sich eine entsprechende Verfolgungspraxis der HTS ableiten ließe. Auch den aktuellen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass die nunmehrige Regierung Personen allein deshalb verfolgt, weil sie sich vor der Machtübernahme nicht an ihren Kampfhandlungen beteiligt haben. Das Vorbringen erschöpft sich in einer bloßen Vermutung. Der behauptete neue Fluchtgrund weist keinen glaubhaften Kern auf und wird durch die aktuellen Länderinformationen nicht gestützt. Es wird somit keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dargetan.
3.7.2. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr das Bestehen einer Rekrutierungsgefahr durch dien neue Regierung behauptet, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht substantiiert wird. Aus den aktuellen Länderinformationen ergibt sich vielmehr, dass der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft wurde und Rekrutierungen auf freiwilliger Basis erfolgen. Konkrete Hinweise auf eine den Beschwerdeführer betreffende Zwangsrekrutierung wurden nicht vorgebracht. Das Vorbringen erweist sich daher als nicht geeignet, eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darzutun.
3.7.3. Im Hinblick auf die behauptete befürchtete Verfolgung durch die aktuelle Regierung wegen eines früheren Strafverfahrens wegen Gotteslästerung ist auszuführen, dass – wie beweiswürdigend dargestellt - angesichts der widersprüchlichen Angaben zu den dem Vorbringen zugrunde liegenden Ereignissen das Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufzuweisen vermag. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts wird dadurch nicht aufgezeigt.
3.8. Das BFA hätte den Folgeantrag des Beschwerdeführes vom 14.02.2024 wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen. Dadurch, dass das BFA darüber meritorisch entschieden hat, wurde aber der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/03/0067).
3.9. Daher ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids auf „Ihr zweiter Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz vom 14.02.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ zu lauten hat (vgl. VwGH 28.06.1994, 92/05/0063).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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