W272 2323416-1/13E
W272 2323429-1/14E
W272 2323422-1/13E
W272 2323425-1/13E
W272 2323418-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb XXXX , alle StA. Russische Föderation, die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 vertreten durch ihren Vater, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2025 (BF1), 04.09.2025 (BF2) und 09.09.2025 (BF3, BF4 und BF5), 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX und 5.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 und am 02.06.2026, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Zu den Vorverfahren (Anträge auf internationalen Schutz):
1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2). Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4) und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers (im Folgenden: BF5). Gemeinsam werden die BF1-BF5 als BF bezeichnet. Die BF3-BF5 werden durch den BF1 vertreten.
1.2. Der BF1 reiste am 22.08.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an 23.08.2003 einen Asylantrag.
1.3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.08.2003 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er nicht Mitglied einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung gewesen sei und nicht an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Der BF1 könne in seiner Heimat nicht mehr leben. Die Föderalen würden jeden Tag in ihr Haus kommen. Sie würden nichts fragen und würden mitnehmen was sie wollen. Einmal sei der BF1 im Jahr 2003 auch mitgenommen worden. Russische Soldaten hätten ihn zur Kommandantur gebracht. Sie hätten Waffen verlangt. Der BF1 hätte ja keine Waffen gehabt und dann hätte die Familie des BF1 ihn für ca. 3000 US-Dollar zurückgekauft. Er glaube er sei eine oder eineinhalb Wochen festgehalten worden. Er sei im Gefängnis in XXXX gewesen. Sie hätten gewollt, dass der BF1 sozusagen als Verräter für sie arbeite. Sie hätten gewollt, dass er die tschetschenischen Kämpfer verrate. Ab und zu hätten sie ihn geschlagen. Der BF1 habe seit Anfang des zweiten Tschetschenienkrieges 2001 bis 2003 den tschetschenischen Kämpfern geholfen. Er habe sie mit Lebensmitteln versorgt. Sie hätten einen Freund gehabt. Dieser sei von den Föderalen mitgenommen worden und habe den BF1 verraten. Nach der Festnahme habe sich der BF1 bei Verwandten in XXXX versteckt. Im Jahr 1998 hätte er zur tschetschenischen Miliz gehen wollen. Dort habe er einen Tag gearbeitet, als „Bewacher oder so etwas“. Ein Kollege habe ihn am XXXX dort unabsichtlich angeschossen. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Föderalen abholen. In Tschetschenien könne man auch nicht die moslemische Religion ausüben. Die Russen und etliche Tschetschenen würden sie Fundamentalisten nennen. Das müsse man alles versteckt machen. Er sei in Tschetschenien Wahabist genannt worden.
1.4. Am 16.02.2004 wurde der BF1 erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, dass er 1998 ganz kurz als Wachmann für das Innenministerium unter Maschadov gearbeitet habe, dann verletzt worden sei und nach einer Woche die Arbeite habe beenden müssen. Der BF1 sei nie beim Militär gewesen und habe auch keinerlei militärische Ausbildung erhalten. Befragt, ob er konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen vorbringen könne, gab der BF1 an, dass er zur Religion angeben möchte, dass er den Bart den er jetzt trage, nicht tragen könnte. Er habe auch den Widerstandskämpfern geholfen und deshalb werde er verfolgt. Wenn er mit so einem Bart wie jetzt sich in der Öffentlichkeit bewegen würde, müsste er damit rechnen unverzüglich verhaftet zu werden. Der BF1 habe den Widerstandskämpfern Essen und Medikamente gebracht und habe getan, was sie gesagt hätten. Er habe diese Tätigkeit zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges durchgeführt, im Jahre 2000 oder 2001, er könne sich nicht mehr erinnern. Der BF1 habe der Gruppe des XXXX geholfen. Befragt mit wem aus der Gruppe des XXXX der BF1 Kontakt gehabt hätte und wem er die Lebensmittel übergeben hätte und von wem er die Aufträge erhalten habe, gab der BF1 an, dass XXXX ihm die Aufträge erteilt habe. Ihm direkt habe er nichts gegeben und habe er von ihm direkt auch keine Aufträge er halten.
2003 sei der BF1 von der russischen Miliz verhaftet worden. Bei ihnen im Dorf gebe es eine Kommandantur. Er habe 1998 eine Verletzung erhalten und dort bei der Miliz hätte man ihm nicht geglaubt, dass dies eine Verletzung sei, die er nicht im Zuge von Kampfhandlungen erlitten habe. Der BF1 wisse nicht, wohin sie ihn gebracht hätten, vermutlich sei es die Kommandantur gewesen. Er sei für eineinhalb Wochen festgehalten worden. Er sei wegen seiner Verletzung festgenommen worden, weil sie gedacht hätten, dass der BF1 an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Der BF1 habe aber nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Seine Eltern hätten ihn dann für 3000 US-Dollar freigekauft.
Der BF1 erwarte auch einen Brief der bestätige, dass er den Widerstandskämpfern geholfen habe. XXXX werde dies bestätigen.
1.5. Mit Schriftsatz vom 08.03.2004 wurde für den BF1 ein Dokument nachgereicht. In diesem bestätige der im englischen Exil lebende Vizepremier XXXX , dass der BF während des zweiten Tschetschenienkrieges als Helfer für die tschetschenischen Widerstandskämpfer tätig gewesen sei.
1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2004, Zl. 03 25.323-BAT, wurde dem Asylantrag des BF1 vom 23.08.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 idF BGBl I Nr. 126/2002 (AsylG), stattgegeben und dem BF1 in Österreich Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde in diesem Bescheid lediglich ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und einen unter §7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne.
1.7. Die BF2 reiste am 23.08.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Asylantrag. Zu ihren Fluchtgründen gab sie in ihrer Einvernahme vor der Bundesgendarmerie am 23.08.2004 an, dass sie wegen des Krieges und der vielen Toten, nicht mehr in ihrer Heimat leben wolle. Sie werde persönlich nicht verfolgt, aber ihre Mutter habe habe Angst um sie und ihre Schwester.
1.8. Am 02.09.2004 und 06.09.2004 wurde die BF2 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Hierbei gab die BF2 zusammengefasst an, dass sie ihre Mutter, sowie ihre Schwester und ihr Bruder am 02.07.2004 einen Asylantrag in Polen gestellt hätten. Der BF2 wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt vorläufig zur Ansicht gelange, dass Polen für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei. Aufgefordert zu schildern, warum sie ihr Heimatland verlassen habe, gab die BF2 an, dass ihre Mutter aus Sicherheitsgründen beschlossen habe sie aus dem Land zu bringen. Mit Schreiben vom 16.09.2004 stimmte Polen ein Wiederaufnahmegesuch Österreichs vom 02.09.2004 zu. In einem Schreiben vom 24.09.2004 wurde ausgeführt, dass die BF2 laut ärztlicher Mitteilung an Albträumen und Intrusionen leide. Die Diagnose PTSD sei wahrscheinlich. Am 11.10.2004 wurde das Asylverfahren zugelassen.
1.9. Am 25.05.2005 wurde die BF2 erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF2 im Wesentlichen an, dass der erste Grund natürlich die Gefahr sei, weil ständig – praktisch jede Woche – Razzien durchgeführt werden würden. Es komme zu Explosionen. Auch würden durch die russischen Soldaten Mädchen verschleppt und vergewaltigt. Das sei ihr wichtigster Grund.
Auch bei ihnen zuhause sei es fast wöchentlich zu Säuberungsaktionen durch die russischen Soldaten gekommen. Im Falle der Rückkehr drohe ihr der Tod. Außerdem gebe es die Gefahr der Verschleppung und Vergewaltigung durch russische Soldaten. Im Anschluss an Vergewaltigung bringe man die Mädchen einfach um oder aber man lasse sie halbtot liegen oder die russischen Soldaten würden für die Leichen der Mädchen Lösegeld kassieren.
Ihr Bruder sei einmal bei einer Säuberungsaktion festgenommen worden und im Anschluss daran habe ihn die Mutter der BF2 nach XXXX / Inguschetien geschickt.
1.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2005, Zl. 04 16.872-BAT, wurde dem Asylantrag der BF2 vom 23.08.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, stattgegeben und der BF2 in Österreich Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde in diesem Bescheid lediglich ausgeführt, dass die BF2 Staatsangehörige der Russischen Föderation sei und einen unter §7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne.
1.11. Am XXXX heirateten der BF1 und die BF2 standesamtlich in XXXX .
1.12. Die BF3 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Am 23.12.2008 stellte der BF1 für die BF3 einen Antrag auf Familienverfahren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zl. 08 13.045-BAT, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2008 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und der BF3 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass da ihren Eltern Asyl gewährt wurde, auch der BF3 derselbe Schutz zu gewähren zu gewesen sei.
1.13. Mit Schriftsatz vom 22.10.2009 übermittelte das Bundeskriminalamt dem Bundesasylamt eine den BF1 betreffende Ausschreibung zur Fahndung von Interpol XXXX . Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF1 sich zwischen 2004 und 2006 mit anderen namentlich genannten Personen als Mitglieder an einer illegal bewaffneten Gruppe in der Republik Tschetschenien zur Teilnahme an der Finanzierung von terroristischen Aktivitäten einer namentlich genannten Person verabredet hätte. Im September 2007 hätten der BF1 und sein namentlich genannter Mittäter über eine andere namentlich genannte Person an die Anführer einer illegalen bewaffneten Gruppe in der Republik Tschetschenien 12000 US-Dollar, Militäruniformen und Audiogeräte übergeben. Der BF1 werde der Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppe und Unterstützung von terroristischen Aktivitäten nach Artikel 208 Abs. 2 und Artikel 205.1 Abs. 1 Strafgesetzbuch der Russischen Föderation beschuldigt. Gegen den BF1 sei am XXXX durch das Gericht XXXX ein Haftbefehl ausgestellt worden. Bereits mit Schreiben vom XXXX hatte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation das Bundesministerium für Justiz um Auslieferung einer in der den BF1 betreffenden Fahndungsausschreibung als Mittäter namentlich genannten Person ersucht.
1.14. Der BF4 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Am 03.08.2011 stellte der BF1 für den BF4 einen Antrag auf Familienverfahren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 08.310-BAT, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2011 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und dem BF4 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass da seinen Eltern Asyl gewährt wurde und keiner der angeführten Ausschlussgründe vorliege, auch dem BF4 derselbe Schutz zu gewähren zu gewesen sei.
1.15. Mit Schriftsatz vom 05.08.2013 übermittelte das Bundesministerium für Justiz dem Bundesasylamt eine den BF1 betreffende Ausschreibung zur Fahndung von Interpol XXXX . Dieser liegen im Wesentlichen die selben Anschuldigungen gegen den BF wie der Ausschreibung aus 2009 zugrunde.
1.16. Am 06.12.2013 leitete das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren gegen den BF1 ein.
1.17. Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 informierte die Staatsanwaltschaft Wien das Bundesasylamt darüber, dass gegen den BF1 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278 d StGB geführt worden sei. Die Verdachtslage habe sich ausschließlich auf die in einem Auslieferungsbegehren der Russischen Föderation gegen einen namentlich genannten Mitbeschuldigten gemachten Angaben und bezughabende Unterlagen die in Kopie beigeschlossen seien gegründet. Der Tatverdacht habe durch weitere Erhebungen nicht erhärtet werden und sei daher das Ermittlungsverfahren gegen den BF1 mit Verfügung vom 01.03.2011 gemäß § 190 Z 1, 2 StPO eingestellt worden.
1.18. Am 19.02.2014 wurde das gegen den BF1 geführte Aberkennungsverfahren wieder eingestellt.
1.19. Der BF5 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Am 27.01.2020 stellte der BF1 für den BF5 einen Antrag auf internationalem Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß § 17 Abs. 3 AsylG eines Asylberechtigten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 13.02.2020, Zl. 1259000809/200098780, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2020 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und dem BF5 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass da seiner Mutter mit Bescheid vom 28.06.2005 (Rechtskraft) Asyl gewährt worden sei und keiner der angeführten Ausschlussgründe vorliege, auch dem BF5 derselbe Schutz zu gewähren zu gewesen sei.
2. Zu den gegenständlichen Verfahren (Aberkennungsverfahren):
2.1. Am 10.04.2025 (BF2 und BF4) bzw. 11.04.2025 (BF1, BF3 und BF5) leitete das BFA gegen die BF ein Aberkennungsverfahren ein. Mit Schriftsätzen vom 10.04.2025 bzw. 11.04.2025 gewährte das BFA den BF Parteiengehör. Für die Behörde stehe fest, dass sich die Umstände in ihrem Herkunftsstaat bzw. ihre persönliche Umstände derart geändert hätten, dass sie den erneuten Schutz ihres Herkunftslandes nicht ablehnen könnten. Eine Gefahr gegen ihre Personen in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien schließe die Behörde aus. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet werde die zuständige NAG-Behörde vom Vorhaben der Behörde über die Aberkennung ihres Asylstatus in Kenntnis gesetzt. Die zuständige NAG-Behörde werde betreffend der Ausstellung eines unbefristeten Aufenthaltstitel auf sie zukommen. Die BF wurden aufgefordert innerhalb einer Frist von sieben Tagen eine schriftliche Stellungnahme zu 27 an die BF gestellten Fragen abzugeben. Am 10.04.2025 (BF4) bzw. 11.04.2025 (BF1, BF3 und BF5) bzw. 19.05.2025 (BF2) erstattete das BFA hinsichtlich der BF eine Mitteilung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG an die MA 35.
2.2. Am 22.04.2025, 12.06.2025 und am 20.06.2025 langten schriftliche Stellungnahmen des BF1 bei der belangten Behörde ein. In diesen führte der BF1 zusammengefasst aus, dass er nicht möchte, dass der Asylstatus von ihm und seiner Familie aberkannt werde um den Daueraufenthaltstitel zu bekommen. Der BF1 lebe mit den BF2-BF5 in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Tochter XXXX sei einer näher genannten Wohnadresse in XXXX zugewiesen. Seine Eltern und seine Geschwister würden in Frankreich leben. Seine Schwiegermutter lebe in XXXX und Schwägerin in XXXX . Der BF1 habe in der Heimat die Matura abgeschlossen und hier in Österreich die Lehre als Bürokaufmann absolviert. In Österreich habe er als Bauhelfer und Botendienst gearbeitet. Seit 2019 arbeite er Vollzeit als Fahrer im Fahrtendienst. Die BF2 arbeite als Verkäuferin und Vollzeit in der gleichen Firma wie er als Beifahrerin. Der BF1 lebe seit 2003 in Österreich und sei er in Österreich – soweit ihm bewusst – nie verurteilt worden. In Russland habe er einen Haftbefehl. Er besuche keine Moscheen. Der BF1 habe Angst nach Russland oder Tschetschenien zu reisen. Ihm sei durch die russische Behörde eine terroristische Anschuldigung angehängt worden und diese Anschuldigung gelte, bis ihn die Behörden festhalten würden (hierzu führte der BF1 auch einen link an). Aus diesem Grund hätten der BF1 und die BF2 seit 2003 weder Russland noch die russische Botschaft besucht.
In der Heimat lebe seine Schwester. Diese sei oft von den tschetschenischen Behörden über ihn ausgefragt worden. Der BF1 rufe sie nie direkt an und frage daher immer seine Mutter in Frankreich wie es seiner Schwester gehe. Auch habe er einen Onkel und drei Tanten mütterlicherseits die in seinem Heimatland leben würden. Eine von ihnen sei von den tschetschenischen Behörden grundlos abgeführt und bedroht worden. Sie sei mehrere Monate aufgehalten worden. Diese Verwandten habe der BF1 auch nie direkt kontaktiert, da dies eine Gefahr wäre. Eine weiterer Onkel des BF1 lebe in Deutschland.
Der Grund für seine Asylantragstellung im Bundesgebiet sei gewesen, dass ihre Familie damals den tschetschenischen Widerstandskämpfern mit medizinischer Versorgung Hilfe geleistet und mit Lebensmittel versorgt hätte. Seine Mutter habe auch heimlich die verletzten tschetschenischen Kämpfer geheilt. Sein Bruder sei ebenfalls ein Kämpfer gegen das Kadyrow Regime und Russland gewesen. Aufgrund seines Bruders sei seine Mutter vom Polizeichef von XXXX entführt und bedroht worden. Ihre gesamte Familie sei verfolgt worden, weshalb sie flüchten hätten müssen.
Die Fluchtgründe würden für seine gesamte Familie gelten. Der BF1 hätte in der Heimat auch eine Schussverletzung gehabt, sein XXXX funktioniere seitdem nicht richtig.
Die russische Behörde namens FSB würde ihn im Falle einer Rückkehr zweifellos an „Kadyrows Banditen“ übergeben. Bis heute würden „Kadyrows Banditen“ gewalttätige und qualvolle Taten, besonders an unschuldigen und jungen Burschen praktizieren. Der BF1 besitze kein russisches Reisedokument. Seit 2003 lebe er in Österreich und hätte nie Kontakt mit der russischen Behörde gehabt. Niemand in seiner Familie hege Kontakt mit der russischen Behörde. Er brauche auch keine russische Staatsbürgerschaft und hätte gerne die österreichische Staatsbürgerschaft. Russland habe sein Volk gefoltert und vernichtet. Österreich habe ihm und seinem Volk Unterkunft gegeben. Der BF1 bedanke sich für dieses unzählbare Gut und wünsche von ganzem Herzen nur Friede und Wohl für Österreich.
Dass eine Gefährdung seiner Person aufgrund der Tschetschenienkriege zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszuschließen sei, sei nicht korrekt. In Tschetschenien würden sogar Menschen, die von der Haftung aus dem Gefängnis freigesprochen worden wären, entweder zur Angehörigkeit des Kadyrow Banditen Teams gezwungen werden oder es werde von ihnen in den XXXX Medien berichtet und sie würden darin als getötete Schaitan bezeichnet. Es sei sehr selten, dass der freigesprochene Häftling die Möglichkeit habe, aus irgendeinem Grund Russland zu verlassen.
Dass sich die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat grundlegend geändert habe, sei eine falsche Information. Die derzeitige Lage in Tschetschenien sei noch schlimmer. Die tschetschenische Kadyrow Regierung würde zwangsmäßig Jugendliche, Sträflinge usw. in die Krieg mit der Ukraine bringen. Wenn Österreich ihn zurück nach Russland schicke, zweifle er nicht daran, dass er vor Ort von den Behörden namens FSB an die Banditen Kadyrows übergeben werde. Dann würden ihm drei Möglichkeiten zur Wahl stehen. 1. Gewalt und Folter bis zum Tod und dann würde er irgendwo auf der Straße gefunden werden und in den Medien würde dann gesagt werden, dass noch ein Schaitan getötet worden sei. 2.) Er arbeite als Sittenwächter für Kadyrow, also müsse er in Europa Daten über die Personen sammeln, die gegen das Kadyrow Regime und Putin seien. 3.). Als Soldat gezwungen werden gegen die Ukraine zu kämpfen.
Die Gründe, die zur Zuerkennung seines Asylstatus geführt haben, würden bis heute in vollem Umfang fortbestehen. Eine Rückkehr nach Russland – insbesondere in die Tschetschenische Republik – sei für ihn und seine Familie unzumutbar und mit erheblicher Gefahr für Leib, Leben und Freiheit verbunden.
2.3. Am 30.07.2025 wurde der BF1 (im Beisein der BF2) niederschriftlich vor der belangten Behörde in deutscher Sprache im Aberkennungsverfahren einvernommen. Hierbei gab der BF1 befragt, ob den BF mittlerweile von der MA 35 ein Daueraufenthalt-EU ausgestellt worden wäre an, dass er den Titel nicht angenommen habe. Er sei zwar hingegangen, habe sich aber geweigert seine Fingerabdrücke nehmen zu lassen. Die MA 35 hätte dann gemeint, dass er den Titel sowieso bekommen werde.
Der BF1 gab an, dass er diesen Schutz brauche. Russland sei ein mächtiges Land und habe seine Finger überall. Er wolle nichts mit Russland zu tun haben. Es gebe auch noch immer einen Haftbefehl gegen den BF1. Den Link habe er im Parteiengehör mitgeschickt und wenn man seinen Namen eingebe, erscheine noch immer sein Steckbrief. Sogar als sein Onkel gestorben wäre, sei er nicht nach Russland gefahren. Sein anderer Onkel in Deutschland sei zum Begräbnis gefahren und habe dort noch immer seinen Steckbrief gesehen. Kadyrow führe ein Regime, wo immer noch einfach Leute verschwinden würden. Für nächstes Jahr habe er vor die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Der BF1 sei seit 2003 nie zur Botschaft gegangen, nicht einmal das sehr hohe Kindergeld habe er sich geholt, weil er weder zur russischen Botschaft hätte gehen wollen und schon gar nicht, das russische Staatsgebiet betreten wolle, nicht einmal das Botschaftsgelände. Seine Schwester in Tschetschenien sei sogar vor sechs Monaten noch nach ihm gefragt worden von den tschetschenischen Behörden.
Der BF1 möchte Asyl behalten und nicht den NAG-Titel. Das Länderinformationsblatt sei völlig diametral zur Realität in Tschetschenien. Z.B. wenn ihn die russische Regierung festnehmen würde, würde er unmittelbar an die tschetschenischen Behörden übergeben werden. Jetzt sei es sogar noch schlimmer, weil alle Leute die irgendeine Strafe bekämen (z.B. eine Verkehrsstrafe) in den Ukrainekrieg geschickt werden würden. In Tschetschenien könnte er auch nicht seinen Bart so wie hier tragen.
Befragt, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab der BF1 an, dass er wisse, dass er vom FSB mitgenommen werden würde und die würden ihn an die Kadyrow Behörden übergeben. Dann gebe es drei Möglichkeiten, man werde zum Informanten für das Kadyrow Regime oder man werde in die Ukraine geschickt oder man werde umgebracht. In Tschetschenien sei das so.
Der BF1 könne nicht zu russischen Behörden gehen. Die damalige Geschichte sei noch immer offen. Er wolle keinen Kontakt zu den russischen Behörden. Schutz sei Schutz. Er fühle sich mit dem Schutz hier sicherer. Ohne den Asylstatus fühle er sich nicht mehr sicher.
Während der Einvernahme legte der BF1 ein Fax des „alten gerichtlichen Festnahmebefehles vom XXXX von Richter XXXX “ vor.
2.4. Am 09.09.2025 teilte die MA 35 der belangten Behörde mit, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ der Familie XXXX mittels Bescheid vom 17.07.2025 (rechtskräftig seit 20.08.2025) erteilt worden sei.
2.5. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 29.08.2025 (BF1), 04.09.2025 (BF2) und 09.09.2025 (BF3, BF4 und BF5), zugestellt am 08.09.2025 (BF1), 11.09.2025 (BF2) und 15.09.2025 (BF3, BF4 und BF5), wurde den BF der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
2.5.1. Hinsichtlich des BF1 wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm aktuell aufgrund der nachhaltig geänderten Lage in der Russischen Föderation keine Verfolgung iSd GFK drohe. Aufgrund der Endigungsgründe, nämlich dem Wegfall der Umstände, weswegen ihm der Asylstatus zuerkannt worden sei, werde ihm der Status aberkannt. Nicht festgestellt werden hätte können, dass er in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sei, die dazu führen würden, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wäre.
Dem BF1 sei durch das Bundesasylamt am 14.07.2004 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, zumal er im Zuge des zweiten Tschetschenienkrieges Widerstandskämpfer unterstützt habe und dadurch in das Blickfeld der föderalen Kräfte geraten sei.
Entgegen seiner Behauptung gehe aus den getroffenen Länderfeststellungen zweifelsfrei hervor, dass sich die Lage in seinem Herkunftsland bzw. in Tschetschenien seit offiziellem Ende des Krieges im Jahr 2009 im Hinblick auf sein ursprüngliches Vorbringen wesentlich und nachhaltig geändert habe. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund seiner Teilnahme an Kriegshandlungen sei heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen, es seien in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt geworden und folge daraus, dass auch nunmehr dem BF keine Verfolgung drohe.
Zwar liege dem BFA der Haftbefehl aus dem Jahr 2008 sowie eine dazugehöriges Fahndungsersuchen von Interpol XXXX aus dem Jahr 2013 vor, jedoch sei diesem Fahndungsersuchen zu entnehmen, dass er mit weiteren Tätern von 2004 bis 2006 während seines Aufenthaltes in Österreich die terroristischen Aktivitäten von einer namentlich genannten Person finanziert hätte und im September 2007 einer illegalen bewaffneten Gruppe in der Republik Tschetschenien USD 12.000, Militäruniformen und Audiogeräte übergeben hätte, weshalb nach ihm gefahndet worden wäre. Angesichts dessen sei es auszuschließen, dass aufgrund seiner Hilfstätigkeiten für Widerstandskämpfer vor seiner Ausreise nach ihm gefahndet worden sei. Angesichts dieses Umstandes, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass es in den letzten Jahren zu keinen Fällen von Verfolgung ehemaliger Kriegsteilnehmer gekommen sei, komme die Behörde zum Ergebnis, dass auch dem BF1 aufgrund seiner Hilfstätigkeiten für ehemalige Widerstandskämpfer im zweiten Tschetschenienkrieges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe.
Betreffend des gegen ihn erlassenen Haftbefehles aus dem Jahr 2008 bleibe festzuhalten, dass dem BFA keine aktuellen Informationen vorliegen, dass dieser nach wie vor aufrecht sei oder Interpol XXXX nach wie vor nach ihm fahnden würde. Angesichts des Umstandes, dass die ihm vorgeworfenen Taten nun rund 15 Jahre zurückliegen würden und es sich hierbei um Taten im Zusammenhang mit dem zweiten Tschetschenienkrieg handle, könne auch aufgrund des im Jahr 2008 erlassenen Haftbefehles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF1 in der Russischen Föderation aktuell asylrelevante Verfolgung drohe. In diesem Zusammenhang werde auch festgehalten, dass laut den Länderfeststellungen es in den letzten Jahren zu keinen Fällen von Verfolgung ehemaliger Kriegsteilnehmer gekommen sei, weshalb auch die ihm vorgeworfenen Taten im Zeitraum 2004 – 2006 bzw. im Jahr 2008 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nun von den russischen Behörden nicht mehr verfolgt werden würden.
Insgesamt lasse sich auch keine allgemeine Gefahr dahingehend ableiten, wonach er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Mobilisierung für den Ukrainekrieg betroffen wäre. Hinsichtlich seines Bartes wurde festgehalten, dass der BF1 sich außerhalb Tschetscheniens niederlassen könne, wenn dies für ihn ein unüberwindbares Hindernis darstelle. Auch seien in seinem Fall keine Gründe hervorgekommen, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erforderlich machen würden.
2.5.2. Hinsichtlich der BF2 wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr aktuell aufgrund der nachhaltig geänderten Lage in der Russischen Föderation keine Verfolgung iSd GFK drohe. Aufgrund der Endigungsgründe, nämlich dem Wegfall der Umstände, weswegen ihr der Asylstatus zuerkannt worden sei, werde ihr der Status aberkannt. Nicht festgestellt werden hätte können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sei, die dazu führen würden, dass sie. wenn sie sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wäre.
Der BF2 sei mit Bescheid des Bundesasylamt vom 07.07.2005 der Status des Asylberechtigten, aufgrund der damaligen Lage in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der ihr als junge Frau drohenden Gefahr, sexuellen Übergriffen seitens der russischen Soldaten ausgesetzt zu sein, der Asylstatus zuerkannt worden.
Ihr sei mit Parteiengehör vom 10.04.2025 die Möglichkeit eingeräumt worden zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren Stellung zu nehmen, davon hätte sie selbst jedoch keinen Gebrauch gemacht. Jedoch hätte der BF1 im Namen der BF2 zum gegenständlichen Verfahren schriftlich Stellung genommen, sich jedoch ausschließlich auf sich selbst bezogen und angegeben, dass seine Gründe auch für die BF2 gelten würden, zumal ihre Asylgründe sich auch auf die Asylgründe des BF1 beziehen würden.
Der BF2 sei jedoch nicht in einem Familienverfahren (abgeleitet von ihrem Ehegatten) der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, sondern aus eigenen Gründen. In diesem Zusammenhang bleibe auch festzuhalten, dass die BF2 damals als ledige junge Frau gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in das Bundesgebiet eingereist sei und erst am XXXX den BF1 geehelicht hätte, weshalb, entgegen den Behauptungen des BF1, die Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sich nicht auf die Asylgründe des BF1 gestützt hätten. Im Übrigen sei mit Bescheid des BFA vom 29.08.2025 dem BF1 der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Dem BF1 drohe keine asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation, weshalb auch keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Eheschließung mit dem BF1 abgeleitet werden könne. Des Weiteren gehe aus den getroffenen Länderfeststellungen zweifelsfrei hervor, dass sich die Lage in ihrem Herkunftsland bzw. in Tschetschenien seit offiziellem Ende des Krieges im Jahr 2009 im Hinblick auf ihr ursprüngliches Vorbringen wesentlich und nachhaltig geändert habe.
Insgesamt betrachtet hätte die BF2 das BFA nicht davon überzeugen können, weshalb die Gründe für ihre damalige Zuerkennung nicht weggefallen seien. Im Zuge des amtswegigen Ermittlungsverfahrens hätten ebenso keine Gründe erkannt werden können, weshalb sie in der Russischen Föderation von einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention betroffen sein sollte. Auch seien in ihrem Fall keine Gründe hervorgekommen, die eine Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erforderlich machen würden.
2.5.3. Hinsichtlich der BF3-BF5 wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, weggefallen seien, zumal ihren Bezugspersonen (Eltern; BF3 und BF4) bzw. seiner Bezugsperson (Mutter; BF5) der Asylstatus aberkannt worden sei. Nicht festgestellt werden hätte können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen seien, die dazu führen würden, dass sie, wenn sie sich dort aufhalten würden, einem realen Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wären.
Den BF3-BF5 sei der Asylstatus im Familienverfahren, abgeleitet von Ihren Eltern (BF3 und BF4) bzw. seiner Mutter (BF5) zuerkannt worden. Ihren Eltern sei mittels Bescheiden vom 29.08.2025 bzw. vom 04.09.2025 der Asylstatus aberkannt worden, sodass auch ihnen der Status abzuerkennen sei.
Ihre Eltern, als ihre gesetzlichen Vertreter, hätten im Zuge ihres Aberkennungsverfahren keine Gründe in Vorlage gebracht, wonach die BF3-BF5 in der Russischen Föderation aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Im Zuge des amtswegigen Ermittlungsverfahrens hätten ebenso keine Gründe erkannt werden können, weshalb sie in der Russischen Föderation von einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention betroffen sein sollten. Auch seien in ihrem Fall keine Gründe hervorgekommen, die eine Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erforderlich machen würden.
2.6. Gegen die gegenständlichen Bescheide erhoben die BF am 30.09.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weiterhin ein Haftbefehl gegen den BF1 bestehe. Auch auf der Webseite von Interpol sei ersichtlich, dass der BF1 weiterhin von Russland gesucht werde. Hierzu wurde ein entsprechender link in Vorlage gebracht. Es bestehe eine Red Notice gegen den BF1. Aus den Länderberichten sei ersichtlich, dass Russland Red Notices konkret zur Verfolgung von politischen Gegnern ausnutze. Die vorgeworfenen Taten habe der BF1 tatsächlich nie begangen. Das Fahndungsersuchen an Interpol belege die weiterhin aufrechte Verfolgung durch die Russische Föderation.
Tschetschenische Beamten hätten zudem die Schwester des BF1, welche weiterhin in Tschetschenien wohne, nach dem BF1 befragt. Zudem habe sein Onkel seinen Steckbrief weiterhin in tschetschenischen Behörden gesehen. Der Bruder des BF1 äußere sich zudem regimekritisch öffentlich auf sozialen Medien. Auch der BF2 würde bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des BF1 drohen. Sie befürchte, bei einer Rückkehr entführt zu werden und als Druckmittel gegen ihren Ehemann verwendet zu werden. Seit ihrer Flucht, seien die BF nicht mehr nach Russland gereist. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung aus denselben Gründen, welche zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten geführt haben, sei weiterhin gegeben.
Vor seiner Ausreise aus Russland habe der BF1 die Seite des tschetschenischen Widerstands unterstützt. Die Unterstützer des tschetschenischen Widerstands, zu welchen der BF1 gehöre seien verfolgt worden und würden verfolgt werden. Die Unabhängigkeitsidee werde in Tschetschenien auch heute unterdrückt. Daher bestehe die Verfolgungsgefahr der BF unverändert aufrecht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich eingehend und hinreichend detailliert mit einer drohenden Strafverfolgung wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, die dem BF1 bewusst fälschlicherweise vorgeworfen werde, auseinanderzusetzen sowie die Bedeutung eines Red Notices durch INTERPOL. In einer Analyse über die „Grenzüberschreitende Einschränkung der Freiheit“ aus Jänner 2025 werde darüber berichtet, dass insbesondere Russland das System der Red Notices missbrauche, um politische Gegner ausfindig zu machen und wurde hierzu ein Länderbericht zitiert. Im LIB, Version 16 werde zudem ausgeführt, dass Regimekritiker mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zum Mord rechnen müssten.
Der BF1 sei aus der Russischen Föderation geflüchtet, weil er sich für die Unabhängigkeit von der Tschetschenischen Republik eingesetzt habe, indem er tschetschenische Widerstandskämpfer unterstützt habe, und hätte diese Ansichten sein ganzes Leben lang verfolgt. Aufgrund des Krieges wäre es nicht zu einem Machtwechsel gekommen, der dem BF eine Rückkehr möglich machen würde, sondern es sei neben Putin eine weitere Machtfigur installiert worden. Der Grund für seine Verfolgung sei nicht weggefallen, nur der Akteur habe sich geändert. Den BF hätte daher nach Berücksichtigung der zitierten Länderberichte der Status der Asylberechtigten nicht aberkannt werden dürfen.
Hätte die belangte Behörde den BF1 näher zu den im Fahndungsersuchen vorgeworfenen Taten befragt, hätte der BF1 ausführen können, dass er diese Taten nie begangen habe. Bei einer namentlich genannten Person handle es sich um eine Person aus seiner Heimat, welche ebenfalls aus Tschetschenien geflüchtet sei, jedoch wieder zurückgekehrt sei. Unter Bedrohung seiner Person bzw. Familie hätte dieser den Namen des BF1 an die tschetschenischen Behörden weitergegeben und seien dem BF1 die vorgeworfenen Taten angehängt worden Der BF1 habe auch bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme auf diese ihm angehängten Vorwürfe verwiesen. Keinesfalls könne daher davon ausgegangen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mehr drohen würde. Der BF1 werde weiterhin als politischer Gegner gesehen und würden die ihm vorgeworfenen Taten lediglich als Vorwand dienen, um ihn strafrechtlich zu verfolgen. Aus den zitierten Länderberichten gehe hervor, dass auch Familienangehörige von Personen, welche als politische Gegner angesehen werden würden, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein können. Es wäre auch der BF2 nicht zuzumuten, sich wieder dem Schutz der russischen Föderation zu unterstellen und würden demnach auch bei ihr die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen. Der BF1 und die BF2 seien seit ihrer Flucht nicht mehr in die Russische Föderation gereist. Die BF3-BF5 seien in Österreich geboren und noch nie in der Russischen Föderation gewesen.
Zusammenfassend würden die Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten weiterhin vorliegen. Die Erfordernisse einer grundlegenden und dauerhaften Änderung in Russland und Tschetschenien seien, insbesondere vom Hintergrund der UNHCR Richtline zu dem Wegfall der Umstände und der aktuellen Länderberichte, nicht erfüllt. Für den BF1 bestehe ein Haftbefehl, sowie ein „Red Notice“ bei INTERPOL, ihm würden erfundene Taten vorgeworfen werden und drohe ihm aufgrund dessen eine Strafverfolgung und Inhaftierung in der Russischen Föderation. Aus den Länderberichten ergebe sich die unmenschliche Behandlung von inhaftierten Personen und die damit real bestehende Gefahr des BF1 bei Rückkehr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
2.7. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 23.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2.8. Am 29.01.2026 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1-BF4 sowie die Rechtsvertretung der BF teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das BVwG aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein. Der Beschwerdeseite wurde die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen bezüglich der Tätigkeit des BF1 in sozialen Medien und eines Termines für die Antragstellung der Staatsbürgerschaft bis zum 19.02.2026 in Vorlage zu bringen.
2.9. Mit Dokumentenvorlage vom 30.01.2026 legte die Beschwerdeseite eine E-Mailkorrespondenz mit der MA35 betreffend Terminvereinbarung zwecks Beantragung der Staatsbürgerschaft und Unterlagen zu den social media Aktivitäten des BF1 vor.
2.10. Am 02.06.2026 führte das BVwG eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1-BF4 sowie die Rechtsvertretung der BF teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das BVwG aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein.
2.11. Mit Schriftsatz vom 05.06.2026 teilte die Beschwerdeseite mit, dass die BF2 die Staatsbürgerschaftsprüfung am 03.06.2026 positiv absolviert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Vorverfahren der BF, der Einvernahme des BF1 durch das BFA und den Stellungnahmen des BF1 im gegenständlichen Verfahren, der Beschwerde gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Vorverfahren und gegenständlichen Verwaltungsakte sowie in die Länderinformationen, der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2026 und vom 02.06.2026 und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zu den Personen der BF:
1.1.1. Die Identitäten der BF stehen fest, sie führen die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Namen und Geburtsdaten. Der BF1 und die BF2 heirateten am XXXX standesamtlich in XXXX . Die BF3, der BF4 und der BF5 sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zum Islam. Die Muttersprache der BF ist Tschetschenisch, der BF1 und die BF2 beherrschen zudem die russische Sprache. Die BF sprechen auch Deutsch, die BF3 und der BF4 zudem Englisch.
1.1.2. Der BF1 wurde im Ort XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation geboren. Er ist dort aufgewachsen, hat in XXXX die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Der BF1 hat keinen Grundwehrdienst geleistet und verfügt über keine militärische Ausbildung. Er betätigte sich nie aktiv bei Widerstandskämpfen während der Tschetschenienkriege. Der BF1 reiste 2003 aus der Russischen Föderation aus.
1.1.3. Die BF2 wurde in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation geboren. Sie ist in der Stadt XXXX aufgewachsen und hat dort die Grundschule und eine Berufsschule besucht. Die BF2 reiste 2004 aus der Russischen Föderation aus.
1.1.4. In Tschetschenien lebt eine Schwester des BF1, XXXX , geb. am XXXX . Darüber hinaus leben ein Onkel und drei Tanten des BF1 in der Russischen Föderation. Zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat hat der BF1 keinen direkten Kontakt.
1.1.5. Die BF3 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Der BF4 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Der BF5 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.
1.1.6. Der BF1 und die BF2 arbeiten im Bundesgebiet für die Firma XXXX . Die BF3 besucht eine Berufsschule und hat bis vor kurzem eine Lehre als Bürokauffrau bei der Firma XXXX gemacht. Das Lehrverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst und die BF3 will die Lehre bei einer anderen Firma fortsetzen. Der BF4 besucht das XXXX . Der BF5 besucht derzeit den Kindergarten und beginnt mit dem Schuljahr 2026/2027 mit der Volksschule. Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX .
1.1.7. Die BF sind im Wesentlichen gesund. Der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig. Der BF1, die BF2, die BF3 und der BF4 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF5 ist strafunmündig.
1.1.8. Die BF verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Derzeit ist ein Verfahren zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die BF bei der MA 35 anhängig.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur (hypothetischen) Rückkehrsituation der BF:
1.2.1. Der BF1 reiste am 22.08.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2004, Zl. 03 25.323-BAT, wurde dem Asylantrag des BF1 vom 23.08.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem BF1 in Österreich Asyl gewährt. Dieser Zuerkennungsbescheid enthält keine nähere inhaltliche Begründung. Der BF begründete im Zuerkennungsverfahren seine Gefährdungslage damit, dass er im zweiten Tschetschenienkrieges den tschetschenischen Kämpfern geholfen hätte, dem BF1 fälschlicherweise unterstellte worden wäre, dass er an Kampfhandlungen teilgenommen habe und damit, dass man in Tschetschenien nicht die moslemische Religion ausüben könnte.
Die BF2 reiste am 23.08.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2005, Zl. 04 16.872-BAT, wurde dem Asylantrag der BF2 vom 23.08.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und der BF2 in Österreich Asyl gewährt. Dieser Zuerkennungsbescheid enthält keine nähere inhaltliche Begründung. Die BF2 begründete im Zuerkennungsverfahren ihre Gefährdungslage damit, dass die allgemeine Sicherheitslage wegen des Krieges sehr schlecht sei, es zu Säuberungsaktionen durch die russischen Soldaten käme und es die Gefahr einer Verschleppung, Vergewaltigung und Ermordung durch russische Soldaten geben würde.
Am 23.12.2008 stellte der BF1 für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zl. 08 13.045-BAT, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2008 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der BF3 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass da ihren Eltern Asyl gewährt wurde, auch der BF3 derselbe Schutz zu gewähren zu gewesen sei.
Am 03.08.2011 stellte der BF1 für den BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 08.310-BAT, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2011 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und dem BF4 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass da seinen Eltern Asyl gewährt wurde auch dem BF4 derselbe Schutz zu gewähren zu gewesen sei.
Am 27.01.2020 stellte der BF1 für den BF5 einen Antrag auf internationalem Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2020, Zl. 1259000809/200098780, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2020 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und dem BF5 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass da seiner Mutter Asyl gewährt wurde auch dem BF5 derselbe Schutz zu gewähren zu gewesen sei.
Für die BF3, den BF4 und den BF5 wurden in deren Zuerkennungsverfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
1.2.2. Der BF1 wurde von Interpol XXXX zur Fahndung ausgeschrieben. Dieser Ausschreibung liegt der Vorwurf zugrunde, dass der BF sich zwischen 2004 und 2006 mit anderen namentlich genannten Personen als Mitglied an einer illegal bewaffneten Gruppe in der Republik Tschetschenien zur Teilnahme an der Finanzierung von terroristischen Aktivitäten einer namentlich genannten Person verabredet hätte. Im September 2007 hätten der BF und sein namentlich genannter Mittäter über eine andere namentlich genannte Person an die Anführer einer illegalen bewaffneten Gruppe in der Republik Tschetschenien 12000 US-Dollar, Militäruniformen und Audiogeräte übergeben. Der BF werde der Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppe und Unterstützung von terroristischen Aktivitäten nach Artikel 208 Abs. 2 und Artikel 205.1 Abs. 1 Strafgesetzbuch der Russischen Föderation beschuldigt. Gegen den BF sei am XXXX durch das Gericht XXXX ein Haftbefehl ausgestellt worden. Gegen den BF1 besteht derzeit eine Red Notice von der Russischen Föderation bei Interpol.
Mit Schriftsatz vom XXXX an das Bundesministerium für Justiz begehrte die Russische Föderation die Auslieferung von Herrn XXXX . Herr XXXX wurde ebenfalls zur Fahndung ausgeschrieben und als Mittäter vom BF bezeichnet. Der BF1 gab sowohl im Zuerkennungsverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren an, dass Herr XXXX sein Cousin ist.
In Österreich wurde gegen den BF1 von der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278 d StGB geführt. Die Verdachtslage gründete sich ausschließlich auf die in einem Auslieferungsbegehren der Russischen Föderation gegen den Mitbeschuldigten XXXX gemachten Angaben und die bezughabenden Unterlagen. Der Tatverdacht konnte durch weitere Erhebungen nicht erhärtet werden und das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 01.03.2011 gemäß § 190 Z 1, Z 2 StPO eingestellt.
1.2.3. Der BF1 betreibt unter seinem Klarnamen einen youtube Kanal, auf welchem er sich regimekritisch äußert.
Dem BF1 droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Russischen Föderation eine aktuelle Verfolgung wegen einer falschen Terrorismusanschuldigung bzw. einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Im Falle der (hypothetischen) Rückkehr in die Russische Föderation wären die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf Leben gefährdet oder der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen.
Auch die BF2-BF5 wären im Falle der (hypothetischen) Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf Leben gefährdet oder der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen und wird ihnen zumindest eine (oppositionelle) politische Einstellung unterstellt werden. Die BF 2 ist mit dem BF1 seit Jahren verheiratet und ist sie aufgrund er Fahndung nach dem BF 1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unterstellt, dass sie ihren Ehemann unterstützt und die gleiche oppositionelle Einstellung wie dieser hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Situation der BF seit Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten wesentlich und nachhaltig geändert hat.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF:
1.3.1. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom BVwG ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 17 vom 23.12.2025, ausgegangen:
Politische Lage
Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):
•Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
•Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
•Sozialistische Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
•Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
•Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
•Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
•Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).
Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).
Tschetschenien
Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).
Sicherheitslage
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025):
Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive)

Quelle 1: ISW 16.12.2025
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „ Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „ Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025).
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025)

Quelle 2: ACLED 8.12.2025
Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „ Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).
Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).
Rechtsschutz / Justizwesen
Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).
Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).
Tschetschenien und Dagestan
Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „ Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „ Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).
Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).
Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).
Tschetschenien
Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.10.2025), bestehen gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 aus (Oryx 23.11.2022):
•dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“
•dem 249. motorisierten Spezialbataillon „ Süden“
•der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)
•der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)
•dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und
•uniformierten Polizeitruppen.
Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Kadyrow zuzurechnende Sicherheitskräfte sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.8.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. EEAS 22.5.2025). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Mobilisierung
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
•aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
•aus gesundheitlichen Gründen
•im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „ für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).
Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]
Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).
Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß § 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).
Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).
Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).
NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).
Situation in Tschetschenien
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hat (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).
Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung
In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „ Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).
Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).
Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs-bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „ hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „ Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vgl. SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).
Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine
Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vgl. KK 15.8.2024, KK 16.5.2023a, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vgl. PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).
Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vgl. Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025).
Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion
Desertion
Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).
Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).
Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).
Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):
•§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.
•§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.
•§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
•§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
•§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, 65
wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.
•§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.
•§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.
Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).
Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).
Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).
Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).
Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).
Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):
•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
•Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
•Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung
•Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
•Kinderrechtskonvention
•Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ ausländische Agenten“ und „ unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Landesgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).
Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).
Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Offene Straßenproteste und Massenprotestaktionen sind in Tschetschenien äußerst selten und werden augenblicklich unterdrückt (KR 12.3.2025). Vor dem Hintergrund beschränkter Meinungsfreiheit sind die sozialen Medien zum Raum der Konfrontation zwischen den Behörden und Oppositionsaktivisten geworden. Messengerdienste haben sich zur Plattform für anonyme Diskussionen und für die Verbreitung alternativer Informationen entwickelt. Es hat sich eine tschetschenische oppositionelle Blogger-Gemeinschaft gebildet, welche die tschetschenischen Behörden scharf kritisiert und sich zu allen Russland betreffenden gesellschaftspolitischen Themen äußert. Neben einzelnen Bloggern sind in den sozialen Medien die oppositionellen tschetschenischen Bewegungen 1ADAT und Niyso aktiv. Diese vereinen ein anonymes Aktivistennetzwerk, das Informationen über Menschenrechtsverletzungen verbreitet und die tschetschenischen Behörden kritisiert (KR 4.3.2025). Im Mai 2022 stufte der Oberste Gerichtshof Tschetscheniens die Bewegung 1ADAT als extremistische Organisation ein und verbot ihre Tätigkeit in Russland (KK 5.8.2025). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Die Mitglieder der 2022 gegründeten Bewegung Nijso (Niyso), was aus dem Tschetschenischen übersetzt Gleichheit/Gleichberechtigung/Gerechtigkeit bedeutet, bezeichnen sich selbst als Informationsaktivisten und verfügen über einen Telegram-Kanal. Sie berichten über Personen, die von Kadyrows Leuten entführt worden sind. Wegen Kritik an Kadyrow und an dessen Umfeld wurden Familienangehörige der Aktivisten mehrmals zur Polizei geladen. Die tschetschenische Opposition bzw. alle Aktivisten-Gruppen eint der Kampf gegen Kadyrows Regime und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens, dennoch sind sie intern zerstritten und zur Beeinflussung von Menschenmassen nicht in der Lage (KR 22.4.2025).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Osteuropa/Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).
Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit
Artikel 29 der russischen Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). In der Praxis herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. HRW 16.1.2025a). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, AI 29.4.2025), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Die Politik setzt Desinformation ein, um landesweit und global ihre Sichtweisen zu verbreiten (Journal of Illiberalism Studies/Mahon/Walker 2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukrainekrieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Diskreditierung wird nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022).
Die Anzahl gerichtlicher Verurteilungen im Rahmen von Strafverfahren, die mit der Bewertung des Ukrainekriegs in Zusammenhang stehen, nimmt zu (Kommersant 22.4.2024). Solche Verurteilungen beziehen sich auf eine Bandbreite von Delikten, für welche das vorgesehene Strafmaß unterschiedlich ist (beispielsweise Vandalismus, Staatsverrat usw.). Meistens verhängen Gerichte unbedingte, mehrjährige Freiheitsstrafen, wenn es um Antikriegspositionen geht. In Fällen der Diskreditierung der Streitkräfte werden bevorzugt Geldstrafen verhängt (OVD-Info 24.2.2025). Die Anti-Extremismusgesetzgebung wird häufig zur Beschränkung der Meinungsfreiheit verwendet (UNHRCOM 1.12.2022). Extremismus- und Terrorismus-Anklagen werden immer öfter dazu benutzt, regierungsunabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen (UNHRC 15.9.2025).
Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022; vgl. USDOS 12.8.2025). Fast alle regimekritischen Medien haben ihre Tätigkeit eingestellt oder wurden verboten (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Regierung kontrolliert, entweder direkt oder durch staatliche Unternehmen und befreundete Wirtschaftsmagnaten, alle nationalen Fernsehsender, die meisten Rundfunk- und Pressebetriebe sowie den Großteil des Werbungsmarkts (FH 2025a). Zensur und Selbstzensur in Fernsehen, Printmedien und Internet sind weitverbreitet, besonders in Bezug auf regierungskritische Standpunkte (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Die meisten regierungsunabhängigen Medien waren gezwungen, das Land zu verlassen (SCEEUS 20.9.2024). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024). Zahlreiche Journalisten und regierungsunabhängige Medien wurden als „ ausländische Agenten“ und „ unerwünscht“ eingestuft (FCDO 12.2022) [zu „ unerwünschten Organisationen“ und „ ausländischen Agenten“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verstärken ihre Bemühungen, die Bevölkerung vom globalen Internet zu isolieren. Personen, welche die Regierung online kritisieren, unterliegen einer extensiven Überwachung (FH 13.11.2025).
Besondere Aufmerksamkeit widmen die Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Nicht selten werden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung auch Inhalte sozialer Medien herangezogen, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Inhalte noch keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten (OVD-Info 24.2.2025). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „ System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Ihre Webseiten sind nicht aufrufbar (VB Moskau 13.10.2025). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Nutzung vieler Online-Plattformen ist nicht mehr möglich (VB Moskau 13.10.2025). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024).
Es besteht die Möglichkeit, mittels Nutzung von VPN-Programmen auf oben genannte gesperrte Plattformen und Webseiten zuzugreifen, jedoch ist auch dies nicht immer ohne Weiteres möglich (VB Moskau 13.10.2025). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vgl. FH 16.10.2024, VB Moskau 13.10.2025), wodurch Nutzer neue bzw. funktionierende Anbieter suchen und installieren müssen (VB Moskau 13.10.2025). Die Verbreitung von Werbung für VPN-Dienste führt zu einer Verwaltungs- bzw. Geldstrafe (VStGB RUSS 4.11.2025; vgl. VB Moskau 13.10.2025).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2025 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 171 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Ägypten und Nicaragua und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RSF 2025).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht auf Abhaltung friedlicher Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Wiederholte Verstöße gegen Versammlungsvorschriften können gemäß § 212.1 des Strafgesetzbuches zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024, AI 29.4.2025, ÖB Moskau 1.10.2025, HRW 16.1.2025a, FH 2025a). Die Behörden nehmen u.a. COVID als Vorwand, um Oppositionsproteste zu verbieten, während sie Veranstaltungen, welche mit der offiziellen Linie abgestimmt sind, gestatten (HRW 16.1.2025a). Behörden weigern sich, Antikriegsproteste zu erlauben (UNHRCOM 1.12.2022). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Antikriegsdemonstrationen (USDOS 12.8.2025). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der innerrussischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.103 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 24.7.2025). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. AA 2.8.2024). Friedliche öffentliche Proteste nehmen ab, und stattdessen werden abweichende Meinungen online oder symbolisch kundgetan (UNHRC 15.9.2025; vgl. Tertytchnaya 2024). Das Überwachungssystem des Landes ist großteils automatisiert, was auf die weitverbreitete Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien und ein extensives Kameranetzwerk in Großstädten zurückzuführen ist (EUAA 12.2025). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 12.8.2025).
Die Österreichische Botschaft in Moskau konnte im Rahmen einer Internetrecherche in russischen Medien keine Berichte zu Demonstrationstätigkeiten von russischen Staatsangehörigen in Österreich finden (ÖB Moskau 16.10.2025).
Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt (BS 2024; vgl. AI 29.4.2025). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen (FH 2025a) bzw. ist diesem untergeordnet (Crowley 2023). Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2025a). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren. Gewerkschaften müssen sich registrieren - ein oft mühsamer und sehr bürokratischer Prozess, der sich zeitlich in die Länge zieht. Gründe für die Ablehnung einer Registrierung werden nicht definiert und können willkürlich und ungerechtfertigt sein (USDOS 12.8.2025). Gesetze bezüglich „ unerwünschter Organisationen“ und „ ausländischer Agenten“schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022). [zur Gesetzgebung über „ ausländische Agenten“ und „ unerwünschte Organisationen“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]
Opposition
Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Politische Repressionen sind systematisch und in beträchtlichem Ausmaß institutionalisiert (Re: Russia 10.11.2025). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismusgesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022) und strafrechtlich verfolgt (EEAS 22.5.2025). Die demokratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Im Land sind allenfalls letzte Reste einer liberalen Opposition aktiv (Presse 10.6.2025). Die liberale Oppositionspartei Jabloko ist auf lokaler Ebene vertreten (Presse 10.6.2025; vgl. Jabloko o.D.).[zum Verlauf und den Ergebnissen der letzten Parlamentswahl siehe Kapitel Politische Lage]
Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zu seiner Inhaftierung geführt haben, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen haben Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zugefügt (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde er ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024), in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024).
Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Sie müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und mit physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Es kann zu Sippenhaft kommen (AA 2.8.2024). Die Zersplitterung der verschiedenen Gruppen des tschetschenischen Widerstands behindert deren Fähigkeit, die örtliche Bevölkerung zu mobilisieren und eine kohärente Opposition zu organisieren (PONARS Eurasia/Ratelle 13.3.2023).
Haftbedingungen
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein) mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.8.2024). Die einzelnen Arten von Strafvollzugsanstalten werden im Strafvollzugsgesetzbuch der Russischen Föderation aufgezählt und beschrieben (StVGB RUSS 7.4.2025). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen oder aber Personen mit einem Hintergrund bei den Sicherheitskräften sind. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder bei der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Bei den Aufsichtskommissionen eingehende Beschwerden konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 22.4.2024). Zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern und anderen unabhängigen Mechanismen ist der Zugang zu Haftanstalten nicht gestattet, wodurch ein externes Monitoring verhindert wird (OMCT 2025).
Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.10.2025), Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024) und unhygienischen Verhältnissen (FH 2025a). Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind unzureichend ausgestattet, und es mangelt an qualifiziertem Personal (OVD-Info 17.7.2024). Behörden missbrauchen zunehmend psychiatrische Einrichtungen als Bestrafungsmaßnahme oder zur Ausübung von Druck auf Angeklagte (USDOS 12.8.2025). Die Unterbringung Inhaftierter erfolgt regelmäßig in Schlafsälen (AA 2.8.2024).In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. AI 29.4.2025, USDOS 12.8.2025), welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat (USDOS 12.8.2025). Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft, Einweisung in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024, AI 29.4.2025, OMCT 2025) oder Verweigerung des Kontakts zu ihren Familien (AI 29.4.2025). Die Anzahl der politischen Gefangenen wächst, und Zahlenangaben variieren je nach Quelle (EEAS 22.5.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 708 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Untere Verwaltungspositionen in Hafteinrichtungen werden mit Inhaftierten besetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „ Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängern Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.8.2024). Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft sind oft mit langer Untersuchungshaft konfrontiert (USDOS 12.8.2025). In den Haftanstalten herrscht Personalmangel (AA 2.8.2024). Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024; vgl. StVGB RUSS 7.4.2025). Die NGO Rus Sidjaschtschaja [„ Rus hinter Gittern“; Anm. der Staatendokumentation] bietet rechtliche und humanitäre Unterstützung für verurteilte/inhaftierte Personen und deren Familien an (Rus Sidjaschtschaja o.D.).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anm. der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023).
Laut Berichten des „ Komitees Ziviler Beistand“ müssen nordkaukasische Personen in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem „ Komitee zur Verhinderung von Folter“ gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in anderen Landesteilen, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.8.2024).
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 8.4.2025). Der Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 2.8.2024).
Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlichen Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf nicht die Todesstrafe verhängt werden (StGB RUSS 17.11.2025). Russland ist kein Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (UNTC 6.11.2025a).
Immer wieder wird in Russland über eine Wiedereinführung der Todesstrafe diskutiert (TASS 26.3.2024).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).
Gemäß § 15 des Gesetzes „ Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „ falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).
Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023b), Österreich (KK 16.5.2023b; vgl. ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023b). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).
Die „ Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vgl. RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).
Rückkehr
Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).
Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).
Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „ Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus einer Einsicht in die Verwaltungsakten der Vorverfahren der BF sowie in die gegenständlichen Verwaltungsakte und Gerichtsakte der BF.
Der Verwaltungsakt zum Zuerkennungsverfahren des BF1 (Zl. 03 25.323-BAT) wird in der Folge als „Zuerkennungsakt BF1“ bezeichnet. Der Verwaltungsakt zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren des BF1 (Zl. 732532300/250510784) wird in der Folge als „Aberkennungsakt BF1“ bezeichnet. Der Verwaltungsakt zum Zuerkennungsverfahren der BF2 (Zl. 04 16.872-BAT) wird in der Folge als „Zuerkennungsakt BF2“ bezeichnet. Der Verwaltungsakt zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren der BF2 (Zl. 741687210/250508075) wird in der Folge als „Aberkennungsakt BF2“ bezeichnet. Der Verwaltungsakt zum Zuerkennungsverfahren der BF3 (Zl. 08 13.045-BAT) wird in der Folge als „Zuerkennungsakt BF3“ bezeichnet. Der Verwaltungsakt zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren der BF3 (Zl. XXXX ) wird in der Folge als „Aberkennungsakt BF3“ bezeichnet. Der Verwaltungsakt zum Zuerkennungsverfahren des BF4 (Zl. 11 08.310-BAT) wird in der Folge als „Zuerkennungsakt BF4“ bezeichnet. Der Verwaltungsakt zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren des BF4 (Zl. 810831007/250508313) wird in der Folge als „Aberkennungsakt BF4“ bezeichnet. Der Verwaltungsakt zum Zuerkennungsverfahren des BF5 (Zl. 1259000809/200098780) wird in der Folge als „Zuerkennungsakt BF5“ bezeichnet. Der Verwaltungsakt zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren des BF5 (Zl. 810831007/250508313) wird in der Folge als „Aberkennungsakt BF5“ bezeichnet.
2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der BF:
2.1.1. Die Identitäten der BF konnten aufgrund einer Einsicht in die in den Verwaltungsakten befindlichen Kopien der Reisepässe und Geburtsurkunden der BF erfolgen (vgl. AS 63 ff Zuerkennungsakt BF1, AS 25 Zuerkennungsakt BF2, AS 3 Zuerkennungsakt BF3, AS 5 Zuerkennungsakt BF4 und AS 3 Zuerkennungsakt BF5). Die Feststellung zur Heirat des BF1 und der BF2 ergibt sich aus einer Einsicht in die Kopie der Heiratsurkunde (vgl. AS 5 Zuerkennungsakt BF5). Den Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2026, wonach er seit 2005 verheiratet sei, konnte nicht gefolgt werden, zumal aus der Heiratsurkunde klar der XXXX als Hochzeitstag hervorgeht. Dass die BF3, der BF4 und der BF5 die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2 sind, beruht auf einer Einsicht in die Geburtsurkunden (vgl. AS 3 Zuerkennungsakt BF3, AS 5 Zuerkennungsakt BF4 und AS 3 Zuerkennungsakt BF5). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der BF sowie den Sprachkenntnissen der BF, gründen auf den insoweit unbedenklichen Angaben des BF1 und der BF2 in deren Zuerkennungsverfahren sowie dem Umstand, dass die Einvernahmen des BF1 und der BF2 im Zuerkennungsverfahren (wie auch die beiden mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG) in der Sprache Russisch bzw. die Einvernahme des BF1 im gegenständlichen Aberkennungsverfahren vor dem BFA in deutscher Sprache erfolgen konnte und einer Einsicht in die vom BF in deutscher Sprache verfassten Stellungnahmen im gegenständlichen Aberkennungsverfahren (vgl. AS 7 ff und AS 45 ff Zuerkennungsakt BF1 sowie AS 17 ff und AS 53 ff Aberkennungsakt BF1 und AS 41 und AS 109 ff Zuerkennungsakt BF2) sowie auf den Angaben der BF und dem Eindruck des erkennenden Richters in den beiden mündlichen Verhandlungen (vgl. S. 4 f, S. 7, S. 14, S. 20, S. 24 VH-Prot. vom 29.01.2026 und S. 4 und S. 10 f VH-Prot. vom 02.06.2026).
2.1.2. Die Feststellungen zum Geburtsort des BF1, Aufwachsen, Schulbesuch und, dass er keinen Grundwehrdienst geleistet hat und über keine militärische Ausbildung verfügt, sowie sich nie aktiv bei Widerstandskämpfen während der Tschetschenienkriege betätigte und 2003 aus der Russischen Föderation ausreiste, beruhen auf seinen insoweit unbedenklichen Angaben im Zuerkennungsverfahren (vgl. AS 7 ff und AS 45 ff Zuerkennungsakt BF1) sowie im gegenständlichen Verfahren (vgl. AS 17 Aberkennungsakt BF1 und S. 7 ff und S. 15 VH-Prot. vom 29.01.2026).
2.1.3. Die Feststellungen zum Geburtsort der BF2, Aufwachsen, Schulbesuch und Ausreise der BF2 aus der Russischen Föderation, gründen auf einer Zusammenschau ihrer Angaben im Zuerkennungsverfahren (vgl. AS 11 ff, AS 41 ff und AS 109 ff Zuerkennungsakt BF2) und im gegenständlichen Verfahren (vgl. S. 20 ff VH-Prot. vom 29.01.2026 und S. 9 VH-Prot. vom 02.06.2026). Der genaue Geburtsort der BF2 in Tschetschenien konnte nicht festgestellt werden, zumal die BF im Zuerkennungsverfahren angab, dass sie in XXXX geboren sei (vgl. AS 11 ff und AS 41 ff Zuerkennungsakt BF2) dagegen aber vor dem BVwG am 29.01.2026 angab, im Dorf XXXX geboren zu sein (vgl. S. 20 VH-Prot. vom 29.01.2026) und am 02.06.2026 in der Stadt XXXX geboren zu sein (vgl. S. 9 VH-Prot. vom 02.06.2026).
2.1.4. Die Feststellungen zu den Verwandten des BF1 in der Russischen Föderation ergeben sich aus einer Einsicht in die Stellungnahmen des BF1 (vgl. AS 17 ff Zuerkennungsakt BF1) und den dahingehend glaubhaften Angaben des BF1 in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG (vgl. S. 9 f und S. 12 VH-Prot. vom 29.01.2026 und S. 8 f VH-Prot. vom 02.06.2026)
2.1.5. Die Feststellungen zu den Geburten der BF3, des BF4 und des BF5 basieren auf einer Einsicht in die Kopien der Geburtsurkunden in deren Zuerkennungsakten (vgl. AS 3 Zuerkennungsakt BF3, AS 5 Zuerkennungsakt BF4 und AS 3 Zuerkennungsakt BF5).
2.1.6. Die Feststellungen zu den Berufen des BF1 und der BF2 und zur Ausbildung der BF3-BF5 gründen auf den insoweit unbedenklichen Angaben der BF vor dem BVwG (vgl. S. 11 und S. 23 VH-Prot. vom 29.01.2026 und S. 6, S. 9 und S. 11 VH-Prot. vom 02.06.2026). Dass die BF in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX leben, ergibt sich aus einer Einsicht in das Zentrale Melderegister.
2.1.7. Zwar gab der BF1 an, dass er in der Heimat eine Schussverletzung gehabt hätte, sein XXXX funktioniere seitdem nicht mehr richtig (vgl. AS 19 Aberkennungsakt BF1 und bereits AS 47 und AS 53 Zuerkennungsakt BF1), beschwerdeseitig wurden allerdings keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Vor dem BVwG vermeinte der BF1 zwar, dass er einen XXXX habe und aufgrund einer Verwundung seine XXXX nicht so gut heben könne (vgl. S. 8 VH-Prot. vom 29.01.2026). Jedoch ist der BF1 seinen Angaben zu Folge Vollzeit erwerbstätig und wurde beschwerdeseitig auch nicht substantiiert behauptet, dass einer der BF im Wesentlichen nicht gesund wäre. Die BF1-BF4 verneinten auch explizit vor dem BVwG an chronischen oder akuten Krankheiten oder sonstigen Leiden oder Gebrechen zu leiden (vgl. S. 5 VH-Prot. vom 29.01.2026 und S. 5 VH-Prot. vom 02.06.2026). Somit war festzustellen, dass die BF im Wesentlichen gesund sind und der BF1 und die BF2 arbeitsfähig sind. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit bzw. zur Strafunmündigkeit, ergeben sich aus einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich bzw. aus dem Alter des BF5.
2.1.8. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU der BF basieren auf einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellung zum anhängigen Verfahren zur österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf einer Einsicht in die vorgelegte Korrespondenz mit der MA 35 (vgl. die Dokumentenvorlage vom 30.01.2026) und aus den dahingehend glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. S. 6 VH-Prot. vom 02.06.2026).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und zur (hypothetischen) Rückkehrsituation der BF:
2.2.1. Die Feststellungen zu den Einreisen des BF1 und der BF2, den Anträgen der BF auf Asyl bzw. internationalen Schutz und den Zuerkennungsbescheiden der BF sowie den Begründungen der Gefährdungslage in den Zuerkennungsverfahren des BF1 und der BF2 und, dass für die BF3, den BF4 und den BF5 keine eigenen Fluchtgründe in deren Zuerkennungsverfahren geltend gemacht wurden, basieren auf einer Einsicht in die Zuerkennungsakte der BF bzw. den Einvernahmen des BF1 in dessen Zuerkennungsverfahren am 26.08.2003 und 16.02.2004 (vgl. AS 7 ff und AS 45 ff Zuerkennungsakt BF1) und der BF2 in deren Zuerkennungsverfahren am 23.08.2004, 02.09.2004, 06.09.2004 und 25.05.2004 (vgl. AS 3 ff, AS 41 ff, AS 65 ff und AS 109 ff Zuerkennungsakt BF2).
2.2.2. Die Feststellungen zur Fahndungsausschreibung des BF1 beruhen auf einer Einsicht in den Zuerkennungsakt des BF1 (vgl. AS 101 ff und AS 137 ff Zuerkennungsakt BF1). Dass gegen den BF1 derzeit eine Red Notice von der Russischen Föderation bei Interpol besteht, basiert auf einer entsprechenden Suche des Namens des BF1 auf der Interpol Website (vgl. https://www.interpol.int/How-we-work/Notices/Red-Notices/View-Red-Notices ,abgerufen am 05.06.2026).
Die Feststellungen zum Schriftsatz vom XXXX und, dass Herr XXXX ebenfalls zur Fahndung ausgeschrieben und als Mittäter vom BF1 bezeichnet wurde, ergeben sich aus einer Einsicht in den Zuerkennungsakt des BF1, vgl. AS 139, AS 143 und AS 171 ff). Die Feststellung, wonach der BF1 sowohl im Zuerkennungsverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren angab, dass Herr XXXX sein Cousin ist, ergeben sich aus einer Einsicht in das Einvernahmeprotokoll vor dem Bundesasylamt vom 16.02.2004 (vgl. Zuerkennungsakt BF1, AS 47) und seinen Angaben vor dem BVwG am 29.01.2026 (vgl. S. 13 VH-Prot. vom 29.01.2026).
Die Feststellungen zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien und dessen Einstellung, beruhen auf einer Einsicht in ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Bundesasylamt vom 12.12.2013 (vgl. AS 167 Zuerkennungsakt BF1).
2.2.3. Vor dem BVwG befragt, ob der BF1 Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung ist oder war, gab der BF an:
„BF: Ich gehöre keiner Gruppierung an, habe aber unter meinem Namen einen Account auf Youtube und auf TikTok. Ich gebe dort Kommentare ab, wenn die jetzigen Machthaber lügen, dann sage ich das dort.
R: Seit wann machen Sie das?
BF: Youtube habe ich schon lange.
R: Was heißt lange?
BF: Einige Jahre. TikTok auch zwei oder drei Jahre.
R: Können Sie mir jetzt bitte zeigen, was Sie da machen?
BF zeigt ein TikTok Video und ein Youtube Video, unter dem er kritische Posts anbringt, auf dem auch sein Name sowie seine E-Mail Adresse ersichtlich ist.“ (vgl. S. 10 VH-Prot. vom 29.01.2026).
In der Folge wurden mit Dokumentenvorlage vom 30.01.2026 Auszüge aus den Social-Media-Aktivitäten des BF1 in Vorlage gebracht. Diese Auszüge und der Kanal des BF1 unter seinem Klarnamen auf youtube und die auf dem Kanal befindlichen Videos und Kommentare wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.06.2026 durch den erkennenden Richter gesichtet und mit dem BF1 erörtert und soweit die Kommentare auf Russisch waren, vom anwesenden Dolmetscher einer Übersetzung zugeführt (vgl. S. 7 f VH-Prot.) und war aufgrund dieser Sichtung bzw. Erörterung und Übersetzung festzustellen, dass der BF1 unter seinem Klarnamen einen youtube Kanal betreibt, auf welchem er sich regimekritisch äußert. Auch vor dem BVwG äußerte sich der BF1 überzeugend regimekritisch (vgl. etwa S. 18 VH-Prot. vom 29.01.2026). Anzumerken ist jedoch auch, dass der youtube Kanal lediglich XXXX Abonnenten und die Aufrufe der XXXX auf dem Kanal befindlichen Videos sich bloß auf etwa XXXX beschränkt (vgl. https://www.youtube.com/@bek-hanmustapaevwissenundspass/videos, abgerufen am 05.06.2026).
Die Feststellung, wonach dem BF1 in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle Verfolgung wegen einer falschen Terrorismusanschuldigung bzw. einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung droht, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Den Länderberichten ist zwar – wie die belangte Behörde auf S. 63 des gegenständlichen Aberkennungsbescheides des BF1 insoweit zutreffend ausführt – zu entnehmen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (vgl. LIB). Jedoch folgt daraus – anders als die belangte Behörde auf S. 63 f des angefochtenen Bescheides vermeint – in casu nicht, dass dem BF1 keine Verfolgung mehr droht.
Der BF1 ist keine Person, die ins Visier der russischen Behörden allein aufgrund einer Teilnahme an Kriegshandlungen im ersten oder zweiten Tschetschenienkrieg gelangt. Es liegen bei ihm mehrere ergänzende Sachverhalte vor, die dazu führen, dass er weiterhin bedroht und verfolgt wird.
Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Aberkennungsbescheid des BF1 beweiswürdigend ausführt, dass dem BFA keine aktuellen Informationen vorliegen würden, dass der Haftbefehl aus dem Jahr 2008 nach wie vor aufrecht sei oder Interpol XXXX nach wie vor nach dem BF1 fahnden würde und angesichts des Umstandes, dass die dem BF1 vorgeworfenen Taten nun rund 15 Jahre zurückliegen würden und es sich hierbei um Taten im Zusammenhang mit dem zweiten Tschetschenienkrieg handle, könne auch aufgrund des im Jahr 2008 erlassenen Haftbefehles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF1 in der Russischen Föderation aktuell asylrelevante Verfolgung drohe und in diesem Zusammenhang auch festgehalten werde, dass laut den Länderfeststellungen es in den letzten Jahren zu keinen Fällen von Verfolgung ehemaliger Kriegsteilnehmer gekommen sei, weshalb auch die dem BF1 vorgeworfenen Taten im Zeitraum 2004 – 2006 bzw. im Jahr 2008 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nun von den russischen Behörden nicht mehr verfolgt werden würden, (vgl. S. 63 f des angefochtenen Aberkennungsbescheides des BF1), so kann dieser Ansicht keineswegs gefolgt werden.
Schließlich besteht gegen den BF1 nach wie vor eine Red Notice von der Russischen Föderation bei Interpol (vgl. bereits unter II.2.2.2.). Unter der Red Notice des BF1 auf der Interpol Seite ist der Vorwurf „ XXXX “ vermerkt (vgl. https://www.interpol.int/How-we-work/Notices/Red-Notices/View-Red-Notices#2013-40087, abgerufen am 05.06.2026). Der BF1 wird in der Russischen Föderation – anders als die belangte Behörde vermeint – also noch immer wegen der ihm vorgeworfenen Taten gesucht. Dies ist evident.
Von der Staatsanwaltschaft Wien wurde bereits ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278 d StGB gegen den BF1 geführt. Die Verdachtslage gründete sich ausschließlich auf die in einem Auslieferungsbegehren der Russischen Föderation gegen den Mitbeschuldigten XXXX gemachten Angaben und die bezughabenden Unterlagen. Der Tatverdacht konnte durch weitere Erhebungen nicht erhärtet werden und das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 01.03.2011 gemäß § 190 Z 1, Z 2 StPO eingestellt. Der BF1 bestritt auch überzeugend vor dem BVwG, dass er etwas mit Terror zu tun habe und erläuterte, dass ein Herr XXXX in Tschetschenien die Aussage gemacht habe, dass XXXX und der BF1 eine Terrororganisation unterstützten und dafür Geld sammeln würden. Wegen dieser Aussage bestehe diese Anschuldigung gegen ihn (vgl. S. 17 VH-Prot. vom 29.01.2026).
Aus dem in der Beschwerdeschrift angeführten „Policy Paper: Die grenzüberschreitende Einschränkung der Freiheit: Transnationale Repression und der autoritäre Angriff auf Menschenrechte in Europa, Dr. Marcus Michaelsen“ aus Jänner 2025, ist wie die Beschwerdeseite zutreffend ausführt (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift), ersichtlich, dass unter anderem Russland Red Notices wiederholt missbraucht hat, um Dissidenten habhaft zu werden. Trotz Bemühungen, die Verfahren der Organisation zu reformieren, besteht das Problem politisch motivierter Red Notices und daraus resultierender Inhaftierungen weiterhin (vgl. S. 6 des angeführten Policy Papers unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2120703/Einladung%20-%202024_Transnational-Repression_final.pdf.pdf, abgerufen am 05.06.2026).
Dieses Policy Paper deckt sich insoweit auch mit den Länderberichten im LIB, als dass diesen zu entnehmen ist, dass in Tschetschenien die Bekämpfung von Extremisten mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einhergeht. Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (vgl. unter II.1.3.1. im Unterkapitel „Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer“).
Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (vgl. das Unterkapitel „Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation“ im LIB).
Der BF1 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und haben sich auch im gegenständlichen Verfahren überhaupt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF1 mit der Finanzierung von Terrorismus oder dergleichen in irgendeiner Form zu tun hätte. Vor dem Hintergrund des persönlichen Profils des BF1 (gegen den eine – als missbräuchlich anzusehende - Red Notice besteht, der im Zuerkennungsverfahren angab tschetschenische Widerstandskämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg unterstützt zu haben und der sich außerdem auch außenwirksam regimekritisch auf social media unter seinem Klarnamen äußert) und unter Berücksichtigung der Länderberichtslage ist sohin gegenständlich in einer Gesamtschau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF1 in der Russischen Föderation eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird und – vom BF1 tatsächlich nicht begangene – Straftaten fingiert werden, um gegen ihn menschenrechtswidrig vorzugehen.
Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die kritische Zivilgesellschaft in Tschetschenien weitgehend unterdrückt wird. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher. Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten.
Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige. Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren. Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert. Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Es kommt zu Folterungen. Auch Sippenhaft ist möglich. Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (vgl. unter II.1.3.1. im Unterkapitel „Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer“).
Weiters ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Behörden in der Russischen Föderation regelmäßig Zwangsmaßnahmen anwenden, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen. Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind zwar unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (vgl. LIB im Unterkapitel „Mobilisierung“), jedoch ist dem LIB auch zu entnehmen, dass in Tschetschenien in vielen Fällen Zwangsrekrutierungen erfolgen. Es nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „ Freiwillige“ nahelegt. Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (vgl. unter II.1.3.1. das Unterkapitel „Situation in Tschetschenien“).
In Haftanstalten in der Russischen Föderation kommt es zu Folter, welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat. Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart (vgl. das Kapitel „Haftbedingungen“ im LIB).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt. Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden. Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen.
Zu Tschetschenien wird berichtet, dass Behörden das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren verletzen. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (vgl. das Kapitel Rechtsschutz/ Justizwesen).
Vor dem Hintergrund des persönlichen Profils des BF1 und der wiedergegeben Länderberichtslage sind auch seine in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG geäußerten Rückkehrbefürchtungen wie etwa ein befürchteter zwangsweiser Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine, seine Ermordung oder ein „Verfaulen im Gefängnis“ (vgl. etwa S. 17 und S. 19 V-Prot. vom 19.01.2026 und S. 8 VH-Prot. vom 02.06.2026) nachvollziehbar. Der BF1 würde im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wohl bereits bei seiner Einreise aufgrund der aktuellen Fahndung verhaftet werden und würde ihm in weiterer Folge mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein zwangsweiser Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine, Folter und oder eine Haft unter menschenrechtswidrigen Bedingungen und seine Ermordung drohen.
Dem BF1 würde diese Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der gesamten Russischen Föderation drohen. Gemäß den Länderberichten können Tschetschenen grundsätzlich zwar ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „ falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken. Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein. Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (vgl. das Unterkapitel „Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation“ im LIB).
Insgesamt war sohin festzustellen, dass dem BF1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Russischen Föderation eine aktuelle Verfolgung wegen einer falschen Terrorismusanschuldigung bzw. einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung droht. Er wäre wie aufgezeigt im Falle der (hypothetischen) Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Recht auf Leben gefährdet oder der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen. Die Situation hat sich damit nicht wesentlich für ihn seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geändert.
Auch die BF2-BF5 wären im Falle der (hypothetischen) Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf Leben gefährdet oder der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen.
Wie den Länderberichten etwa zu entnehmen ist, nehmen tschetschenische Behörden Kritiker ins Visier und bestrafen auch deren Familienangehörige. Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Es kommt zu Folterungen. Auch Sippenhaft ist möglich. In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weit verbreitet. Die BF 2 als verheiratete Frau ist daher nicht nur als Frau der Gefahr von sexualisierter Gewalt ausgesetz, wie schon beim Zuerkennungsbescheid, sondern ist auch davon auszugehen, da sie mit dem BF1 schon jahrelang verheiratet ist, dass auch ihr eine gegen die Russische Föderation unterstellte politische Einstellung zumindest unterstellt wird und sie deswegen mit Inhaftierung, Folter oder gar den Tod zu rechnen hat. Das gleiche gilt für die BF 3 – 5.
Der BF1 gab insofern in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG kohärent und überzeugend an, dass er mit seiner in Tschetschenien lebenden Schwester nur indirekt in Kontakt steht, da er sie keiner Gefahr aussetzen will (vgl. S. 12 VH-Prot. vom 29.01.2026 und S. 9 VH-Prot. vom 02.06.2026). Vor dem Hintergrund der Länderinformationen in denen von Sippenhaft, kollektiver Bestrafung und Bestrafung von Familienangehörigen berichtet wird, sind auch die von der BF2 in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG geäußerten Rückkehrbefürchtungen, sie würde bei einer Rückkehr festgenommen, entführt, vergewaltigt, gefoltert werden und würde dem BF1 mit der Ermordung der BF2 oder ihrem Verschwinden gedroht werden, um die Rückkehr des BF1 nach Tschetschenien zu erzwingen (vgl. S. 26 f VH-Prot. vom 29.01.2026 und S. 10 VH-Prot. vom 02.06.2026), nachvollziehbar. Selbige Erwägungen gelten für die BF3-BF5 als weitere nächste Familienangehörige des BF1. Die BF2 gab hier auch plausibel an, dass sie ihren Kindern nicht erlauben würde zurückzukehren, wenn es von ihr abhänge (vgl. S. 10 VH-Prot. vom 02.06.2026). Befragt, welche Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen es für die BF3-BF5 geben würde, gab der BF1 an, dass er zu über 90% davon überzeugt sei, dass sie für deren Ziele eingespannt werden würden. Sie würden einen foltern. Wenn sie möchten, dass jemand dorthin zurückkehre, dann würden sie Verwandte dafür benutzen (vgl. S. 8 VH-Prot.). Auch diese Befürchtung erscheint vor dem Hintergrund der Länderberichte jedenfalls nachvollziehbar.
Nach Ansicht des BVwG unterliegen die BF2-BF5 sohin einer eigenen Gefährdung. Sie würden im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhaftet, unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert, und gefoltert werden, um so Zugriff auf den BF1 zu bekommen. Den BF2-BF5 würde diese Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der gesamten Russischen Föderation drohen (vgl. wiederum das Unterkapitel „Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation“ im LIB).
Sohin war festzustellen, dass die BF im Falle der (hypothetischen) Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf Leben gefährdet oder der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF:
2.3.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in der mündlichen Verhandlung einräumte, nicht entgegen.
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und wurde die aktuellste Version 17 vom 23.12.2025 der Länderinformationen der Staatendokumentation eingebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Entscheidung über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide):
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005. erster Satz kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Die BF haben ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erfolgte an die BF jeweils vor über fünf Jahren. Am 09.09.2025 teilte die MA 35 der belangten Behörde mit, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ den BF mittels Bescheid vom 17.07.2025 erteilt worden sei. Die BF verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel-Daueraufenthalt-EU. Obwohl die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF schon vor mehr als fünf Jahren erfolgte, steht § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Aberkennung des Asylstatus der BF daher nicht entgegen.
3.2.2. Das BFA aberkannte den BF den Flüchtlingsstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1); oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2); oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt (Z 3); oder sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4); oder wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5); oder staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Z 6).
Die sogenannten "Beendigungsklauseln" des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 des Genfer Flüchtlingskonvention definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (siehe dazu auch UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 2011, Abs. 111) (vgl. VwGH vom 05.09.2024, Ra 2021/19/0044).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Nach der Judikatur setzt Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der GFK zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171).
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318) (vgl. VwGH vom 09.09.2025, Ro 2025/18/0002).
„Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen.
Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die in Rn. 29 genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (vgl. in diesem Sinn auch EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff).“ (vgl. VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).
3.2.3. Wie beweiswürdigend aufgezeigt ist die Verfolgungsgefahr bei den BF nicht weggefallen. Gegen den BF1 besteht derzeit eine Red Notice von der Russischen Föderation bei Interpol. Dem BF1 droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Russischen Föderation eine aktuelle Verfolgung wegen einer falschen Terrorismusanschuldigung in Fortführung der Unterstützung der Widerstandskämpfer des ersten oder zweiten Tschetschenienkrieges bzw. einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Der BF1 würde im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhaftet werden und würde ihm in weiterer Folge mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein zwangsweiser Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine, Folter und oder eine Haft unter menschenrechtswidrigen Bedingungen und seine Ermordung drohen. Auch die BF2-BF5 wären im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf Leben gefährdet oder der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen. Sie würden im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhaftet, unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert, und gefoltert werden, um so Zugriff auf den BF1 zu bekommen.
Eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Umstände im Herkunftsland seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hat sich somit nicht ergeben.
Es ist den BF sohin insgesamt nicht zumutbar in die Russische Föderation zurückzukehren. Internationaler Schutz ist bei ihnen wie aufgezeigt (nach wie vor) erforderlich. Da die BF3 – 5 den Status abgeleitet von ihren Eltern erhalten haben und diese nach wie vor den Status aufrechte inne haben, ist es nicht notwendig den BF 3 – 5 originär einen Status zuzuerkennen, der abgeleitete Status ist nach wie vor aufrecht.
Die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sind bei den BF somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen anderer Aberkennungstatbestände liegen keine Anhaltspunkte vor.
Daher hat die belangte Behörde den BF den Status der Asylberechtigen im Ergebnis nicht zu Recht aberkannt, weshalb den Beschwerden stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben sind.
Der belangten Behörde obliegt es nach der Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die BF, welche unmittelbar erfolgen sollte, zumal nach Angaben der BF 1 und 2, die erforderlichen Unterlagen abgegeben wurden, die Voraussetzungen vorhanden sind und die erforderliche Prüfung positiv absolviert wurde, ein weiters Aberkennungsverfahren einzuleiten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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