Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger, Dr. in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revisionen 1. des I M, und 2. des H M, beide vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in Amstetten, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2025, 1. G316 2298268 1/9E und 2. G316 2298267 1/9E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Erstrevisionswerber ist der volljährige Sohn des Zweitrevisionswerbers. Beide sind kosovarische Staatsangehörige. Der Zweitrevisionswerber stellte im Jahr 1984 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1985 gewährte ihm der damals in zweiter Instanz zuständige Bundesminister für Inneres Asyl und stellte fest, dass dem Zweitrevisionswerber kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit Bescheid vom 28. Februar 1991 gewährte die damals zuständige Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Oberösterreich dem Erstrevisionswerber durch Erstreckung im Familienverband ebenfalls Asyl.
2 Im September 2022 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren gegen die Revisionswerber nach § 7 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein und verständigte in weiterer Folge die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005. Im Februar 2023 teilte die zuständige Aufenthaltsbehörde dem BFA mit, dass die Erteilung der Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Daueraufenthalt EU“ mit (rechtskräftig gewordenen) Bescheiden erfolgt sei.
3 Mit Bescheiden jeweils vom 22. Juli 2024 erkannte das BFA den Revisionswerbern gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten ab, stellte fest, dass den Revisionswerbern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu und erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005.
4 Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Zweitrevisionswerber sei im Jahr 1984 aus dem Staat Jugoslawien geflüchtet, welcher nicht mehr existiere, er reise regelmäßig in den Kosovo und habe keine Probleme mit den kosovarischen Behörden. Der Erstrevisionswerber habe seinen Asylstatus vom Zweitrevisionswerber abgeleitet, dessen Asylstatus nun aberkannt worden sei. Der Erstrevisionswerber habe nie eigene Fluchtgründe dargetan. Den Revisionswerbern seien nach einem amtswegig eingeleiteten Verfahren die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden und sie seien somit nach wie vor rechtmäßig im österreichischen Staatsgebiet aufhältig.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Die Revision erklärte es für zulässig.
6 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, den Revisionswerbern seien nach Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens von der zuständigen „Niederlassungsbehörde“ gemäß § 45 Abs. 8 NAG von Amts wegen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt worden und die Revisionswerber befänden sich damit im Regime des NAG. Die Revisionswerber würden aufgrund der ihnen erteilten NAG-Aufenthaltstitel über mehr Befugnisse als durch einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 verfügen. Es sei folglich nicht erkennbar, inwiefern die Revisionswerber durch das Verfügen „nur“ über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ beschwert sein sollten. Da es für die Revisionswerber keinen Unterschied mache, ob die angefochtenen Bescheide aufrecht blieben oder aufgehoben würden, habe eine Auseinandersetzung mit dem Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 unterbleiben können. Da die Revisionswerber schon bei Einbringung der Beschwerden kein Rechtsschutzinteresse gehabt hätten, seien die Beschwerden mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen gewesen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision führte das BVwG aus, die Revision hänge von der Lösung von Rechtsfragen ab, denen grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es läge keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vom BVwG näher umschriebenen Fragen vor, insbesondere dazu, ob ein Asylberechtigter, dem der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zuerkannt worden sei, einen Anspruch darauf habe, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werde, und ob er in so einem Fall durch einen Bescheid, mit welchem ihm aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen der zuerkannte Asylstatus ex nunc aberkannt werde, beschwert sei.
8 Daraufhin wurden die vorliegenden Revisionen eingebracht, die die Zulässigkeitsbegründung des BVwG übernehmen und ergänzend ausführen, das BVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es trotz Vorhandenseins eines Rechtsschutzinteresses sowie einer Beschwer der Revisionswerber bei Aberkennung des bisher zuerkannten Status der Asylberechtigten samt damit verbundener Folgen unzulässigerweise von mangelnder Beschwer ausgegangen sei.
9 Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und dabei erwogen:
10 Die Revisionen sind zulässig und begründet.
11 § 7 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:
„ Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
...
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt wenn auch nicht rechtskräftig nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
...“
12 Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2022, lauten auszugsweise:
„ Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
...
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
...
Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt EU‘ erteilt werden, wenn sie
...
(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
...“
13 Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
14 Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt wenn auch nicht rechtskräftig nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
15 Teilt die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde dem Bundesamt allerdings mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden gemäß § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
16 Das BVwG geht in seiner Begründung zu Unrecht davon aus, dass zu den in Rede stehenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit den angesprochenen Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mehrfach erkannt, dass eine Vorgangsweise im Sinne des § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 nur dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt C (hier) Z 5 GFK vorliegen.
17 Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
18 Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. zum Ganzen VwGH 19.3.2024, Ra 2022/18/0233, Rn. 12 und VwGH 29.2.2024, Ra 2023/18/0336, Rn. 15).
19 Wenn das BVwG aus näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; VwGH 25.4.2022, Ra 2020/01/0301) ableiten möchte, den Revisionswerbern fehle angesichts der erteilten Aufenthaltstitel nach dem NAG ein weiteres Rechtsschutzbedürfnis am Erhalt des Asylstatus, ist dem nicht zuzustimmen:
20 In seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, sprach der Verwaltungsgerichtshof zwar aus, dass es aus dem Blickwinkel eines Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet keinen Anlass gebe, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat (Rn. 80).
21 Dabei übersieht das BVwG jedoch, dass (im umgekehrten Fall) mit dem Asylstatus nicht nur ein Aufenthaltsrecht, sondern auch andere Rechte verbunden sind, wie etwa der Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG. Dies lässt das BVwG in seiner rechtlichen Beurteilung außer Betracht, was auch von den Revisionswerbern ins Treffen geführt wird.
22 Im Übrigen wurde in dieser Entscheidung zwar erkannt, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Ungeachtet dessen wurde auch klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten (bei Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG) nur dann nicht zu belassen ist, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf (Rn. 81).
23 Nichts Anderes ergibt sich auch aus dem vom BVwG zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2022, Ra 2020/01/0301, das zu dem Ergebnis gelangte, auch das BVwG ist dazu verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 eine entsprechende Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde zu erstatten und es ist erst nach rechtskräftiger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG berechtigt, ein Aberkennungsverfahren weiterzuführen (Rn. 24). Dass eine Aberkennung in diesem Fall ohne Bedachtnahme auf die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zu erfolgen hätte, wurde hingegen nicht ausgesprochen.
24 Zur Klarstellung ist nochmals festzuhalten, dass das AsylG 2005 anders als die frühere Rechtslage nach § 14 Abs. 4 und 5 Asylgesetz 1997 und § 23 Abs. 7 Fremdengesetz 1997 keinen ex-lege-Verlust des Asylstatus bei Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung vorsieht, sondern es sind die Aberkennungsvoraussetzungen zu prüfen und es ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
25 In Anbetracht dessen verkennt das BVwG die Rechtslage, wenn es ein rechtliches Interesse der Revisionswerber an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren verneint. Vielmehr hätte das BVwG überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Asylaberkennung gegenständlich vorgelegen sind und zwar unabhängig davon, dass ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde.
26 Zur vom BVwG aufgeworfenen Frage, ob die Revisionswerber um die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung behalten zu können Beschwerde gegen die sie rein berechtigende Erteilung des Daueraufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erheben hätten müssen, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass eine Bekämpfung der erteilten Aufenthaltstitel nach dem NAG keine Voraussetzung für die Revisionswerber dafür darstellt, sich gegen die Aberkennung des Asylstatus erfolgreich wehren zu können. Die Aberkennungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sind nämlich, wie ausgeführt, auch bei Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu prüfen. Umgekehrt ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 8 NAG nicht nur dann rechtmäßig, wenn in weiterer Folge der Asylstatus auch tatsächlich aberkannt wird (vgl. dazu erneut VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 39, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 8 NAG lediglich von der Verständigung des BFA gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 abhängt; ebenso VwGH 12.4.2022, Ra 2022/22/0019, Rn. 15).
27 Zusammenfassend ist das BVwG in rechtswidriger Weise vom Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses der Revisionswerber im Asylaberkennungsverfahren aufgrund des Vorliegens des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nach dem NAG ausgegangen.
28 Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
29 Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abzusehen.
30 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. September 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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