IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.01.2024, Zl. Jv 50528-33a, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In dem vor dem Landesgericht St. Pölten (im Folgenden: LG) geführten Grundverfahren zu 30 Cg 27/22w war der Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.01.2023, Zl. 30 Cg 27/22w - VNR 2, zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 3.112,00 (Bemessungsgrundlage: € 85.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 3.120,00 aufgefordert worden.
2. (Mit Schreiben vom 12.01.2023 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag.) Gleichzeitig beantragte er in diesem Schreiben „in eventu“ den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd § 9 Abs. 2 GEG. Den Nachlassantrag begründete er im Wesentlichen mit seiner unzumutbaren Situation bzw. seiner finanziellen Lage unter dem Existenzminimum und mit dem Vorliegen einer damit zusammenhängenden „besonderen Härte“.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 (zugestellt am 22.01.2024), Zl. Jv 50528-33a, entschied die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 3.120,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Gemäß § 9 Abs. 2 GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 3.120,00 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Daran ändere sich auch das im Zuge des Nachlassverfahrens erhobene geringe Einkommen von € 684,49 Pension nichts. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Liegenschaften XXXX und XXXX welche einen Verkehrswert von zumindest € 200.000,00 hätten. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen. Dem Nachlassantrag sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.
5. Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.02.2024 fristgerecht eine Beschwerde, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Gegenständlich sei von der belangten Behörde faktisch kein aktuelles Ermittlungsverfahren zu den finanziellen Umständen des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Er beziehe nur eine Mindestpension unterhalb des Existenzminimums und seine im angefochtenen Bescheid angeführten Liegenschaften seien überschuldet. Diese Überschuldungen würden sich auch aus dem beiliegenden Beschluss des OLG vom 19.03.2021 ergeben. Die nach wie vor bestehende inflationsbedingt zunehmende Härte in seiner noch unter dem Existenzminimum gegebenen Obdachlosigkeit würden den Behörden keineswegs erlauben, unrealistische Liegenschaftsbewertungen vorzunehmen, um seinem Nachlassantrag abzulehnen. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.03.2024 (hg eingelangt am 08.03.2024) die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer sind in einem Verfahren vor dem LG zur Zl. 30 Cg 27/22w Gerichtsgebühren samt Einhebungsgebühr iHv € 3.120,00 entstanden.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.05.2015 seine Mindestpension von rund € 1.000,00 monatlich. Laut von ihm vorgelegter Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt beträgt nämlich seine Mindestpension seit dem 01.01.2024 monatlich € 1.069,15.
Dem Beschwerdeführer wurden als Alleinerben mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss vom 17.01.2014 folgende landwirtschaftliche Grundstücke übertragen: XXXX (Fläche 487.463 m²) und XXXX (Fläche 103.561 m²). Diese sind mit dem dreifachen Einheitswert bewertet.
Dieser Bewertung mit dem dreifachen Einheitswert als Teil der Aktiva von € 108.907,70 stehen Passiva von € 142.134,55 entgegen, was eine Überschuldung des Nachlasses iHv € 33.226,85 ergibt.
Der Beschwerdeführer kann aufgrund einer Nachlassseparation nicht über die genannten Liegenschaften verfügen und werden diese von einer Separationskuratorin verwaltet. Aktuell ist für den Beschwerdeführer auf den jeweiligen Liegenschaften ein Pfandrecht als Pflichtteilsforderung iHv je € 120.000,00 vermerkt.
Gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 30.03.2015, Zl. 4 A 254/11 g – 120, ist für die Liegenschaften von einem Verkehrswert von zumindest € 200.000,00 auszugehen. Bei einem Gesamtwert der Nachlassaktiven von € 263.777,89 und nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten in der im Inventar angeführten Höhe von € 155.875,39 verbleibt ein Reinnachlass von € 107.902,50.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer über Liegenschaften von 591.024 m² (Äcker, Wälder, etc.) mit einem Verkehrswert von zumindest € 200.000,00 verfügt und ihm bei einer entsprechenden Verwertung, nach Ende der Nachlassseparation und Abzahlung der Schulden jedenfalls ein Betrag verbleiben würde, der deutlich höher ist als die von ihm geschuldete Gebühr von € 3.120,00.
Maßgebend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Gerichtsgebühren samt Einhebungsgebühr iHv € 3.120,00 zu bezahlen und ihm daher ein Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht gewährt werden kann.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem – unstrittigen – Akten-inhalt.
Die Feststellungen über das monatliche Pensionseinkommen und die Vermögensverhältnisse gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im ausgefüllten (im Verwaltungsakt aufliegenden) Fragebogen, seinem Antrag, der Beschwerde, dem Auskunftsschreiben der Pensionsversicherungsanstalt sowie den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, er müsse unter dem Existenzminimum leben, ist insofern glaubhaft, zumal das festgestellte monatliche Pensionseinkommen iHv rund € 1.000,00, wie von ihm nachgewiesen, unter dem Existenzminimum liegt.
Die belangte Behörde hat hinsichtlich des Verkehrswerts der Liegenschaften zunächst Auskünfte bei der Gemeinde eingeholt, wonach ein Quadratmeterpreis von € 1,00 bis € 2,00 beim Verkauf von landwirtschaftlichem Grünland, für Wälder durchschnittlich € 1,00 erzielt werden könne. Bei Zugrundelegung dieser Ermittlungsergebnisse würden sich für eine Fläche von 591.024 m2 sogar zwischen rund € 591.000,00 bis € 1.182.000,00 ergeben. Aufgrund der ständigen Verknappung landwirtschaftlicher Flächen durch Verbauung (https://www.diepresse.com/4841734/landwirtschaft-osterreichs-ackerflache-schrumpft-in-rekordzeit) war allerdings zu vermuten, dass der von der belangten Behörde ursprünglich angenommene Verkehrswert grundsätzlich nicht erzielt werden kann. Vor diesem Hintergrund hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und die Richterin – wie oben – die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer über Liegenschaften von 591.024 m² (Äcker, Wälder, etc.) mit einem Verkehrswert von zumindest € 200.000,00 verfügt.
Der Verkehrswert der Liegenschaften, die Höhe der Nachlassaktiven und Verbindlichkeiten sowie der dadurch festgestellte Reinnachlass ergibt sich aus dem im Verlassenschaftsverfahren zur Zl. 4 A 254/11g ergangenen Beschluss vom 30.03.2015, welchen die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat.
Die Feststellung des Verkehrswertes iHv zumindest € 200.000,00 durch die belangte Behörde wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar mit der Begründung, „die Liegenschaftsbewertungen seien unrealistisch“, bestritten, jedoch vermochte er damit keinen vernünftigen Grund anzuführen, den Verkehrswert seiner Grundstücke wesentlich niedriger – als hier festgestellt – einzuschätzen.
Den zum Gerichtsakt genommenen aktuellen Grundbuchsauszügen der beiden in Rede stehenden Liegenschaften ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer nach wie vor jeweils ein Pfandrecht als Pflichtteilsforderung iHv je € 120.000,00 vermerkt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. VwGH 31.10.1991, Zl. 90/16/0227; VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; VwGH 27.01.1999, Zl. 97/16/0325). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aus nachstehenden Gründen nicht gegeben:
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; VwGH 23.06.2003, Zl. 99/17/0029; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164 jeweils mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164).
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 mwN; VwGH 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171; VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. VwGH 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148; VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164).
Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und trifft der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch keine entsprechenden Ausführungen.
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (vgl. VwGH 05.11.2003, Zl. 2003/17/0253).
Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149; VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (vgl. VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144; VwGH 27.05.2011, Zl. 2011/16/0241; VwGH 27.05.2014, Zl. 2011/16/0241).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer vorgebracht, kein zusätzliches Einkommen als seine Mindestpension zu haben und vermögenslos zu sein. Er sei zwar eingeantworteter Alleinerbe der von der belangten Behörde angeführten Liegenschaften, jedoch seien diese überschuldet. Außerdem sei die von der belangten Behörde vorgenommene Liegenschaftsbewertung mit einem Verkehrswert von zumindest € 200.000,00 unrealistisch.
Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (vgl. VwGH 20.08.1996, Zl. 96/16/0155; VwGH 21.12.1998, Zl. 98/17/0180). Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164).
Der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, steht (bereits) das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen. Da der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – über ein solches Liegenschaftsvermögen (eingeantworteter Erbe der landwirtschaftlichen Grundstücke XXXX und XXXX verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte" gemäß § 9 Abs. 2 GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers verfügt er über ein monatliches Pensionseinkommen iHv rund € 1.000,00 und ist eingeantworteter Alleinerbe der oben genannten Liegenschaften, welche gemeinsam einen Verkehrswert von zumindest € 200.000,00 aufweisen, womit ihm bei einer entsprechenden Verwertung, nach Ende der Nachlassseparation und Abzahlung der Schulden jedenfalls ein Betrag verbleiben würde, der deutlich höher ist als die von ihm geschuldete Gebühr von € 3.120,00, und damit wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 3.120,00 ausschließen.
Im Übrigen wird auch darauf hingewiesen, dass gegenständlich die Ermessensübung durch die belangte Behörde rechtskonform erfolgt ist. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Nachlassfall des Beschwerdeführers bereits ausgesprochen:
„Hinsichtlich der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Bezug auf Ermessensentscheidungen normiere § 130 Abs. 3 B-VG Folgendes: ‚Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörende Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.‘. Dass eine der Konstellationen vorliegt, bei denen das Verwaltungsgericht eigenständig Ermessen üben darf (siehe hiezu Zorn, Leitentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zur neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2017, 34 (40 f)), vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsbehörde in Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG ein Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung anzulasten wäre, sondern rügt nur eine ihrer Ansicht nach unrichtige Gewichtung der relevanten Ermessensgesichtspunkte.
Auch legt die Revision nicht schlüssig dar, inwiefern eine Nachlassseparation nach § 812 ABGB oder die Anfechtung von Einheitswert-, Grundsteuermess- oder Feststellungsbescheiden bezüglich der ererbten Liegenschaften konkret für die Gesichtspunkte der ‚besonderen Härte‘ oder des ‚öffentlichen Interesses‘ des § 9 Abs. 2 GEG von ausschlaggebender Bedeutung wäre. Ausgehend von den mit den Feststellungen der Verwaltungsbehörde übereinstimmenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (§ 41 VwGG) über den Verkehrswert der Liegenschaften ist die Einbringlichkeit der Forderungen des Bundes aus dem Liegenschaftsvermögen nach Befriedigung der Separationsgläubiger keineswegs ausgeschlossen.“ (VwGH 15.09.2020, Ra 2020/16/0003; vgl. auch zum Beschwerdeführer VwGH 20.10.2020, Ra 2020/16/0123)
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht substantiiert dargetan, dass in seinem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten.
Da der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – über entsprechendes Vermögen verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte" gemäß § 9 Abs. 2 GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde.
Dass die Gewährung des Nachlasses im Fall des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren/Kosten eindeutig überwiegen werden würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. VwGH 27.02.1997, 95/16/0005; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).
Ausgehend von den obigen Feststellungen über den Verkehrswert der Liegenschaften von zumindest € 200.000,00 ist die Einbringlichkeit der gegenständlichen Forderung des Bundes von € 3.120,00 aus dem Liegenschaftsvermögen nach Befriedigung der Separationsgläubiger im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs ausgeschlossen.
Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 16.02.2023, Ra 2022/16/0099, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur, insbesondere VwGH 15.09.2020, Ra 2020/16/0003), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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