Dass eine der Konstellationen vorliegt, bei denen das Verwaltungsgericht eigenständig Ermessen üben darf (siehe hiezu Zorn, Leitentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zur neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2017, 34 (40 f)), vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsbehörde in Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG ein Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung anzulasten wäre, sondern rügt nur eine ihrer Ansicht nach unrichtige Gewichtung der relevanten Ermessensgesichtspunkte.
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