Ra 2020/16/0003 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Revision sieht ihre Zulässigkeit weder in einem Ermessensmissbrauch noch in einer Ermessensüberschreitung in Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG begründet, sondern in einer unrichtigen Gewichtung der Ermessensgesichtspunkte. Damit wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, welcher grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.