IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zl. 1314632208/222133900, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2026, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste unberechtigt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 21-27) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien im Sommer des Jahres 2017 „Ich bin vom syrischen Militär desertiert, weil ich am Krieg nicht beteiligt sein will. Das sind alle meine Fluchtgründe“ (AS 26) verlassen habe. Bei einer Rückkehr fürchte er Haft und Folter (AS 26).
2. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens mit Griechenland wurde das Verfahren in Österreich zunächst mit 27.07.2022 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war (AS 55-56). In weiterer Folge langte am 03.09.2022 ein Wiederaufnahmegesuch der deutschen Behörden ein, nachdem sich der Beschwerdeführer nach Deutschland begeben und dort am 18.07.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, daraufhin stimmte Österreich der Übernahme zu und der Beschwerdeführer wurde am 10.11.2022 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt (AS 61-96).
3. Am 02.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt, BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 163-177) und legte mehrere Unterlagen, darunter seinen Auszug aus dem Personenregister im Original (AS 181-183), sowie seine Geburtsurkunde im Original (AS 185-187) vor. In der Befragung selbst brachte er im Wesentlichen vor, von Anfang Jänner 2011 bis Mitte 2015 Wehrdienst geleistet zu haben (AS 167), im Jahr 2015 desertiert zu sein (AS 167, 169), im Zuge eines Fluchtversuchs festgenommen, inhaftiert und misshandelt worden zu sein (AS 169), danach neuerlich Militärdienst geleistet zu haben und schließlich im Jahr 2017 in die Türkei ausgereist zu sein (AS 168). Zugleich gab der Beschwerdeführer an, seine Angaben in der Erstbefragung seien vollständig gewesen, es habe keine Probleme gegeben und er habe alles vorbringen können, was ihm wichtig gewesen sei (AS 166).
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 193-480) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.). Das Bundesamt begründete die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen zu einer individuellen asylrelevanten Verfolgung, insbesondere im Zusammenhang mit einer behaupteten Desertion 2015, die anschließende Festnahme, Haft, Folter, neuerliche Zwangsverwendung und spätere zweite Desertion 2017 für nicht glaubhaft sei.
5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 517-565) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und machte geltend, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung wegen seiner Desertion, wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung sowie wegen der Gefahr einer Einziehung zum Reservedienst.
6. Am 03.12.2024 (Ordnungszahl = OZ 2) langte die Information über die Stellung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.
7. Mit OZ 3 langte die Information der Staatsanwaltschaft Innsbruck über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen § 146 StGB per 16.04.2025 ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.04.2026 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP; OZ 6). Ein Vertreter des Bundesamtes erschien entschuldigt nicht (OZ 5). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch alle seine Rückkehrbefürchtungen, ausreichend konkret und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines Originalpersonalausweises nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, wurde in E.H. in der Provinz Damaskus-Umgebung geboren, gehört der Volksgruppe der Araber an, spricht als Muttersprache Arabisch und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (AS 21-27).
Der verfahrensrelevante Herkunfts-, bzw. Heimatort des BF steht unter der Kontrolle der HTS Hayat Tahrir Al-Sham bzw. der Syrian Transitional Government (vgl. https://syria.liveuamap.com).
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat 2 Töchter, welche sich in der Türkei aufhalten (AS 23). Die beiden Kinder wurden in der Türkei geboren (AS 168). In Syrien halten sich eine Tante väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits auf (AS 166). Weitere Angehörige des Beschwerdeführers halten sich außerhalb Syriens auf, nämlich seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern in Deutschland sowie eine Schwester in Saudi-Arabien (AS 23, 167).
1.1.2. Der Beschwerdeführer hat eine Grundschulbildung (9 Jahre) erhalten, arbeitete als Schneider und Fliesenleger und hielt sich nach seiner Ausreise aus Syrien mehrere Jahre in der Türkei auf (AS 167).
1.1.3. Der Beschwerdeführer leistete in Syrien von Anfang Jänner 2011 bis Mitte 2015 Wehrdienst als einfacher Soldat (AS 169).
Der Beschwerdeführer wurde in Syrien nie festgenommen, gehörte nie einer politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an, war nie politisch tätig und nahm selbst nicht an Demonstrationen oder Kundgebungen teil und hatte auch keine Probleme mit staatlichen Stellen (AS 171-173).
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung (AS 165). In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien insbesondere aufgrund der allgemein unsicheren Lage sowie aus Angst vor den Folgen seiner behaupteten Desertion vom syrischen Militär und des Bürgerkriegs (AS 26 „Ich bin vom syrischen Militär desertiert, weil ich am Krieg nicht beteiligt sein will.“), wegen der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage, sowie aus allgemeiner Angst um sein Leben (AS 26 „Haft und Folter … Ich rechne mit lebenslanger Haft“), weshalb ihm vom Bundesamt auch zutreffend der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer hatte keine ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits eine ihn unmittelbar konkret und persönlich individuell betreffende Bedrohung oder Verfolgung durch staatliche Stellen oder sonstige Akteure zu befürchten.
Der BF hatte zudem keinerlei persönlichen Kontakt mit der HTS, bzw. mit Mitgliedern der syrischen Übergangsregierung oder mit diesen verbündeten Milzen vor seinem Verlassen Syriens.
Der BF hat insgesamt keine aktuellen, bzw. ausreichend glaubhaften bzw. konkreten Kenntnisse hinsichtlich eines konkreten Vorliegens einer ihn aktuell unmittelbar konkret persönlich in seinem Herkunftsstaat und in seiner Herkunftsregion betreffenden asylrelevanten Bedrohung.
Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser vor seinem Verlassen Syriens, an seinem Aufenthaltsort, eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgendeine Partei zu gewärtigen hatte und deshalb gezwungen gewesen war damals Syrien aus verfahrensrelevanten Gründen unmittelbar zu verlassen. Ebenso hat der BF auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass dieser aktuell unmittelbar konkret persönlich in Syrien aktuell bedroht ist. Sämtliches Vorbringen wird nur bezogen auf allgemeine Gefahren bzw. auf Möglichkeiten des Bestehens von Gefährdungen zu Protokoll gegeben.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt keinerlei unmittelbar konkrete Kenntnis betreffend einer ihn aktuell unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung in Syrien bzw. an seinem Herkunftsort ausreichend konkret darlegen können.
Dies, insbesondere auch aufgrund der mittlerweile gänzlich geänderten Machtverhältnisse in Syrien aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes bzw. der Machtübernahme durch die HTS und mit ihren verbündeten Milizen im Dezember 2024.
Der Beschwerdeführer wurde weder von der syrischen Armee noch sonstigen staatlichen Stellen gesucht, weiters drohte bzw. droht ihm aufgrund der behaupteten Desertion(en) keine konkrete und individuelle Verfolgung. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von Anfang Jänner 2011 bis Mitte 2015 Wehrdienst als einfacher Soldat leistete. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass er nach einer Desertion im Jahr 2015 festgenommen, über längere Zeit inhaftiert, gefoltert, neuerlich zum Militärdienst herangezogen und in weiterer Folge ein zweites oder drittes Mal desertiert wäre.
Der Beschwerdeführer nahm nie an Demonstrationen oder Kundgebungen teil, war nie politisch tätig, gehörte nie einer politischen Partei oder sonstigen politisch aktiven Gruppierung an und hatte auch keine Probleme mit staatlichen Stellen.
Dem BF droht deshalb auch aufgrund der gänzlich veränderten Machverhältnisse und des Sturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 insgesamt keine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung weder durch das mit Dezember 2024 gestürzte Regime noch durch die HTS.
Der Beschwerdeführer wurde nicht von der HTS inhaftiert - über einen Zeitraum von neun Monaten angehalten, misshandelt und erst gegen Zahlung von 5.000 USD freigelassen worden - und es besteht keine individuell-konkrete Gefahr wegen seines Namens, seines ehemaligen Wehrdienstes für das damalige Assad-Regime noch weil er immer noch als Soldat von seinen Nachbarn oder anderer Personen angesehen wird oder bei einer Rückkehr angesehen würde. Der Beschwerdeführer hat keine Probleme mit seinen Nachbarn oder anderen Personen an seinem früheren Wohnort.
Der Beschwerdeführer wird aktuell weder von der HTS, der syrischen Übergangsregierung, sonstigen Akteuren, sonstigen staatlichen Stellen oder privaten Dritten gesucht noch droht ihm aus diesen Richtungen eine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante persönliche Verfolgung.
Dem Beschwerdeführer droht an seinem Herkunftsort mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit insgesamt weder aktuell und gegenwärtig, noch zukünftig mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit eine unmittelbar konkret ihn persönlich betreffende Verpflichtung zur Ableistung eines (Reserve-)Militärdienstes oder einer Zwangsrekrutierung durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen. Auch droht dem BF auch hierauf bezogen keine asylrelevante Bedrohung.
1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Reservedienst, noch wegen seiner behaupteten früheren Stellung als Soldat oder wegen einer ihm unterstellten Nähe zum früheren Regime eine konkrete und individuelle Verfolgung durch Nachbarn oder sonstige Privatpersonen.
Der BF hat insbesondere auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht ausreichend konkret darlegen, aufzeigen und glaubhaft machen können, bzw. ergeben sich insgesamt für das BVwG in casu keinerlei konkretisierbare Hinweise darauf, dass dieser, diese insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024, bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat oder in seine Herkunftsregion eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung gegenwärtig oder hinkünftig bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret auf ihn selbst bezogen aus asylrelevanten Gründen etwa durch Anhänger des syrischen Regimes, durch die nunmehr an der Macht stehende HTS oder sonstige Gruppen bzw. Personen in seinem Herkunftsstaat und in seiner Herkunftsregion mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret zu vergegenwärtigen hätte.
1.2.4. Auch dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien aktuell eine ihn unmittelbar, konkret und persönlich treffende Verfolgung oder Bedrohung durch HTS oder sonstige Akteure droht, konnte nicht dargelegt werden. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen nur eine allgemeine Unsicherheit vor, wobei der Beschwerdeführer hierzu auf konkrete Nachfrage, ob er ganz konkrete Hinweise habe, aktuell unmittelbar persönlich bedroht zu sein, sinngemäß antwortete, er wisse es nicht (OZ 6).
1.2.5. Eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung allein aufgrund seiner auch irregulären Ausreise aus Syrien bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung seitens des mittlerweile gestürzten syrischen Regimes ist aufgrund des Umsturzes in Syrien mit Dezember 2024 nicht gegeben. Ebenso droht dem BF deshalb auch keine asylrelevante Bedrohung durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen.
1.2.6. Der Beschwerdeführer war an seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt, noch wäre er im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt.
1.2.7. Der Beschwerdeführer hat somit damit insgesamt, insbesondere auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Syrien durch das erkennende Gericht, es insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, dass dieser bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und in seine Herkunftsregion einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung iSd. §3 AsylG ausgesetzt wäre.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 13, auszugsweise wiedergegeben:
[…]
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

ISW 17.2.2026
Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).
Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.]
[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).
Südsyrien
Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft nach gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist nach dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die nach Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten und Sicherheitslage.] Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet, nachdem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der "Märtyrer" und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer "Nationalgarde" zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte. Bei einer Reihe von Protesten im vergangenen Monat forderten die Menschen Unabhängigkeit und schwenkten neben den bunten drusischen Fahnen auch israelische Flaggen (REU 15.9.2025). Am 16.9.2025 gab die Regierung einen mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan jedoch ab (Welat 17.9.2025; vgl. Enab 17.9.2025).
Eine Woche voller Blutvergießen im Juli 2025 beendete fast vollständig die Präsenz der Beduinen in den meisten Teilen des von Drusen dominierten Gouvernements Suweida. Monate später ist ihre Rückkehr weiterhin ungewiss. Zehntausende wurden während einer Woche des Blutvergießens aus zwei Gemeinden vertrieben, wodurch die fragile Koexistenz zwischen sunnitischen Beduinen und Drusen, die über Generationen hinweg bestand, zerstört wurde. Drusische Führer sagten, sie hätten versucht, die Beduinenfamilien zu schützen, und bestritten, dass es eine Kampagne zu ihrer Vertreibung gegeben habe. Ein hochrangiger Milizkommandant erklärte jedoch, ihre Rückkehr sei derzeit inakzeptabel, und beschuldigte die Beduinenkämpfer, sich an der von ihm als ethnische Säuberung bezeichneten Aktion der islamistisch geführten Regierung Syriens und extremistischer Gruppen gegen seine Gemeinschaft beteiligt zu haben. Auch die Drusen warten darauf, in ihre Heimat zurückkehren zu können, nachdem sie aus über 30 Dörfern vertrieben worden waren, die an die Regierung gefallen waren (REU 8.1.2026).
Die wenig beeindruckende Reaktion der Regierung auf die Übergriffe auf Alawiten und Drusen hat andere dazu ermutigt, sich zu organisieren. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Aktion war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten (Economist 21.8.2025). Gesprächspartner weisen darauf hin, dass regierungskritische Persönlichkeiten wie der Druse Scheich Hikmat al-Hijri und Scheich Ghazal Ghazal vom Alawitenrat an Einfluss gewonnen haben, während andere, die eher bereit sind, der Regierung Gehör zu schenken, an Boden verloren haben (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Zusammenstößen mit Drusen und Alawiten bzw. zur Behandlung ethnischer und religiöser Minderheiten finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten und Sicherheitslage. Informationen zum Umgang mit Oppositionellen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage / Oppositionelle Gesinnung.]
Im August 2025 versammelten sich 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, um bei einem von kurdischen Führern einberufenen Treffen in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka über einen dezentralisierten syrischen Staat zu diskutieren. In einer Erklärung der Gespräche wurde eine neue Verfassung gefordert, die die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025). Dies wurde von der Übergangsregierung umgehend verurteilt (TNA 14.8.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842&vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.2.2026): Syrian security forces continue to deploy in Kurdish areas under deal with SDF, https://abcnews.go.com/International/wireStory/syrian-security-forces-continue-deploy-kurdish-areas-deal-129825135, Zugriff 4.2.2026, ua.
Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung 2026-02-28 18:26
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mit-
ternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Akti-visten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärin-stitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicher-heitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalam-nestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „ für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräf-te kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbe-züglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsre-gierung Syriens hat sogenannte „ Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlas-sungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem „ Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regie-rung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „ Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „ deser-tiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „ Versöhnungszentren“ finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.]Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ih-ren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil er-klärt, warum Zehntausende in den „ Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „ Versöhnungsprozessen“entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Wider-stand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Ent-lassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Ban-yas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Süd-syrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbre-chen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Po-lizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Über-gangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Män-ner ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wo-chen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidi-gungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar’aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in ’Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Ver-einten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „ vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrau-en der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessier-te auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und prakti-schen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zu-ständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehr-pflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsu-chen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regie-rung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweige-rer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehr-dienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaf-tet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842&vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
AAA - Asharq Al-Awsat ( غالبية القيادات العسكر ية والأمنية لنظام الأسد لا تزال داخل سور يا :( 10.12.2024 [Diemeisten Militär- und Sicherheitschefs des Assad-Regimes befinden sich noch in Syrien], https://aaw-sat.com/ غالبية-القيادات-العسكر ية-والأمنية-لنظام-الأسد-لا-تزال-داخل- 5090712 /المشرق-العربي/العالم-العربي , Zugriff 13.12.2024
AJ - Al Jazeera (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa: Tausende vonFreiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/ الشرع-/ 10آلاف-المتطوعين-ينضمون-إلى-الجيش , Zugriff 11.2.2025, ua.
Sicherheitslage Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b).
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).
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Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).
Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
Zentralsyrien
Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends (MVCR 8.2025). Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (ICG 26.11.2025). Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (UNSC 17.6.2025).
Damaskus
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025 (DIS 6.2025). Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle (MVCR 8.2025). In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (DIS 6.2025).
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Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).
Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).
Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (UN OCHA 13.2.2026).
Aleppo
Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplexer. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten (DIS 6.2025). Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie nach wie vor vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt zwischen ihren verschiedenen Fraktionen zu bewahren (MVCR 8.2025).
Idlib
Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide (MVCR 8.2025).
Deir ez-Zour
Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zour im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten. In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen präsent (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zour hat die Bedrohung durch pro-iranische Milizen abgenommen, jedoch bleibt die Gefahr durch den IS bestehen und nimmt sogar zu. Einige Einwohner der Stadt Deir ez-Zour werden gelegentlich beschuldigt, sich während der vorherigen Regierung pro-iranischen Milizen angeschlossen zu haben. Bemerkenswert ist, dass Deir ez-Zour das einzige Gouvernement ist, in der die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Im Mai 2025 führten die Behörden Durchsuchungsaktionen in Dörfern in diesem Gebiet durch, das zuvor Teil eines wichtigen Waffenschmuggelkorridors zwischen dem Irak und dem Libanon war. Die langfristigen Auswirkungen dieser Razzien auf die Zivilbevölkerung sind noch unklar. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Die einzige bedeutende Sicherheitsbedrohung in diesen Gebieten geht von Schläferzellen des IS aus (DIS 6.2025).
Quellen
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (15.2.2026): A Kurdish-majority neighborhood in Syria recovers from clashes with hope for the future, https://abcnews.com/International/wireStory/kurdish-majority-neighborhood-syria-recovers-clashes-hope-future-130183565, Zugriff 17.2.2026
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.2.2026): Syrian security forces continue to deploy in Kurdish areas under deal with SDF, https://abcnews.go.com/International/wireStory/syrian-security-forces-continue-deploy-kurdish-areas-deal-129825135, Zugriff 4.2.2026
AC - Atlantic Council (13.1.2026): Eight questions (and expert answers) on the SDF's withdrawal from Syria's Aleppo, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/eight-questions-and-expert-answers-on-the-sdfs-withdrawal-from-syrias-aleppo/, Zugriff 15.1.2026, ua.
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Rückkehr Letzte Änderung 2026-02-28 18:25
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen "go-and-see"-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die folgende Karte von International Organisation for Migration (IOM) zeigt die Gebiete, in welche Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt sind auf Bezirksebene:
IOM 7.2025
Die folgenden Grafiken von IOM zeigen die Anzahl der zurückgekehrten Binnenvertriebenen nach Monat, von Jänner 2025 bis Juli 2025 sowie die Ankünfte aus dem Ausland nach Monat zwischen Dezember 2024 und Juli 2025:
IOM 7.2025
IOM 7.2025
Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen (IOM 7.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).
Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann (SO 20.10.2025).
Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy 8.5.2025).
Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). [Informationen zur Erlangungen von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).
Palästinensische Flüchtlinge, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie andere staatenlose Bevölkerungsgruppen in Syrien müssen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen (Etana/KAS 1.6.2025). Jedoch gibt es keine klaren Rahmenbedingungen für die Rechte staatenloser Personen in Syrien (SysHome o.D.b). [Informationen über staatenlose Personen, Maktoumin- und Ajanib-Kurden finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit / Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge / Staatenlose]
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842&vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
ACHRi - Access Center for Human Rights (8.2025): BRIEFING: SECURITY SITUATION FACING RETURNEES - Four Cases of Human Rights Violations Against Recently Returned Syrian Refugees Highlight How Syria is Still Not Safe., https://achrights.org/wp-content/uploads/2025/08/Briefing.pdf, Zugriff 17.11.2025
ACHRi - Access Center for Human Rights (22.7.2025): Return without guarantees: Syrian refugee return policies from neighboring countries, https://reliefweb.int/attachments/55e95f51-01a8-47a5-a0b0-9c6566e69b8b/Return-without-guarantees.pdf, Zugriff 21.10.2025, ua.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln (siehe auch I.1.).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines syrischen Original-Identitätsdokumentes bzw. Lichtbildausweises nicht festgestellt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt (AS 174). Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichgebliebenen und nachvollziehbaren Angaben (AS 21–27; AS 165 ff.).
Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen, insbesondere zu seiner Ehefrau, seinen Kindern, den in Syrien, Saudi-Arabien und Deutschland aufhältigen Angehörigen, beruhen auf den im Wesentlichen glaubhaften, da gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 23; AS 166–167).
Die Feststellungen zum Herkunfts-/Wohnort des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie auf die Ausführungen in der Beschwerde, welche in sich schlüssig und lebensnah waren und woraus keine Zweifel ersichtlich sind. Dass der Beschwerdeführer dort keine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er selbst sein ganzes Leben – lediglich unterbrochen durch seinen Wehrdienst – bis zu seiner Ausreise in ebendiesem Ort in Syrien verbracht hat, bzw. dies auch problemlos verbringen konnte.
2.1.2. Die Feststellungen zur Schulbildung, zu den Sprachkenntnissen sowie zur langjährigen beruflichen Tätigkeit als Schneider und Fliesenleger beruhen auf den diesbezüglich plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Dass er durch seine langjährige Tätigkeit als Schneider und Fliesenleger seinen Lebensunterhalt erwirtschaften konnte, ergibt sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Eigenangaben im Laufe des Verfahrens (AS 167).
2.1.3. Die Feststellungen zum von Anfang Jänner 2011 bis Mitte 2015 abgeleisteten Wehrdienst, zur Verwendung als einfacher Soldat ohne besondere Ausbildung ist, beruhen auf seinen diesbezüglich im Kern gleichbleibenden und insgesamt glaubhaft-nachvollziehbaren Angaben im Verfahren (AS 169; OZ 6).
Soweit nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach einer Desertion im Jahr 2015 festgenommen, über längere Zeit inhaftiert, gefoltert, neuerlich zum Militärdienst herangezogen und in weiterer Folge ein zweites oder drittes Mal desertiert wäre, ergibt sich dies aufgrund der im Verfahren hervorgetretenen Widersprüche und Steigerungen (siehe unten).
2.1.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Erstbefragung im Wesentlichen darauf anzugeben, vom syrischen Militär desertiert zu sein, weil er am Krieg nicht beteiligt sein wolle (AS 26). Erst in der Einvernahme vor dem Bundesamt erweiterte er sein Vorbringen dahin, im Jahr 2015 desertiert, an einem Checkpoint festgenommen, ein Jahr lang inhaftiert und misshandelt sowie danach neuerlich zum Militärdienst herangezogen worden zu sein (AS 169 ff.). In der mündlichen Verhandlung schließlich steigerte er dieses Vorbringen neuerlich und brachte nunmehr vor, insgesamt dreimal desertiert zu sein, einmal deswegen eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen zu sein und weiters von der HTS neun Monate angehalten und erst gegen Zahlung von 5.000 USD freigelassen worden zu sein (OZ 6).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich dabei um eine deutliche Steigerung und Ausweitung des Vorbringens des Beschwerdeführers. Beschränkte sich dieser in der Erstbefragung im Wesentlichen noch darauf, vom syrischen Militär desertiert zu sein, weil er am Krieg nicht beteiligt sein wolle (AS 26), erweiterte er sein Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt dahin, im Jahr 2015 desertiert, bei einem Fluchtversuch festgenommen, ein Jahr lang inhaftiert und misshandelt sowie anschließend neuerlich zum Militärdienst herangezogen worden zu sein (AS 169 ff.). In der mündlichen Verhandlung steigerte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen neuerlich und brachte nunmehr vor, insgesamt dreimal desertiert zu sein, einmal deswegen eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen zu sein sowie weiters von der HTS neun Monate angehalten und erst gegen Zahlung von 5.000 USD freigelassen worden zu sein (OZ 6).
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die von ihm behaupteten zentralen fluchtauslösenden Umstände im Laufe des Verfahrens gleichbleibend und konstant darzustellen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärte, sich an seine damaligen Angaben erinnern zu können, diese seien vollständig gewesen, er habe die Wahrheit gesagt, andere Gründe gebe es nicht, es habe bei der Erstbefragung keine Probleme gegeben und er habe alles vorbringen können, was ihm wichtig gewesen sei (AS 165 f., 173). Demgegenüber erklärte er in der mündlichen Verhandlung, er habe beim Bundesamt nicht die Möglichkeit gehabt, sich auszusprechen, und räumte überdies selbst ein, die behauptete Inhaftierung durch die HTS im erstinstanzlichen Verfahren bewusst nicht erwähnt zu haben, weil ihm dazu geraten worden sei (OZ 6). Bereits dieser Umstand zeigt, dass es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung neu eingeführten Vorbringen nicht bloß um eine Präzisierung, sondern um eine erhebliche nachträgliche Erweiterung des Fluchtvorbringens handelt.
Auch seine Angaben zum Militärdienst, zu den behaupteten Desertionen und zu den daraus resultierenden Folgen sind in ihrer Gesamtschau nicht schlüssig. Während der Beschwerdeführer einerseits gleichbleibend angab, von Anfang Jänner 2011 bis Mitte 2015 Wehrdienst als einfacher Soldat geleistet zu haben, änderte sich die Darstellung der angeblich daran anschließenden Ereignisse im Laufe des Verfahrens erheblich. Blieb es zunächst bei einer bloßen Desertionsbehauptung, kamen danach Festnahme, Inhaftierung, Misshandlung und neuerliche Heranziehung zum Militärdienst hinzu, zuletzt sodann weitere Desertionen, eine längere Haftdauer und eine gesonderte Inhaftierung durch die HTS. Diese sukzessive Ausweitung des Vorbringens betrifft nicht bloß Nebenumstände, sondern den eigentlichen Kern der behaupteten Verfolgungsgeschichte. Soweit der Beschwerdeführer hingegen angab, nie einer politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehört zu haben, nie politisch tätig gewesen zu sein und selbst nie an Demonstrationen oder Kundgebungen teilgenommen zu haben, blieben seine Angaben im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibend (AS 172 f.; OZ 6). Gerade daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer selbst keine konkrete eigene politische Exponiertheit darzutun vermochte.
Wie bereits oben ausgeführt, mögen einzelne Widersprüche für sich allein betrachtet noch nicht entscheidend sein, in der zusammenfassenden Betrachtung des gesamten Verfahrens zeigt sich jedoch, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Desertionen, den daran anknüpfenden Haft- und Misshandlungserlebnissen sowie zur behaupteten Inhaftierung durch die HTS in dieser Form nicht der Wahrheit entsprechen können. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Wehrdienst geleistet hat. Nicht glaubhaft ist hingegen, dass sich die von ihm zuletzt geschilderte mehrstufige Verfolgungs- und Haftgeschichte in der behaupteten Weise tatsächlich ereignet hat. Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass an seiner Person aktuell ein derartiges individuelles Interesse bestehen würde, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
… Wenn der Beschwerdeführer somit insbesondere erst im weiteren Verlauf des Verfahrens bzw. erst im Beschwerdeverfahren und sodann nochmals in der mündlichen Verhandlung zusätzliche Bedrohungssituationen in Zusammenhang mit behaupteten Desertionen, längeren Haftanhaltezeiten, Misshandlungen, einer neuerlichen Heranziehung zum Militärdienst sowie zuletzt auch einer behaupteten Inhaftierung durch die HTS und einer Freilassung gegen Zahlung von 5.000 USD anführt, so kann bereits deshalb diesen abgeänderten Angaben kein Glauben geschenkt werden. Insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer derart unterschiedliche und in sich widersprüchliche Angaben erkennbar erst im Laufe des Verfahrens tätigte, trägt nicht zu seiner Glaubwürdigkeit in diesem Punkt bei. Somit ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem wesentlichen Fluchtgrund bzw. zu den Fluchtgründen insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft waren, zumal kein nachvollziehbarer Grund für diese erheblichen Abweichungen ersichtlich wurde. Vielmehr legen seine Aussagen nahe, dass der Beschwerdeführer die Situation im Herkunftsstaat im Laufe des Verfahrens dramatischer darzustellen versuchte, um sich eine günstigere Position im (Asyl-)Verfahren zu verschaffen. Auch nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Angaben diesem abgeänderten Vorbringen keine ausreichende Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass ein Asylwerber derart einschneidende Erlebnisse wie die behauptete (mehrfache) Desertion vom syrischen Militär, die daran anknüpfende Festnahme, längere Inhaftierung, Folter bzw. Misshandlung, neuerliche Heranziehung zum Militärdienst sowie insbesondere auch eine behauptete neunmonatige Inhaftierung durch die HTS und eine Freilassung gegen Bezahlung, welche nach seinem nunmehrigen Vorbringen letztlich fluchtauslösend gewesen sein sollen, zumindest ansatzweise bereits in der Erstbefragung vorbringen würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall gewesen. In der Erstbefragung beschränkte sich der Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen darauf anzugeben, vom syrischen Militär desertiert zu sein, weil er am Krieg nicht beteiligt sein wolle. All die später behaupteten weiteren einschneidenden Umstände, insbesondere die Festnahme, die längere Haft, die Misshandlungen, die neuerliche Heranziehung zum Militärdienst sowie die behauptete Inhaftierung durch die HTS, blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt. Es ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar und nicht nachvollziehbar, dass derartige einschneidende Ereignisse, hätten sie sich tatsächlich in der behaupteten Weise zugetragen, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens zumindest im Kern erwähnt worden wären.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärte, seine bisherigen Angaben seien vollständig gewesen, andere Gründe gebe es nicht, es habe keine Probleme gegeben und er habe alles vorbringen können, was ihm wichtig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte er demgegenüber, beim Bundesamt nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, sich ausreichend auszusprechen, und räumte überdies selbst ein, die behauptete Inhaftierung durch die HTS im erstinstanzlichen Verfahren bewusst nicht erwähnt zu haben. Bereits dies zeigt, dass es sich nicht bloß um eine Präzisierung, sondern um eine nachträgliche wesentliche Erweiterung des Fluchtvorbringens handelt, welcher keine Glaubwürdigkeit zukommt.
2.1.3.2. Hinzu kommt weiters, dass der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärte, seine Angaben aus der Erstbefragung seien vollständig gewesen, andere Gründe gebe es nicht, er habe alles gesagt und keine Probleme bei der Einvernahme gehabt (AS 27, 165 f., 173). In der mündlichen Verhandlung erklärte er demgegenüber, beim Bundesamt nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, alles vorzubringen (OZ 6: „R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Möchten Sie diesbezüglich etwas richtig stellen, korrigieren oder hierzu etwas anmerken? BF: Ja, es war alles richtig. Beim BFA hatte ich nicht die Möglichkeit alles zu erzählen und mich auszusprechen. Ich habe aber gehört, dass die xxx vom BFA ein wenig rassistisch ist und einem nicht die Möglichkeit gibt, sich auszusprechen. Zum Beispiel hat sie mich nach der Frage nicht aussprechen lassen und ist zur nächsten Frage übergegangen. … R: Dem Protokoll von der Einvernahme vom BFA das vor mir liegt, lässt sich eindeutig entnehmen, dass sie eindeutig gefragt worden sind, ob sie die Gelegenheit hatten, alles vorzubringen was Ihnen wichtig war. Bzw. ob es bei der Einvernahme Probleme gab und Sie haben ganz konkret zu Protokoll gegeben „Nein ich hatte keine Probleme, ich konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen, ich habe die Dolmetscherin gut verstanden.“ Und auf die Frage ob Sie anschließend noch etwas zu Protokoll geben wollen, haben Sie ganz konkret zu Protokoll gegeben „Nein ich habe nichts mehr zu sagen“. Sie haben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls mit Ihrer Unterschrift bestätigt und haben anschließend noch einmal gefragt „Es war alles korrekt, Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.“ Was sagen Sie dazu? BF: Ihre Fragen haben sich meistens begrenzt auf eine Ja oder Nein Antwort. Darum konnte ich nicht mehr als nur ein Wort bzw. Ja oder Nein sagen. … R: Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Fragen offen formuliert sind und keine Entscheidungsfragen darstellen, die nur mit Ja oder Nein beantwortbar sind. Was sagen Sie dazu? BF: Also ich wollte mehr erzählen, über meine Gründe, warum ich gekommen bin, aber die Möglichkeit, gab es nicht, mich auszusprechen.“), und räumte überdies ein, die behauptete HTS-Inhaftierung samt Desertion im erstinstanzlichen Verfahren bewusst nicht erwähnt zu haben (OZ 6: „R: Das heißt, Sie haben bei der ersten Instanz ganz bewusst diese Angaben bezüglich der Inhaftierung der HTS und der Desertierung nicht angegeben. BF: Ja, das habe ich getan…“). Festzuhalten ist hier vorab, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar nichts dabei fand, bewusst und gewollt unwahre Angaben in seinem Asylverfahren zu machen, nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt.
Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung, ergibt, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Übersetzungsprobleme oder sonstige Einwände gegen den Ablauf der Einvernahme umfassend und rechtzeitig darzulegen. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geltend machte, er habe sich vor dem Bundesamt nicht ausreichend aussprechen können und die Fragestellung habe sich im Wesentlichen auf Ja- oder Nein-Antworten beschränkt, haben sich keine Hinweise ergeben, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, derartige Einwände bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder zumindest zeitnah nach der Einvernahme geltend zu machen.
Diesen Angaben des Beschwerdeführers ist insbesondere entgegenzuhalten, dass er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich angab, sich an seine Angaben aus der Erstbefragung erinnern zu können, diese seien vollständig gewesen, er habe die Wahrheit gesagt und andere Gründe gebe es nicht. Weiters erklärte er, es habe bei der Erstbefragung keine Probleme gegeben. Nach Abschluss der Einvernahme bestätigte er, während der Befragung keine Probleme gehabt zu haben, alles verstanden zu haben, der Vernehmung ohne Schwierigkeiten gefolgt zu sein, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben und dass die Niederschrift richtig und vollständig protokolliert worden sei. Abschließend erklärte er ausdrücklich, es sei alles korrekt gewesen, es habe alles gepasst und er habe nichts mehr hinzuzufügen.
Auch in der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Einwendungen gegen die Übersetzung oder gegen den Dolmetscher geltend zu machen. Er bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen, erklärte, keinen Einwand gegen dessen Person zu haben, und erhob gegen die Niederschrift der Verhandlung keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit.
Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber erst in der mündlichen Verhandlung geltend macht, er habe sich vor dem Bundesamt nicht ausreichend aussprechen können, so vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil dieses Vorbringen in offenem Widerspruch zu seinen eigenen, im Rahmen der Einvernahme protokollierten und ausdrücklich bestätigten Angaben steht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst einräumte, bestimmte nunmehr behauptete Umstände, insbesondere die behauptete Inhaftierung durch die HTS, im erstinstanzlichen Verfahren bewusst nicht erwähnt zu haben.
Schließlich ist dem Beschwerdeführer überdies entgegenzuhalten, dass sich aus § 15 AVG ergibt, dass soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung einen vollen Beweis liefert, wobei jedoch der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Auch ergibt sich aus § 14 Abs. 3 und Abs. 4 AVG, dass die Personen binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben können. Derartige Einwendungen unterblieben aber jedenfalls auch im Beschwerdeschriftsatz durch die rechtskundige Vertretung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift rückübersetzt und hat er die Richtigkeit derselben mit seiner Unterschrift bestätigt. Insgesamt bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschriften. Der erkennende Richter geht in Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers bei Gericht, der sein Fluchtvorbringen massiv steigerte, davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Tätigkeit aller am Verfahren beteiligten Dolmetscher als Schutzbehauptungen zu werten waren.
In Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts, welches aufgrund der erkennbar nur gänzlich detaillos, unkonkret und auffallend wiederum unkonkret kurzen, bzw. allgemeinen Ausführungen des BF selbst zu seiner Desertation bzw. sämtlichen Fluchtgründen, bzw. auch der erkennbaren Emotionslosigkeit des hierauf bezogenen Vorbringens nur davon ausgehen kann, dass sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet wurde und damit unglaubhaft ist, bzw. auch der im Laufe des Verfahrens sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt belegbaren erheblichen Steigerung des Fluchtvorbringens, war insgesamt daher davon auszugehen, dass die nachträgliche Berufung auf Verständigungs- oder Verfahrensprobleme lediglich den Versuch darstellt, die späteren Abweichungen und Erweiterungen des Vorbringens zu erklären. Das Gericht hat daher keine Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der erstinstanzlichen Niederschrift.
2.1.3.3. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nie einer politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehörte, nie politisch tätig war und selbst nie an Demonstrationen oder Kundgebungen teilnahm, ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Bereits vor dem Bundesamt verneinte er eine Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung oder Partei sowie eigene politische Betätigung und eigene Teilnahme an Demonstrationen oder Kundgebungen (AS 172 f.). Auch in der mündlichen Verhandlung gab er an, sich niemals politisch betätigt zu haben und politisch nicht in Erscheinung getreten zu sein (OZ 6). Anhaltspunkte, die insoweit gegen die Richtigkeit dieser Angaben sprechen würden, sind jedenfalls nicht hervorgekommen.
2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Eigenangaben im Verfahren (AS 165; OZ 6). Hinweise auf das Vorliegen einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung haben sich nicht ergeben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug (vom 17.04.2026, im Akt). Soweit gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen § 146 StGB geführt wurde, wurde dieses eingestellt (OZ 3).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemein unsicheren Lage und wegen des Krieges verlassen hat (AS 26). Aufgrund des Bürgerkrieges sowie der in Syrien prekären allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage wurde dem Beschwerdeführer bereits subsidiärer Schutz zuerkannt. Es ist kein Grund erkennbar, an diesen hierauf bezogenen Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Nicht glaubhaft war hingegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise oder im Falle einer Rückkehr einer ihn unmittelbar konkret persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder wäre. Während sich der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sich im Wesentlichen auf die Angabe, vom syrischen Militär desertiert zu sein, weil er am Krieg nicht beteiligt sein wolle beschränkte, erweiterte er sein Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt dahin, im Jahr 2015 desertiert, bei einem Fluchtversuch festgenommen, ein Jahr lang inhaftiert und misshandelt sowie anschließend neuerlich zum Militärdienst herangezogen worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung schließlich steigerte er dieses Vorbringen neuerlich und brachte nunmehr vor, insgesamt dreimal desertiert zu sein, einmal deswegen eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen zu sein sowie weiters von der HTS neun Monate angehalten und erst gegen Zahlung von 5.000 USD freigelassen worden zu sein. Bereits diese erhebliche, zugleich aber vage und unsubstantiiert gebliebene Steigerung des Vorbringens spricht gegen dessen Glaubhaftigkeit.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich dabei nicht bloß um Präzisierungen, sondern um eine deutliche Ausweitung und Steigerung des Fluchtvorbringens in dessen zentralem Kern. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens zumindest im Kern jene Umstände vorgebracht hätte, die nach seinem nunmehrigen Vorbringen den eigentlichen Anlass seiner Flucht dargestellt haben sollen. Das Gericht geht davon aus, dass ein Asylwerber derart einschneidende Erlebnisse wie eine behauptete Festnahme nach einer Desertion, längere Inhaftierung, Misshandlungen, neuerliche Heranziehung zum Militärdienst sowie insbesondere eine behauptete neunmonatige Anhaltung durch die HTS und eine Freilassung gegen Zahlung eines erheblichen Geldbetrages zumindest ansatzweise bereits in der Erstbefragung erwähnen würde, wenn sich diese Ereignisse tatsächlich in der behaupteten Weise zugetragen hätten. Dies war hier gerade nicht der Fall.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärte, sich an seine damaligen Angaben erinnern zu können, diese seien vollständig gewesen, er habe die Wahrheit gesagt und andere Gründe gebe es nicht. Weiters gab er an, es habe keine Probleme gegeben, er habe alles verstanden, alles vorbringen können, was ihm wichtig gewesen sei, und die Niederschrift sei korrekt und vollständig protokolliert worden. In der mündlichen Verhandlung erklärte er demgegenüber, beim Bundesamt nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, sich ausreichend auszusprechen, und räumte überdies selbst ein, die behauptete Inhaftierung durch die HTS im erstinstanzlichen Verfahren bewusst nicht erwähnt zu haben. Bereits dieser Umstand zeigt, dass es sich nicht bloß um eine Präzisierung, sondern um eine nachträgliche erhebliche Erweiterung des Fluchtvorbringens handelt, welcher keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Soweit der Beschwerdeführer weiters in der mündlichen Verhandlung erstmals eine aktuelle Gefährdung durch die HTS bzw. das neue Regime behauptete, ist festzuhalten, dass er auf konkrete Nachfrage selbst angab, nicht sagen zu können, ob sein Name beim neuen Regime aufscheine oder ob für ihn konkrete Gefahren bestünden - dies könne er weder bestätigen noch verneinen. Daraus ergibt sich gerade nicht das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden aktuellen Bedrohung, sondern vielmehr das Fehlen eigener konkreter Kenntnis einer solchen.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Nachbarn oder sonstigen Personen an seinem früheren Wohnort in Damaskus bedroht zu sein, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Dieses Vorbringen wurde erst in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellt und auf den Zustand des früheren Hauses sowie auf ein Gespräch der Ehefrau mit Nachbarn gestützt. Daraus lässt sich jedoch keine konkrete und individuelle, den Beschwerdeführer selbst unmittelbar treffende asylrelevante Verfolgung ableiten.
In einer zusammenfassenden Betrachtung des gesamten Verfahrens gelangt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Syrien zwar vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriegs- und Unsicherheitslage verlassen hat, nicht jedoch wegen einer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise vorliegenden, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Stellen, die HTS oder sonstige Akteure.
Aufgrund der mittlerweile gänzlich geänderten Machverhältnisse in Syrien nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember durch die HTS/Syrian Transitional Government und mit ihren verbündeten Milzen, ist das Vorliegen einer unmittelbar konkreten asylrelevanten Bedrohung des BF gegenwärtig nicht mehr anzunehmen (siehe Ausführungen zu 2.2.2.).
Hinzu kommt zudem auch, dass der Beschwerdeführer selbst angab, nie politisch tätig gewesen zu sein, nie an Demonstrationen oder Kundgebungen teilgenommen zu haben, nie einer politischen Partei oder sonstigen politisch aktiven Gruppierung angehört zu haben (AS 172 f.; OZ 6). Wenn der Beschwerdeführer somit selbst keinerlei oppositionelles Verhalten gesetzt hat und auch keine konkrete eigene politische Exponiertheit darzutun vermochte, konnte er schon deshalb nicht nachvollziehbar aufzeigen, weshalb ihm aktuell aus politischen Gründen eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch das neue Regime oder sonstige Akteure drohen sollte.
2.2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinerlei unmittelbar konkrete Kenntnis betreffend einer ihn aktuell unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung in Syrien bzw. an seinem Herkunftsort hat, gründet sich auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Auf die ausdrückliche Frage, ob er ganz konkrete Hinweise habe, aktuell unmittelbar persönlich bedroht zu sein, gab der Beschwerdeführer an, er habe Haus und Land seit 2011 verlassen, wisse nicht, ob sein Name beim neuen Regime auftauche oder ob es für ihn Gefahren gebe, und könne dies weder bestätigen noch verneinen. Auch auf die weitere Frage, weshalb die HTS ihn konkret rekrutieren oder verfolgen sollte, vermochte er keine konkrete Antwort zu geben, sondern führte lediglich aus, vielleicht denke man, dass er als früherer Soldat Erfahrung habe; er könne aber ehrlich gesagt nicht sagen, was ihn dort erwarte (OZ 6). Daraus ergibt sich gerade nicht das Vorliegen einer konkret-individuellen aktuellen Gefährdung, sondern das Fehlen eigener konkreter Kenntnisse einer solchen.
Soweit der Beschwerdeführer behauptete, wegen seiner Desertion(en) oder wegen einer früheren Heranziehung zum Militärdienst aktuell gefährdet zu sein, war dies schon deshalb nicht festzustellen, weil bereits das diesbezügliche Kerngeschehen nicht glaubhaft gemacht werden konnte, sondern wurde – in erkennbar verfahrenszweckbezogener Steigerung des Vorbringens – gänzlich vage und unsubstantiiert dargelegt. Wie bereits ausgeführt, steigerte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich. Zunächst blieb es bei der bloßen Behauptung einer Desertion, wohingegen später Festnahme, Haft, Misshandlung, neuerliche Heranziehung zum Militärdienst sowie schließlich weitere Desertionen und eine behauptete Inhaftierung durch die HTS hinzukamen. An diese nicht glaubhaft gemachte Vorgeschichte knüpft der Beschwerdeführer nunmehr eine aktuelle Gefährdung an. Da aber schon die behaupteten desertions- und haftbezogenen Vorkommnisse nicht festgestellt werden konnten, konnte auch eine darauf aufbauende aktuelle Verfolgungsgefahr nicht festgestellt werden.
Auch diesbezüglich war durch das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass in Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts, welches aufgrund der erkennbar nur gänzlich detaillos, unkonkret und auffallend wiederum unkonkret kurzen, bzw. allgemeinen Ausführungen des BF selbst zu seiner Desertation bzw. sämtlichen Fluchtgründen, bzw. auch der erkennbaren Emotionslosigkeit des hierauf bezogenen Vorbringens nur davon ausgehen kann, dass sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet wurde und damit unglaubhaft ist, bzw. auch der auch diesbezüglich im Laufe des Verfahrens sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt belegbaren erheblichen Steigerung des Fluchtvorbringens, war sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen als ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet zu qualifizieren und diesem die Glaubwürdigkeit abzusprechen, bzw. war diesen dem gegenständlichen Verfahren nicht zu Grunde zu legen.
Konkrete Indizien oder Hinweise, die auf eine unmittelbar konkrete Bedrohung des BF hinweisen könnten, hat dieser insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret vorbringen und glaubhaft machen können. Sämtliche diesbezüglichen Rückkehr Befruchtungen des BF beruhen ausschließlich auf unkonkret allgemeinen bzw. unbegründeten Spekulationen und Annahmen des BF selbst.
Der Beschwerdeführer konnte keine nachvollziehbaren und hinreichend konkreten Umstände dartun, aus denen sich ergeben hätte, dass staatliche Stellen gerade ihn persönlich aus asylrelevanten Gründen konkret tatsächlich gesucht hätten oder aktuell suchen würden.
Auch ist hierauf bezogen festzuhalten, dass sich die Machtverhältnisse in Syrien mittlerweile im Dezember 2024 grundlegend verändert haben und insbesondere die syrische Übergangsregierung die Kontrolle über den Herkunftsort des BF ausübt. Dass dieser von dieser Seite eine unmittelbar konkrete und ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung zu erwarten hätte, hat dieser durch die auch hierauf bezogen nur allgemein spekulativen und unkonkreten Ausführungen nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen können.
Vor diesem Hintergrund ist eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers durch das frühere syrische Regime schon deshalb nicht ersichtlich. Aber auch konkrete Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer nunmehr durch die HTS oder mit ihr verbündete Milizen aus diesem Zusammenhang eine individuell-konkrete Verfolgung drohen würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hatte nach seinen eigenen Angaben vor seiner Ausreise keinerlei persönlichen Kontakt mit der HTS oder mit ihr verbündeten Milizen gehabt und konnte auch im Beschwerdeverfahren keine individuell-konkreten Kenntnisse über eine ihn persönlich betreffende Bedrohung durch diese dartun bzw. glaubhaft machen.
Der Beschwerdeführer vermochte hierauf bezogen insbesondere nicht konkret aufzuzeigen, weshalb gerade seine Person aktuell in den Fokus der nunmehrigen Machthaber geraten sollte. Er gab selbst an, nie politisch tätig gewesen zu sein, nie an Demonstrationen oder Kundgebungen teilgenommen zu haben und nie politisch in Erscheinung getreten zu sein. Wenn der Beschwerdeführer somit selbst keinerlei oppositionelles Verhalten gesetzt hat und auch keine konkrete eigene politische Exponiertheit darzutun vermochte, konnte er schon deshalb nicht nachvollziehbar aufzeigen, weshalb ihm aktuell aus politischen Gründen eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch das neue Regime oder sonstige Akteure drohen sollte (AS 172 f.; OZ 6).
Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete, von der HTS über einen Zeitraum von neun Monaten angehalten, misshandelt und erst gegen Zahlung von 5.000 USD freigelassen worden zu sein, konnte auch dies nicht festgestellt werden.
Dieses Vorbringen wurde erst in der mündlichen Verhandlung erstattet und vom Beschwerdeführer selbst als bewusst zuvor nicht genannt bezeichnet. Dass ein Asylwerber ein derart einschneidendes Ereignis, wäre es tatsächlich in der behaupteten Weise erfolgt, weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch nur ansatzweise erwähnt, ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme ausdrücklich erklärte, seine bisherigen Angaben seien vollständig gewesen und andere Gründe gebe es nicht. Auch aus diesem Grund war dem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Auch ist diesbezüglich nochmals ausdrücklich auf die seit Dezember 2024 durch den Sturz des syrischen Regimes gänzlich geänderte Lage durch die Machübernahme der HTS in Syrien hinzuweisen und selbst bei Wahrunterstellung der Desertion(en) eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime aufgrund von behaupteter Desertion aus dem syrischen (Assad) Militär-Regime ist somit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr anzunehmen.
Dass die HTS und mit ihr verbündete Milzen bzw. Akteure Personen, die vom Militärdienst des syrischen (Assad) Regimes vor vielen Jahren desertiert wären, bzw. nunmehr oder zukünftig mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit deswegen bedrohen oder verfolgen würden, kann ohne Hinzutreten weitere konkreter Anhaltspunkte, die der BF nicht vorgebracht hat, insgesamt nicht angenommen werden. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe aktuell Gefahr durch Nachbarn oder sonstige Personen an seinem früheren Wohnort, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer stützte diese Behauptung im Wesentlichen auf den Umstand, dass seine Ehefrau wenige Tage vor der Verhandlung beim früheren Haus gewesen sei, Nachbarn sie gefragt hätten, wer sie sei und was sie dort suche, und das Haus teilweise zerstört und im Inneren verwüstet sei. Daraus leitete der Beschwerdeführer die vage und substanzlose Befürchtung ab, die Nachbarn würden ihn töten, weil sie ihn noch immer als Soldaten ansehen würden (OZ 6). Dieses Vorbringen blieb jedoch mangels individuell-konkreter Perspektive rein spekulativ. Der Beschwerdeführer vermochte gerade keine konkreten Umstände darzutun, aus denen sich eine ihn persönlich aktuell treffende Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten ließe. Es blieb – im Gegenteil – bei bloßen Schlussfolgerungen und Vermutungen seinerseits, aus denen sich keine individuell-konkrete aktuell treffende Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten lässt.
Bereits daraus ergibt sich, dass eine konkret gegen seine Person gerichtete Maßnahme nicht vorlag und auch aktuell nicht vorliegt. Darüber hinaus haben sich im gesamten Verfahren keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort gegenwärtig oder künftig eine ihn persönlich treffende Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes oder eine Zwangsrekrutierung durch die HTS oder mit ihr verbündete Milizen drohen würde.
Soweit schließlich festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer aktuell weder von der HTS, der syrischen Übergangsregierung, sonstigen staatlichen Stellen oder privaten Dritten gesucht wird noch ihm aus diesen Richtungen eine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante Verfolgung droht, beruht dies auf der Gesamtschau des Verfahrens.
Der Beschwerdeführer vermochte weder eine nachvollziehbar konkrete aktuelle Suche nach seiner Person noch eine nachvollziehbar konkrete, individualisierte Gefährdung glaubhaft zu machen. Auch diese Angaben erschöpften sich letztlich in allgemeinen Befürchtungen, Vermutungen und auf nicht feststellbare Vorkommnisse gestützten Annahmen. Dies reicht für die Annahme einer aktuellen, konkret gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungs- oder Bedrohungslage nicht aus.
2.2.2.1. Darüber hinaus ist eine aktuelle unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Zusammenhang mit einem allfälligen Wehrdienst und einer allfälligen (zwangsweisen) Rekrutierung jedenfalls aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Gegenwärtig ist durch das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich konkret darauf hinzuweisen, dass nunmehr die HTS, bzw. mit ihr verbündete Milzen, nunmehr die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers hat.
In den Gebieten der HTS wird Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und es werden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. Dies ist dem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten LIB, oben unter 1.3. zu entnehmen.
Dass sich die Lage diesbezüglich verfahrensrelevant zwischenzeitig geändert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, bzw. ergibt sich eine solche allfällig verfahrensrelevante Veränderung der Lage nicht aus dem diesbezüglichen Wissen des BVwG hierzu.
Konkret ist darauf zu verweisen, dass die HTS auch ohne eine allgemeine Wehrpflicht und der Vornahme von Zwangsrekrutierungen aller wehrdienstfähigen Männer in ihren Gebieten über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens im Dezember 2024 verfügt(e).
Insbesondere ist der Vollständigkeit zudem darauf zu verweisen, dass die HTS für alle Militärangehörigen, bzw. Wehrdienstpflichtigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, eine Generalamnestie angekündigt hat. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024])
Dass die HTS oder mit ihr verbündete Milizen Personen, die sich insbesondere der Ableistung eines Wehrdienstes bei der syrischen Armee durch eine Ausreise entzogen hätten, bei einer Rückkehr asylrelevant bedrohen oder gefährden würde, kann mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit insgesamt nicht angenommen werden, bzw. gibt es keinerlei Berichte die auf eine diesbezügliche Gefährdung hinweisen könnten.
Insgesamt ergibt sich somit weder (schlüssig) aus dem Vorbringen des BF selbst, noch aus den Länderinformationen, bzw. ebenso wenig aus aktuellen UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien und Informationen, dass der Beschwerdeführer als (ehemaliger) Wehrpflichtiger oder Wehrdienstleistender ernstlich Gefahr liefe, (allein deshalb) aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung unmittelbar konkret persönlich durch die HTS, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen bedroht wäre.
Das Ermittlungsverfahren ergab schließlich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine durch insbesondere oppositionelle Gesinnung – etwa wegen einer „schlichten“, also nicht auf Gewissensgründen oder einer bestimmten (politischen) Überzeugung basierenden, (Reservisten-)Wehrdienstverweigerung, allenfalls auch in Kombination mit seiner illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, dem Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz – unterstellt werden würde und ihn deswegen insbesondere durch die aktuell an der Macht stehende HTS oder mit ihr verbündeter Milzen eine unmittelbar konkrete asylrelevante Gefährdung drohen würde. Im übrigen hat der Beschwerdeführer eine derartige (Zwangsrekrutierungs-)Bedrohungssituation auch nicht konkret vorgebracht.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien hatte, was insbesondere darauf beruht, dass im gesamten Verfahren keine diesbezügliche Problematik vorgebracht wurde und die Möglichkeit des Vorliegens einer solchen Gefährdung in casu insgesamt auch für das Gericht nicht erkennbar ist.
2.2.2.2. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hat sich im Laufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten mehrfach geändert und gesteigert.
In der Erstbefragung beschränkte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf anzugeben, vom syrischen Militär desertiert zu sein, weil er am Krieg nicht beteiligt sein wolle. Darüberhinausgehende konkrete individuelle Verfolgungshandlungen, insbesondere eine Festnahme, längere Inhaftierung, Folter, neuerliche Heranziehung zum Militärdienst oder eine Bedrohung durch die HTS, brachte er damals nicht vor. Bereits dieses Vorbringen blieb detailarm und auf den bloßen Hinweis einer Desertion beschränkt.
Erst in der Einvernahme vor dem Bundesamt erweiterte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin, im Jahr 2015 desertiert, bei einem Fluchtversuch festgenommen, etwa ein Jahr lang inhaftiert und misshandelt sowie anschließend neuerlich zum Militärdienst herangezogen worden zu sein. In der Beschwerde hielt er diese Linie aufrecht und stützte sein Begehren weiterhin im Wesentlichen auf eine behauptete Verfolgung wegen Desertion, wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung und wegen der Gefahr einer Einziehung zum Reservedienst.
In der mündlichen Verhandlung steigerte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen neuerlich in erheblicher Weise. Nunmehr brachte er vor, insgesamt dreimal desertiert zu sein, einmal deswegen eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen zu sein sowie weiters von der HTS neun Monate angehalten und erst gegen Zahlung von 5.000 USD freigelassen worden zu sein. Darüber hinaus leitete er eine aktuelle Rückkehrgefährdung nunmehr vor allem daraus ab, dass die HTS mittlerweile die Kontrolle in Syrien übernommen habe und er überdies von Nachbarn oder sonstigen Personen an seinem früheren Wohnort als früherer Soldat angesehen und deshalb bedroht werde.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich dabei nicht bloß um Präzisierungen, sondern um eine deutliche und schrittweise Erweiterung des Fluchtvorbringens in dessen zentralem Kern. Es ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar und nicht nachvollziehbar, dass ein Asylwerber derart einschneidende Erlebnisse wie eine behauptete Festnahme nach einer Desertion, längere Haft, Misshandlungen, neuerliche Heranziehung zum Militärdienst sowie insbesondere eine behauptete neunmonatige Anhaltung durch die HTS und eine Freilassung gegen Bezahlung weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt zumindest im Kern erwähnt, wenn sich diese Ereignisse tatsächlich in der behaupteten Weise zugetragen hätten.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärte, seine bisherigen Angaben seien vollständig gewesen, andere Gründe gebe es nicht, er habe die Wahrheit gesagt, es habe keine Probleme gegeben und er habe alles vorbringen können, was ihm wichtig gewesen sei. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte er zudem ausdrücklich, es sei alles korrekt gewesen und er habe nichts mehr hinzuzufügen. In der mündlichen Verhandlung erklärte er demgegenüber, er habe sich vor dem Bundesamt nicht ausreichend aussprechen können, räumte aber zugleich selbst ein, die behauptete HTS-Inhaftierung im erstinstanzlichen Verfahren bewusst nicht erwähnt zu haben. Bereits dieser Umstand zeigt, dass es sich bei der behaupteten HTS-Geschichte nicht um ein bloß vergessenes oder missverstandenes Detail, sondern um ein bewusst zurückgehaltenes, später eingeführtes neues Kernelement des Fluchtvorbringens handelt.
Glaubhaft ist nach Ansicht des Gerichts lediglich, dass der Beschwerdeführer Wehrdienst als einfacher Soldat geleistet hat, Syrien vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriegs- und Unsicherheitslage verlassen hat und selbst nicht politisch tätig war. Soweit der Beschwerdeführer angab, nie einer politischen Partei oder sonstigen politisch aktiven Gruppierung angehört, nie an Demonstrationen oder Kundgebungen teilgenommen und sich nie politisch betätigt zu haben, blieben seine Angaben im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibend. Gerade daraus ergibt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer keine konkrete eigene politische Exponiertheit darzutun vermochte.
Nicht glaubhaft gemacht sind hingegen die behaupteten Desertionen samt den daran anknüpfenden Festnahmen, Haft- und Misshandlungserlebnissen, die behauptete neuerliche Heranziehung zum Militärdienst, die behauptete Inhaftierung durch die HTS samt Freilassung gegen Zahlung von 5.000 USD sowie die daraus abgeleitete aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr. Ebenso vermochte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren und hinreichend konkreten Umstände dartun, aus denen sich ergeben hätte, dass staatliche Stellen, die HTS, die syrische Übergangsregierung oder sonstige Akteure gerade ihn tatsächlich gesucht hätten oder aktuell suchen würden. Vielmehr gab er in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage selbst an, nicht zu wissen, ob sein Name beim neuen Regime aufscheine oder ob für ihn konkrete Gefahren bestünden.
Auch das erstmals in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte Vorbringen, ihm drohe aktuell Gefahr durch Nachbarn oder sonstige Personen an seinem früheren Wohnort, vermochte nicht zu überzeugen. Dieses Vorbringen stützt sich im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers aus dem Zustand des früheren Hauses und einem Gespräch seiner Ehefrau mit Nachbarn, ohne dass daraus eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableitbar wäre.
In der zusammenfassenden Betrachtung des gesamten Verfahrens gelangt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten gesteigert und angepasst hat, ohne dafür eine nachvollziehbare Erklärung zu geben. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die behauptete mehrstufige Verfolgungs- und Haftgeschichte in der geschilderten Form nicht der Wahrheit entspricht und eine den Beschwerdeführer individuell treffende asylrelevante Verfolgung weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch aktuell im Falle einer Rückkehr glaubhaft gemacht wurde.
2.2.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Reservedienst, seiner behaupteten früheren Stellung als Soldat oder einer ihm unterstellten Nähe zum früheren Regime durch Nachbarn oder sonstige Privatpersonen droht, gründet sich auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer vermochte keine hinreichend konkreten Umstände dartun, aus denen sich ergeben hätte, dass gerade seine Person aktuell in den Fokus staatlicher Stellen, der HTS, der syrischen Übergangsregierung oder privater Dritter geraten wäre. Auf die ausdrückliche Frage, ob er ganz konkrete Hinweise habe, aktuell unmittelbar persönlich bedroht zu sein, gab er vielmehr selbst an, er habe Haus und Land seit 2011 verlassen, wisse nicht, ob sein Name beim neuen Regime auftauche oder ob es für ihn Gefahren gebe, und könne dies weder bestätigen noch verneinen. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst über keine konkret-individuellen Kenntnisse einer ihn persönlich treffenden aktuellen Bedrohung verfügt.
Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung aus seiner behaupteten früheren Stellung als Soldat ableiten wollte, ist darauf hinzuweisen, dass zwar glaubhaft ist, dass er Wehrdienst als einfacher Soldat geleistet hat, nicht jedoch, dass sich daraus aktuell eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung ergeben würde. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachvollziehbar darzutun, weshalb gerade ihm heute noch wegen dieses Umstandes eine konkrete Verfolgung drohen sollte. Auch auf die ausdrückliche Frage, weshalb die HTS ihn konkret rekrutieren oder verfolgen sollte, konnte er keine konkrete Antwort geben, sondern führte lediglich aus, vielleicht denke man, dass er als früherer Soldat Erfahrung habe; er könne aber ehrlich gesagt nicht sagen, was ihn dort erwarte. Dieses Vorbringen blieb somit spekulativ.
Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe Gefahr durch Nachbarn oder sonstige Personen an seinem früheren Wohnort, vermochte nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer stützte dies im Wesentlichen auf den Umstand, dass seine Ehefrau beim früheren Haus gewesen sei, Nachbarn sie gefragt hätten, wer sie sei und was sie dort suche, und das Haus teilweise zerstört und im Inneren verwüstet sei. Daraus leitete er die Befürchtung ab, Nachbarn würden ihn töten, weil sie ihn noch immer als Soldaten ansehen würden. Konkrete Umstände, aus denen sich eine ihn persönlich treffende aktuelle Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten ließe, vermochte er damit jedoch nicht darzutun. Es blieb bei bloßen Vermutungen und Schlussfolgerungen seinerseits. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls keine Umstände nennen, aus denen sich ergeben hätte, dass es sich dabei um einen spezifisch auf ihn bzw. gegen seine Familie gerichteten Angriff handelte oder dass gerade seine Person im Fokus der Nachbarn gestanden wäre.
Hinzu kommt, dass sich die Machtverhältnisse in Syrien seit Dezember 2024 grundlegend geändert haben. Vor diesem Hintergrund ist eine aktuelle Gefährdung durch das frühere syrische Regime schon deshalb nicht ersichtlich. Aber auch konkrete Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer nunmehr durch die HTS oder mit ihr verbündete Milizen oder sonstige Dritte gerade wegen seines früheren Wehrdienstes oder einer ihm unterstellten Nähe zum früheren Regime eine individuell-konkrete Verfolgung drohen würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit nicht nachvollziehbar und hinreichend konkret aufzuzeigen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen des Reservedienstes, seiner behaupteten früheren Stellung als Soldat oder einer ihm unterstellten Nähe zum früheren Regime eine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung drohen würde.
2.2.4. Soweit festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien aktuell keine ihn unmittelbar, konkret und persönlich treffende Verfolgung oder Bedrohung durch sonstige Akteure droht, gründet sich dies auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer brachte dort im Wesentlichen nur eine allgemeine Unsicherheit vor. Auf die ausdrückliche Frage, ob er ganz konkrete Hinweise habe, aktuell unmittelbar persönlich bedroht zu sein, gab er selbst an, er habe Haus und Land seit 2011 verlassen, wisse nicht, ob sein Name beim neuen Regime auftauche oder ob für ihn Gefahren bestünden, und könne dies weder bestätigen noch verneinen. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst über keine konkreten Kenntnisse einer ihn persönlich treffenden aktuellen Bedrohung verfügt.
Eine allgemeine Unsicherheit oder ein bloßes subjektives Unsicherheitsgefühl vermögen für sich allein jedoch keine konkret-individuelle asylrelevante Gefährdung zu begründen. Der Beschwerdeführer konnte keine nachvollziehbaren und hinreichend konkreten Umstände dartun, aus denen sich ergeben hätte, dass gerade seine Person aktuell von sonstigen Akteuren gesucht, verfolgt oder bedroht würde. Das diesbezügliche Vorbringen blieb damit unsubstantiiert und erschöpfte sich letztlich in allgemeinen Befürchtungen und bloßen Vermutungen sowie in der Schilderung allgemeiner Unsicherheiten und Gefahrenlagen, die bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes berücksichtigt wurden, nicht jedoch auf eine individuelle Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Eine den Beschwerdeführer unmittelbar konkret persönlich treffende aktuelle Verfolgungs- oder Bedrohungslage konnte daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.
2.2.5. Soweit eine asylrelevante Gefährdung wegen der Ausreise aus Syrien oder wegen einer hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen Haltung behauptet werden könnte, haben sich auch hierfür keine tragfähigen Anhaltspunkte ergeben. Vor dem Hintergrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien und des fehlenden individualisierten Vorbringens des Beschwerdeführers ist eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung hieraus nicht ableitbar.
2.2.6. Der Beschwerdeführer vermochte keine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe glaubhaft zu machen. Soweit er eine Verfolgung wegen behaupteter Desertionen, behaupteter Haft- und Misshandlungserlebnisse, einer behaupteten Inhaftierung durch die HTS, eines allfälligen Reservedienstes, einer ihm unterstellten oppositionellen Haltung oder wegen seines früheren Wehrdienstes als Soldat behauptete, war dieses Vorbringen aus den bereits dargestellten Erwägungen nicht glaubhaft bzw. nicht geeignet, eine aktuelle individuell-konkrete asylrelevante Gefährdung darzutun.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst angab, nie politisch tätig gewesen zu sein, nie an Demonstrationen oder Kundgebungen teilgenommen zu haben und nie einer politischen Partei oder sonstigen politisch aktiven Gruppierung angehört zu haben. Eine konkrete eigene politische Exponiertheit vermochte er damit nicht darzutun. Auch ergaben sich im gesamten Verfahren keine konkreten Hinweise auf eine ihn persönlich treffende Verfolgung wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit oder wegen sonstiger in der Genfer Flüchtlingskonvention genannter Gründe.
Insgesamt ergaben sich somit weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer ihn unmittelbar konkret persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsgrund ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
2.2.7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend konkret aufzuzeigen vermochte, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und in seine Herkunftsregion einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung im Sinne des § 3 AsylG ausgesetzt wäre, gründet sich auf die Ergebnisse des gesamten Ermittlungsverfahrens.
Wie bereits ausgeführt, ist zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Wehrdienst als einfacher Soldat leistete und Syrien vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriegs- und Unsicherheitslage verließ. Nicht glaubhaft gemacht wurden hingegen die behaupteten Desertionen samt den daran anknüpfenden Festnahmen, Haft- und Misshandlungserlebnissen, die behauptete neuerliche Heranziehung zum Militärdienst, die behauptete Inhaftierung durch die HTS samt Freilassung gegen Zahlung von 5.000 USD sowie die daraus abgeleiteten aktuellen individuellen Verfolgungsbefürchtungen. Das diesbezügliche Vorbringen wurde im Laufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten gesteigert und erweitert, ohne dass der Beschwerdeführer hierfür eine nachvollziehbare Erklärung zu geben vermochte.
Auch eine aktuelle konkret-individuelle Gefährdung vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Er konnte weder nachvollziehbar aufzeigen, dass gerade seine Person aktuell von der HTS, der syrischen Übergangsregierung, sonstigen staatlichen Stellen oder privaten Dritten gesucht würde, noch vermochte er konkrete Umstände darzutun, aus denen sich eine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten ließe. Vielmehr erschöpfte sich sein Vorbringen letztlich in allgemeinen Befürchtungen, Vermutungen und auf nicht feststellbare Vorkommnisse gestützten Annahmen.
Hinzu kommt, dass sich die Machtverhältnisse in Syrien seit Dezember 2024 grundlegend verändert haben. Eine aktuelle asylrelevante Gefährdung durch das frühere syrische Regime ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Aber auch konkrete Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer nunmehr durch die HTS, die syrische Übergangsregierung, mit ihr verbündete Milizen oder sonstige Akteure eine individuell-konkrete Verfolgung drohen würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hatte nach seinen eigenen Angaben vor seiner Ausreise keinerlei persönlichen Kontakt mit der HTS und vermochte auch im Beschwerdeverfahren keine individuell-konkreten Kenntnisse über eine ihn persönlich betreffende Bedrohung durch diese darzutun.
In einer Gesamtbetrachtung des gesamten Verfahrens war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und in seine Herkunftsregion keiner ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung im Sinne des § 3 AsylG ausgesetzt wäre.
Der BF hat damit insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG das Vorliegen einer ihn aktuell oder zukünftig unmittelbar persönlich asylrelevant betreffenden Gefährdung nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der Version 13 vom 28.02.2026. Die darin enthaltenen Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben.
Hinsichtlich der jüngsten Entwicklungen stützt sich das erkennende Gericht darüber hinaus auf aktuelle UNHCR-Regional-Updates sowie – zur tagesaktuellen Einordnung der Kontroll- und Machtverhältnisse – auf die laufend aktualisierte Lagekarte unter https://syria.liveuamap.com/ und die im Verfahren herangezogenen aktuellen Berichte.
Angesichts der Seriosität der angeführten Quellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Rechtliche Grundlagen
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
3.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.2.1. Die Bestimmung der Heimatregion/Herkunftsregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442).
Die Heimatregion bzw. Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist gegenständlich sein Herkunftsort E.H. in der Provinz Damaskus-Umgebung, zumal er dort geboren wurde, aufwuchs und bis zu seiner Ausreise aus Syrien lebte.
Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Lichte des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist es auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bereits durch das syrische Regime unter Bashar al-Assad darzulegen. Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, ist das syrische Regime unter Bashar al-Assad infolge seines Sturzes durch die HTS-geführte Koalition nicht mehr existent und kann daher in Syrien keinerlei Macht und Kontrolle mehr ausüben. Damit erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit jenen vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen, soweit sie eine vom früheren Assad-Regime ausgehende Verfolgungsgefahr betreffen, insbesondere mit einer behaupteten Verfolgung wegen Desertion(en), einer behaupteten neuerlichen Heranziehung zum Militärdienst bzw. zum Reservedienst, einer behaupteten Inhaftierung und Misshandlung nach einer Desertion sowie einer allfällig unterstellten oppositionellen Haltung.
Seitens der neuen HTS-geführten (Übergangs) Regierung wurde keine Wehrpflicht etabliert, zumal diese auf die Errichtung einer Freiwilligenarmee setzt. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass es vereinzelt zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein mag oder kommt, erreichen diese jedenfalls kein systematisches oder großangelegtes Ausmaß. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zu einem Wehr- oder sonstigen (Reserve-)Militärdienst ist für den Beschwerdeführer folglich nicht gegeben.
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat auch durch seinen sonstigen Ausführungen keine ausreichend konkreten bzw. insgesamt ausreichend glaubhaften Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen seitens der HTS-geführten Regierung darlegen können. Auch aus sonstigen Gründen hat der BF keine asylrelevante Bedrohung von dieser Seite zu befürchten. Dies weder etwa aufgrund seiner vergangenen illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich zu befürchten. Dies auch zumal nicht hervorgekommen wäre, dass deswegen eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt bzw. Verfolgungshandlungen gesetzt werden würden. Vielmehr ergab sich aus den Länderberichten, dass die neue Regierung Syriens die Rückkehr von im Ausland aufhältigen Syrern sogar begrüßt.
3.2.4. Eine asylrelevante Verfolgung durch andere ehemalige oder nach wie vor bestehende Konfliktparteien (Kurden, IS, FSA, Al Nusra Front) konnte der Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend dargelegt – ebenso insgesamt nicht glaubhaft machen.
3.2.5. Der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage und Versorgungslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterentwickelt, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen.
3.2.6. Eine den BF unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret ausgeführt bzw. behauptet.
Da eine aktuelle oder zum Zeitpunkt der Ausreise – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen – im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder gerichtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. mwN VwGH 21.11.1995, 95/20/0329.
3.2.7. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine individuelle, konkrete und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsland darzulegen. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aus in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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