BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Beck + Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 07.10.2025, Zl. XXXX , betreffend Gewährung einer besonderen Hilfeleistung aus Anlass eines Dienstunfalls nach § 23b GehG:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1.1. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, ein Polizeibeamter, einen Antrag auf besondere Hilfeleistung iHv EUR 6.556,40 durch den Bund. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinen Kollegen zu einem Einsatz betreffend eines Fahrraddiebstahls beordert war und – um einen etwaigen Fluchtversuch zu unterbinden – den Verdächtigen überholte und nach dessen Kleidung griff, woraufhin sich der Antragsteller den Finger verdreht und somit einen Dienstunfall erlitten habe.
1.2. Mit Schreiben vom 20.11.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2024 auf besondere Hilfeleistung abzuweisen, da die gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht gegeben seien.
1.3. Mit Parteiengehör vom 09.05.2025 teilte die Dienstbehörde mit, dass die Voraussetzungen für einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nicht gegeben seien.
I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
„Gemäß §§ 23a und 23b GehG wird Ihr Antrag vom 05.08.2025 auf Einbringung einer besonderen Hilfeleistung für den Verdienstentgang und Schmerzengeld anlässlich Ihres Dienstunfalls vom 20.09.2024 abgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass kein Fremdverschulden vorliege.
1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich im Dienst befunden und somit ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis bestehe und es sich somit um einen Dienstunfall handle.
Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2025 ein und wurden entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W122 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Burgenland zum Dienst zugewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde in einem zeitlich abgegrenzten Ereignis im Zuge einer Anhaltung eines Verdächtigen am Finger verletzt. Dabei handelte es sich um einen Dienstunfall. Ermittlungen zu Erwerbsminderung oder (immateriellen) Schäden des Beschwerdeführers erfolgten nicht.
Der Bescheid stützte die Abweisung auf die Verneinung von Fremdverschulden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhalts gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§§ 23a und 23b GehG haben - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:
„Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1.eine Beamtin oder ein Beamter
a)einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b)einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2.dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3.der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b.
(1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1.sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2.solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
3.Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und
a)die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,
b)unbekannt oder flüchtig ist,
c)sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder
d)mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
….“
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 23a ff GehG nicht vorlägen, da kein Fremdverschulden vorliege.
Seit dem 01.01.2026 kann ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung auch dann gewährt werden, wenn mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen (§ 23b Abs. 1 Z. 3 lit. d GehG).
Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen zur Kausalität des Unfallherganges, Erwerbsminderung und Ansprüchen des Beschwerdeführers.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nachvollziehbar darzulegen haben, auf welchen Gründen sich ihre Erwägungen stützen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist anhand von auf Ermittlungen beruhenden Feststellungen des Unfallgeschehens darzulegen und anschließend einer rechtlichen Einzelfallbeurteilung (iS einer umfassenden Interessenabwägung, siehe RIS-Justiz RS0022917; RS0022939; RS0022656; RS0023175; RS0022917) zu unterziehen.
Da die belangte Behörde sohin in wesentlichen Punkten der nunmehr geltenden Rechtslage jegliche erforderlichen Ermittlungen durchzuführen unterließ, war der Beschwerde stattzugegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.