RS0023175 – OGH Rechtssatz
Bei der zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verstoßes gegen ein absolutes Recht erforderlichen Interessenabwägung ist auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen. Diese Wahrscheinlichkeit wird auch durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt.